{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-09-17","aktenzeichen":"2 StR 486/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 486/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lageristen Michael Wilhelm Sc nr (um\naus NEE. geboren am TREE 1964 in DEEEEEEEEgR,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\ner\nPe\nPa\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 1985\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 Stpo\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 9. Mai 1985 im Strafausspruch\n\nmit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Jugendkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird\n\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\n\nausgeführt:\n\n\"l. Die Rüge, formelles Recht sei verletzt, ist nicht\nausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPpo).\n\n2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen\n\nSachrüge ergibt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten. Die Erwägungen, die für die Annahme\n\ndes bedingten Tötungsvorsatzes bestimmend waren, begegnen\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken nicht. Daß die Jugendkammer weder eine echte Notwehrlage noch Putativnotwehr\nangenommen hat, kann auf der Grundlage der Feststellungen\nauch unter Berücksichtigung des auf UA S. 4, 5 beschriebenen\ngeistigen und seelischen Zustands des Angeklagten rechtlich\nnicht beanstandet werden. Der Angeklagte hat die lebensgefährdenden Schläge mit dem Messer gegen den Zeugen Du\ngeführt, als dieser auf der Flucht vor dem Angeklagten gestürzt war und wehrlos - nur mit den Händen sich schützend -\n\nam Boden lag.\n\nDer Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben.\nGegen den Angeklagten ist Jugendstrafe verhängt worden. Auch\nbei Verhängung von Jugendstrafe bedarf es der Prüfung, ob\ndie Tat, wäre sie nach allgemeinem Strafrecht zu beurteilen,\nals minder schwerer Fall des Totschlags nach § 213 StGB zu\nwerten wäre. Der Tatrichter war sich dessen bewußt. Die von\nihm vorgenommene würdigung begegnet rechtlichen Bedenken jedoch\n\nin mehrfacher Hinsicht:\n\na) Die Erwägung, daß der Angeklagte den Zustand erheblich\nverminderter Schuldfähigkeit durch Alkoholgenuß selbst herbeigeführt habe, kann für sich allein nicht rechtfertigen, einen\nminder schweren Fall zu verneinen (vgl. das zum Abdruck im\nNachschlagewerk vorgesehene Urteil vom 2. Juli 1985\n- 1 StR 280/85 -).\n\nb) Die Wertung, daß der Angeklagte den Zustand erheblich\nverminderter Schuldfähigkeit selbst herbeigeführt habe, wird\nauch unter Berücksichtigung der Einschränkung, daß dies durch\ndie Struktur seiner Persönlichkeit becünstigt worden sei\n(UA S. 7 unten, 8 oben), den \"Feststellungen zum geistigen und\nseelischen Zustand des Angeklagten auf UA S. A, 5 nicht gerecht.\nDenn danach war schon die Minderbegabung ursächlich dafür, daß\nder Angeklagte differenzierte und komplexe Strategien zur\nBewältigung seines Alltags nicht entwickeln konnte. Daß er\ndemgemäß eine stimmungslabile, eher ängstliche, empfindliche,\nvon Selbstwertzweifeln geprägte und wenig belastbare Persönlichkeit ist, die sich in ständiger Bedrohung durch andere fühlt,\nbegründete bereits für sich allein eine Neigung zu aggressivem\n\nVerhalten, das in Belastunassituationen er zu steuern kaum in\n\nder Lage ist. Dem Alkohol kommt insoweit lediglich eine steigern-\n\nde Wirkung zu.\n\nc) Die Erwägung, daf das Tatbild aus den sonstigen Erscheinungsformen des Totschlags auch deshalb nicht herausfalle, weil\nder Angeklagte sehr massiv und beharrlich gegen das Opfer\nvorgegangen sei, begründet die Besorgnis, daß insoweit auf\neinen Umstand abgestellt wurde, der Aus£fluß der verminderten\nSteuerungsfähigkeit war. Das wäre unzulässig (BGHSt 16, 360,\n\n363, 364).\n\nIm Hinblick darauf, daß dem Urteil noch weitere - auch\nim Jugendstrafrecht gewichtige - Strafmilderungsgründe zu\nentnehmen sind - u.a. lediglich geringfügige strafrechtliche\nVorbelastung, Milderung gemäß SS 49 Abs. 1, 23 Abs. 2 StGB -\nkann nicht ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter, hätte\ner die rechtlich bedenklichen Gesichtspunkte für seine Würdigung\nnicht herangezogen, zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre\n\nund sodann auf eine mildere Strafe erkannt hätte.\"\n\nDem stimmt der Senat zu.\n\nHerdegen Maier Theune\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-17/2-str-486-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-17/2-str-486-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:41.078196+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-09-17/2-str-486-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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