{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1985-09-11_2_StR_491_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-09-11","aktenzeichen":"2 StR 491/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 491/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinrich Jürgen z m aus ve,\ngeboren am u 1954 in zum,\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer\nErpressung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n11. September 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Wiesbaden\nvom 15. Mai 1985 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer\nFreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit\nseiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO). Die Sachbeschwerde\nist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet,\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der\nStrafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben.\n\nAm 31. August 1984 betrat der Angeklagte mit\neiner täuschend echt aussehenden Spielzeugpistole\nim Anschlag ein Juweliergeschäft in vi, un\nGeld zu erpressen, ergriff aber alsbald die Flucht,\nals die 76-jährige Inhaberin des Geschäfts und die\n64-jährige Verkäuferin seiner Aufforderung \"Kasse\naufmachen\" nicht nachkamen, sondern sich zur Wehr\nsetzten. Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war\ninfolge vorangegangenen Alkoholgenusses erheblich\nvermindert (Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit:\n2,11 %0). Der Angeklagte \"spricht seit Jahren zeitweilig im Übermaß dem Alkohol zu, bezeichnet sich\njedoch als nicht abhängig, sondern nur als in\nbesonderen Situationen alkoholanfällig\" (UA S. 2).\nSeit März 1984 betrank er sich \"mehrmals wöchentlich\"\n(UA S. 4). Seit 1977 wurde der Angeklagte im wesentlichen wegen dreier Verkehrsstraftaten, eines Vergehens gegen das Waffengesetz und eines Eigentumsdeliktes (Diebstahl u.a.) belangt. Allen Verurteilungen lagen Handlungen unter Alkoholeinfluß zugrunde.\n\nDie Strafkammer hat die Tat nicht als minder\nschwer im Sinne des § 250 Abs. 2 StGB bewertet. Sie\nhat berücksichtigt, daß der Angeklagte lediglich\neine Spielzeugpistole mit sich geführt hat, hat dem\naber entgegengehalten, daß die Zeuginnen, wie es\nder Angeklagte auch beabsichtigte, die Scheinwaffe\nfür eine echte gehalten hätten. Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDie Verwendung einer Scheinwaffe erfüllt den\nTatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB dann, wenn\n\n27\n\nder Angegriffene glauben soll und glaubt, daß die\nWaffe geeignet ist, ihm eine nicht unerhebliche\nVerletzung zuzufügen (BGH, Urteil vom 9. Dezenber 1975 - 1 StR 762/75; Urteil vom 25. Mai 1976 -\n1 StR 240/76). Bei Prüfung der Frage, ob die Ungefährlichkeit einer Spielzeugpistole die Annahme\neines minder schweren Falles rechtfertigt, kann\ndanach nicht zu Lasten des Täters gewertet werden,\ndaß das Opfer die Drohung ernst genommen hat, weil\nihm die Beschaffenheit der eingesetzten Waffe verborgen geblieben ist.\n\nDie Strafkammer hat weiter ausgeführt, daß\nhier auch die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht zur Begründung eines\nminder schweren Falles herangezogen werden kann.\nDer Angeklagte habe seiner Vorverurteilungen\nwegen die Gefahr gekannt, unter der enthemmenden\nWirkung von Alkohol Straftaten zu begehen. Er habe\ndanach \"allen Grund\" gehabt, dessen übermäßigen\nGenuß zu meiden. \"Dies gilt um so mehr, als er\nsich selbst nicht als alkoholabhängig bezeichnet\nund den Konsum bei genügender Anspannung seiner\nWillenskraft in vernünftigen Grenzen hätte halten\nkönnen\" (UA S. 10).\n\nHierzu hat der Generalbundesanwalt bemerkt:\n\n\"Diese Begründung ist unter den hier gegebenen\nbesonderen Umständen rechtsfehlerhaft. Sie\nwürde eine Versagung der Strafrahmenmilderung\nnur rechtfertigen, wenn dem Angeklagten zum\nVorwurf gemacht werden könnte, daß er am\n\nTattage Alkohol getrunken hat (vgl. Beschluß\ndes Bundesgerichtshofes vom 1. August 198h -\n\n3 StR 285/84). Mit diesem Problem setzt sich\ndie Strafkammer nicht auseinander und trifft\nauch keine abschließende Feststellung, ob\n\nder Angeklagte alkoholabhängig ist oder nicht.\nAllein die bei der Strafzumessung angeführte\nEinlassung des Angeklagten, er halte sich\nnicht für alkoholabhängig (UA S. 9), kann nicht\nals ausreichende Feststellung angesehen werden.\nGerade die Tatsache, daß der Angeklagte bereits\nmehrere Straftaten unter Alkoholeinfluß begangen hat, und daß er sich seit März 1984\nmehrmals wöchentlich betrinkt, hätte Anlaß\ngeben müssen, zu überprüfen, ob der Angeklagte sich vor der Tat aufgrund eines unwiderstehlichen Hangs zum Alkohol betrunken\nhat. In diesem Fall könnte darin kein schulderhöhender Umstand gesehen werden, der\ngeeignet wäre, die in der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit liegende\nSchuldminderung auszugleichen und daher die\nNichtanwendung des § 49 Abs. 1 StGB zu\n\ntragen (BGH a.a.0.).\n\nDarüber hinaus bestehen erhebliche Bedenken,\n\nob der Satz, der Täter habe von seiner Neigung\nzur Begehung von Straftaten nach Alkoholgenuß\ngewußt und jedenfalls die für ihn in diese\nRichtung enthemmende Wirkung des Alkohols\ngekannt (BGH bei Dallinger MDR 1972, 16, 570;\nBCH MDR 1960, 938), unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann. Ein Straftäter,\nder bisher unter Alkoholeinfluß in erster\n\nLinie Verkehrsstraftaten, zum Teil nur fahrlässig, begangen hat, braucht in der Regel\nnicht damit zu rechnen, daß er nun im angetrunkenen Zustand eine Gewaltstraftat begeht.\nAuch der unter den Voraussetzungen des §§ 21\n\nStGB begangene Diebstahl zum Nachteil der\nMarion hätte dem Gericht eher Anlaß\n\nzu den eingangs angeführten Überlegungen,\n\nob der Angeklagte nicht unter Zwang stand,\n\nAlkohol zu sich zu nehmen, geben müssen,\nnachdem dieser 500,-- DM des erlangten\nGeldbetrages von 800,-- DM umgehend in\nAlkohol umgesetzt hat.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nVorsitzender Richter am\nBundesgerichtshof Herdegen\nist wegen Urlaubs ortsabwesend und kann deshalb\nnicht unterschreiben.\n\nMaier Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer\n\n27","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-11/2-str-491-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-11/2-str-491-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:40.896445+00:00"}}