{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1985-09-17_2_StR_272_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-09-17","aktenzeichen":"2 StR 272/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 272/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Karl-Heinz w Ey zu: -EEEEE-N\n\nGE, zur zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\n-2- 40\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 1985 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Darmstadt vom\n26. November 1984 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen\nden Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. Der Strafausspruch ist indes aufzuheben. Der Generalbundesanwalt hat\n\ndazu ausgeführt:\n\n\"Das Tatgericht hat - zu Recht - die Strafe dem Strafrahmen des § 176 Abs. 3 StGB entnommen. Die Ausführungen des\nTatrichters lassen jedoch besorgen, er könnte bei der Strafzumessung nicht bedacht haben, daß - bezogen auf den gesamten Tatzeitraum (Sommer 1975 bis Juli 1981) - das nach § 176\nAbs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB tatbestandsmäßige Handeln des Angeklagten (bis zum 24. Juli 1977) lediglich in etwa einem\nDrittel der Fälle gegeben war. Diese Besorgnis gründet sich\nauf die Ausführungen auf UA S. 12. In ihnen wird die - mit\nwöchentlichem Geschlechtsverkehr oder Oralverkehr von Sommer\n\n1975 bis Juli 1981 näher erläuterte - Vielzahl von Einzel-\n\nakten ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt des sexuellen\nMißbrauchs von Kindern angesprochen. Die sich anschließende\nAnführung von Umständen, die das Vergehen nach S 174 StGB\nbesonders kennzeichnen, dient lediglich der Hervorhebung,\ndaß der Angeklagte zwei Strafgesetze verletzt hat. Unabhängig davon ist die Tatsache, daß im Rahmen einer fortgesetzten Tat lediglich ein Teil der Einzelakte den mit\nhöherer Strafe bedrohten Tatbestand erfüllt, jedenfalls\n\nbei einem Verhältnis von etwa ein Drittel zu zwei Drittel\nein für die Bestimmung des Schuldgehalts der Tat maßgebender und deshalb nach § 267 Abs. 3 StPO in den Strafzumessungsgründen auch des schriftlichen Urteils ausdrücklich\n\nanzusprechender Umstand.\"\nDem schließt sich der Senat an.\n\nHerdegen Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-17/2-str-272-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-17/2-str-272-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:41.047504+00:00"}}