{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1985-08-09_2_StR_333_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-08-09","aktenzeichen":"2 StR 333/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 333/85\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeribert Jakob K EB zu: ui,\ngeboren am ED 1943 in As,\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n9. August 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\n\nbeschlossen:\n\nI.\n\nII.\n\nIII.\n\nAuf die kevision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Aachen vom 27. November 1984\n\n1. dahin ergänzt, daß der Angeklagte Ki im\nübrigen freigesprochen wird und insoweit die\nKosten des Verfahrens sowie die notwendigen\nAuslagen des Angeklagten der »taatskasse zur\nLast fallen,\n\n2. aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, soweit über sie nicht bereits\nvorstehend unter Ziffer I. 1. entschieden ist, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende kevision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.\n\n1. In den Fällen 15 und 16 der Anklage muß der Beschwerdeführer freigesprochen werden. Das Landgericht\nhat ihn insoweit nicht für überführt erachtet (Bl. 51,\n62 UA), von einem Teilfreispruch aber ersichtlich deshalb abgesehen, weil es im Umfang der Verurteilung eine\nfortgesetzte Handlung angenommen hat. Da dem Angeklagten\nin der Anklage und dem Lröffnungsbeschluß selbständige\nHandlungen zur Last gelegt werden, bedarf es jedoch\nwegen der nicht erwiesenen Einzelfälle eines Teilfreispruchs (st.Rspr.). Der Senat hat ihn nachgeholt.\n\n2. Ferner bestehen rechtliche Bedenken gegen die\nBegründung, mit der das Landgericht die Aussetzung der\nFreiheitsstrafe (2 Jahre) zur Bewährung abgelehnt hat.\n\nIm Urteil wird hierzu ausgeführt, zwar könne davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte auch ohne die Vollstreckung der (nach Abzug der Untersuchungshaft - fast\n\nu Monate - verbleibenden) Reststrafe keine Straftaten\nmehr begehen werde, da er nicht vorbestraft sei und es\nsich bei seiner Tat um eine zeitlich begrenzte, einmalige\nVerfehlung handle; jedoch lägen keine besonderen Umstände\nin der Tat und in der Person des Angeklagten vor; Solche\nUmstände wären nur dann zu bejahen, wenn die Tat entweder\nin einer ganz besonderen Konfliktslage begangen worden\nsei oder wenn Milderungsgründe mit Ausnahmecharakter gegeben seien, die der Tat zugunsten des Täters den Stempel\n\ndes Außergewöhnlichen aufdrückten; 9 56 Abs. 2 5tG3\nstelle eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift dar;\nsie betreffe allein außergewöhnliche Fälle; allgemeine\nStrafmilderungsgründe genügten nicht; deshalb reichten\ndas Geständnis des Angeklagten, die teilweise Schadenswiedergutmachung und die Tatsache, daß er sonst strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sei, nicht\naus. Ferner hat die Strafkammer die Auffassung vertreten,\ndaß auch der Gesichtspunkt der Verteidigung der itechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) eine Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung verbiete.\n\nDie Ausführungen des Landgerichts zu § 56 Abs. 2 StGB\nentsprechen der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Sie stehen aber nicht mehr in Einklang mit der neueren Auslegung dieser Vorschrift. Danach sind besondere\nUmstände im Sinne dieser Bestimmung solche, die im Vergleich mit gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen\noder einfachen Milderungssründen besonderes Gewicht besitzen und eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat als nicht unangebracht\nund den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen. Ob derartige Umstände vorliegen, ist auf der Grundlage einer umfassenden Gesamtwürdigung von Tat und Täter zu prüfen. Dabei können Umstände, die einzeln lediglich durchschnittliche Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen ein solches Gewicht erlangen, daß ihnen in ihrer Gesamtheit die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne jener Vorschrift zuerkannt werden muß (Nachweise bei Mösl NStZ 1983, 493, 495;\n1984, 492, 495).\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß sich der\nvon der Strafkammer angewandte unzutreffende Maßstab\nauch auf ihre Ausführungen zu § 56 Abs. 3 StGB ausgewirkt hat. Er verweist daher die Sache zur erneuten\nEntscheidung über die Frage der Aussetzung der Strafe\nan das Landgericht zurück.\n\n3. Sonstige Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten hat die Prüfung des Urteils nicht ergeben.\n\nHerdegen Hürxthal Meyer\nLaufhütte Maier","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-08-09/2-str-333-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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