{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1985-09-10_2_StR_419_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-09-10","aktenzeichen":"2 StR 419/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ZI\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 419/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Lackierer Mohamed A GW aus FE, geboren\nem GUEEEEE 1949 in SEE (Tunesien), zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nea\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n10. September 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Koblenz vom\n22. März 1985 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben;\nin diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige\n\n. Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nen nn\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.\nHiergegen richtet sich seine Revision, mit der er die\nVerletzung sachlichen Rechtes rügt.\n\nDas Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet,\nsoweit es dem Schuldspruch gilt (§ 349 Abs. 2 StPO),\nführt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des Totschlags\n(§ 213 StGB) verneint, den Strafrahmen Jedoch wegen\nerheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten\nnach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Bei der Bemessung\nder Strafe, so wird in den Urteilsgründen ausgeführt,\nhabe die verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten\n\nkeine Berücksichtigung mehr gefunden. Das läßt besorgen, daß die Kammer gemeint hat, Umstände, die\n\nzur Milderung des Strafrahmens führten, dürften oder\nmüßten bei der Strafzumessung im engeren Sinne außer\nBetracht bleiben. Diese Ansicht ist rechtsirrig. Hat\nder Tatrichter den anzuwendenden Strafrahmen bestimmt,\nso ist bei der Bemessung der Strafe erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden\nUmstände vorzunehmen (BGH NStZ 1985, 164; BGH, Urteil\nvom 18. November 1983 - 2 StR 549/83 - und Beschluß vom\n2, Dezember 1983 - 3 StR 326/83).\n\nMuß hiernach die Strafe neu zugemessen werden, SO\nwird hierbei auch zu beachten sein, daß die Brutalität\nder Tatausführung dem Angeklagten dann nicht straferschwerend zur Last gelegt werden darf, wenn sie sich\ngerade als Ausdruck derjenigen Affektentladung darstellt, die Grundlage für die Annahme einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit war (BGHSt\n16, 360, 363 f).\n\nHerdegen Maier Theune\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-10/2-str-419-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-10/2-str-419-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:40.791541+00:00"}}