{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-07-17","aktenzeichen":"2 StR 221/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 221/85 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Derek Leonard DB ip aus Tem, geboren am\n@. UmEmEEn. 198 in Dmmmmm (Großbritannien), zur\nZeit in Untersuchungshaft,\n\n2. Keith alcom B mm zus TO, geboren am\n@. ER Sp in VOR (Großbritannien), zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. Juli 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEEe\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte munumm\n\nals Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nur\n\nIl.\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft.\nund der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Frankfurt am Main von\n\n14. November 1984\n\n1. in den Schuldsprüchen dahin geändert,\ndaß die Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln\nin Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln verurteilt werden;\n\n2. in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen von je zwei Jahren\nverurteilt und das sichergestellte Haschisch sowie die Fjugtickets eingezogen.\n\nDen Feststellungen zufoige landeten die Angeklagten\nam 22. April 1984 um 7.12 Uhr mit einer von Bombay/Indien\nkommenden Maschine der Lufthansa auf dem Flughafen Rhein-Main\nin Frankfurt am Main. Sie beabsichtigten, um 8.35 Uhr nach\nLondon weiterzufliegen. Bei der zollamtlichen Kontrolle\ndes Transitgepäcks wurden in den beiden Koffern der Angeklagten 4.885 g (Derek Be) und 4.585 g (Keith BEE)\nHaschisch gefunden. Darüberhinaus stellte sich heraus, daß\ndie Angeklagten Behältnisse mit Haschisch geschluckt hatten,\ndie sie in der Folgezeit ausschieden; es handelte sich bei\ndem Angeklagten Derek Bw» um 126,7 g, bei dem Angeklagten\nKeith BEM> um 75,1 g. Diese Mengen waren den Angeklagten\nvon ihrem Auftraggeber als Entlohnung für den Transport\n\"zur eigenen Verwendung\" gegeben worden. Der Harzgehalt des\nHaschischs betrug teils 28, teils 29 %.\n\nPT — —\n\nGegen das’ Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft\nals auch die Angeklagten Revision eingelegt, Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung sachlichen Rechts; die Angeklagten beanstanden außerdem das Verfahren.\n\nII.\n\n1. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das vom\nGeneralbundesanwalt vertreten wird, führt zur Änderung\ndes Schuldspruchs,\n\nZu Unrecht hat es das Landgericht unterlassen, die Angeklagten im Hinblick auf die in ihren Körpern befindlichen\nRauschgiftmengen wegen - tateinheitlich mit dem Handeltreiben\nbegangener - Einfuhr von Betäubungsmitteln zu verurteilen.\nIn den Urteilsgründen wird hierzu ausgeführt, die Angeklagten hätten angesichts der Kürze ihres Transitaufenthalts\nauf dem Flughafen Rhein-Main keine \"tatsächliche Zugriffsmöglichkeit zu dem in ihren Körpern befindlichen Rauschgift\" gehabt, weil sie unter den \"gegebenen Umständen nicht\nin der Lage gewesen seien, das Rauschgift (noch) auf dem\nFlughafen auszuscheiden (UA S. 8). Diese Begründung ist\nrechtsfehlerhaft. Wer mit Rauschgift, das sich in seinen\nKörper befindet, ins Inland einreist, hat damit eine voliendete Einfuhr von Betäubungsmitteln begangen.\n\nAuf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist\ndaher der Angeklagte Derek Bi der Einfuhr von 126,7 g\nund der Angeklagte Keith Bl der Einfuhr von 73,1 g\nHaschisch schuldig. Damit haben sie - tateinheitlich mit\ndem Handeltreiben - den Tatbestand der Einfuhr nach § 29\nAbs. 1 Nr. 1 BtMG erfüllt.\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch von sich aus. Diese\nÄnderung hält sich im Rahmen des Zulässigen, weil den Angeklagten bereits mit der zugelassenen Anklage auch Einfuhr von Betäubungsmitteln zur Last gelegt worden war.\n\nDie Staatsanwaltschaft verfolgt mit ihrer Revision\n\ndas über die gebotene Schuldspruchänderung hinausreichende\nZiel einer Urteilsaufhebung, die dazu dienen soll, dem neuen\nTatrichter eine Verurteilung der Angeklagten wegen Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1\nNr, 4 BtMG) zu ermöglichen. Soweit das Ergebnis hinter den\nangestrebten Ziel zurüickbleibt, ist die Revision der Staatsanwaltschaft Jedoch unbegründet. Nach Quantität und Harzgehalt\ndes im Körper jedes der Angeklagten transportierten Rauschgifts kann ausgeschlossen werden, daß eine dieser Mengen\neinen Wirkstoffanteil von mindestens 7,5 & Tetrahydrocannabinol (THC) gehabt haben könnte (vgl. BGHSt 33, 8).\n\n2. Die Revisionen der Angeklagten führen zur Begrenzung des Schuldumfangs, der bei der Verurteilung wegen\nHandeltreibens zugrundegelegt worden ist, und zur Aufhebung\nder Strafaussprüche. Die hiervon nicht berührte Einziehungsanordnung bleibt aufrechterhalten.\n\na) Die Verfahrensbeschwerde, das erkennende Gericht\nsei in den Personen der Schöffen vorschriftswidrig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO), ist offensichtlich\nunbegründet (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 1985 - 2 StR\n197/85 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).\n\nb) Die Sachbeschwerde der Angeklagten hat jedoch insoweit Erfolg, als die Bestimmung des Schuldumfangs rechtlicher Prüfung nicht standhält,\n\nDas Landgericht hat angenommen, daß jeder der Angeklagten mit 9.667,8 g Haschisch Handel getrieben habe.\n\nDem kann jedoch nicht gefolgt werden. Allerdings muß\nsich jeder der Angeklagten, was den Vorwurf des Handeltreibens betrifft, die im Koffer des anderen Angeklagten\nbefindliche Rauschgiftmenge zurechnen lassen, da sie nach\nder insoweit bedenkenfreien Wertung des Tatrichters Mittäter waren. In der genannten Menge ist jedoch auch das-Jenige Haschisch enthalten, das die Angeklagten geschluckt\nhatten. Die Einbeziehung dieser Mengen wird von den hierzu\ngetroffenen Feststellungen nicht gedeckt. Die Angeklagten\nhatten dieses Rauschgift als Entlohnung für den Transport\n\n-8-\n\n>\n\n\"zur eigenen Verwendung\" erhalten. Danach ist nicht auszuschließen, daß dies Haschisch zum Eigenverbrauch der\nAngeklagten bestimmt war. Trifft das aber - wovon zu\nihren Gunsten auszugehen ist - zu, dann haben die Ängeklagten mit dieser Menge nicht Handel getrieben, sondern\nsie (wie oben des näheren dargelegt worden ist) lediglich eingeführt. Der Senat ist überzeugt, daß weitere\nFeststellungen hierzu auch von einer neuen Verhandlung\nnicht zu erwarten sind; er begrenzt daher den Schuldumfang dahin, daß sich der Vorwurf des Handeltreibens\nauf eine Menge von 9.468 g Haschisch bezieht.\n\nDiese Begrenzung des Schuldumfangs nötigt zur Aufhebung der Strafaussprüche. Zwar mag zweifelhaft sein,\nob das Landgericht bei Kürzung der dem Schuldspruch wegen\nHandeltreibens zugrundeliegenden Menge um lediglich etwa\n\n200 g auf niedrigere Strafen erkannt hätte; dies läßt\nsich aber andererseits auch nicht mit Sicherheit ausschließen, weil die Kammer im Rahmen der Strafschärfungsgründe die zu hoch veranschlagte Menge nochmals ausdrücklich nennt und wertet (UA S, 8).\n\nDemgemäß muß Über die Strafaussprüche neu verhandelt\nund entschieden werden,\n\nHerdegen : Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-17/2-str-221-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-07-17/2-str-221-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:39.171072+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-07-17/2-str-221-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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