{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1985-06-19_2_StR_197_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-06-19","aktenzeichen":"2 StR 197/85","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Stellt sich heraus, daß es an einer wirksamen Schöffenwahl\nfehlt, weil der dazu berufene Ausschuß die Schöffen nicht\ngewählt, sondern ausgelost hatte (BGHSt 33, 41), so muß,\nfalls die Wahlperiode noch andauert, der für diese Periode\neingesetzte Ausschuß die Wahl für den verbleibenden Rest\nder Wahlperiode nachholen; zu wählen ist aus der alten,\nnach Maßgabe zwischenzeitlicher Veränderungen berichtig-\n\nten Vorschlagsliste.","text_plain":"?\nv\n\nN\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nGVG § 42 Abs. 1; StPO 8 338 Nr. 1\n\nStellt sich heraus, daß es an einer wirksamen Schöffenwahl\nfehlt, weil der dazu berufene Ausschuß die Schöffen nicht\ngewählt, sondern ausgelost hatte (BGHSt 33, 41), so muß,\nfalls die Wahlperiode noch andauert, der für diese Periode\neingesetzte Ausschuß die Wahl für den verbleibenden Rest\nder Wahlperiode nachholen; zu wählen ist aus der alten,\nnach Maßgabe zwischenzeitlicher Veränderungen berichtig-\n\nten Vorschlagsliste.\n\nBGH, Urt. v. 19. Juni 1985 - 2 StR 197/85 - LG Frankfurt am Main\n- 2 Str 98/85 -\n\nN)\n\nALS\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 197/85 URTEIL\n2 StR 98/85\n\nin den Strafsachen\n\ngegen\n\nden Teppichhändler Ali Ashgar N CB aus\nod . geboren 1946 in T@@ßW Iran, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\nund\nden Weinbauern und Taxifahrer Refat Fayez S AD zu:\n\nA, Libanon, dort geboren am WB :>50, zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n-2- ART\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. Juni 1985, an der teilgenommen\nhaben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nGEB in ser Verhandlung,\n\nStaatsanwalt EEWD bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n1. Rechtsanwalt 9 :.: ren\n\nals Verteidiger des Angeklagten NggiD,\n\n2. Rechtsanwalt BED :.: reguuuiEnnmnEin>\n\nals Verteidiger des Angeklagten Sg,\nJustizobersekretär |\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nII.\n\nDie Revision des Angeklagten N EEE\n\ngegen das Urteil des Landgerichts Frank-\n\nfurt am Main vom ?7. November 1984 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten s»\nwird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. November 1984\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\ndie Verurteilung wegen versuchter\nEinfuhr von Heroin in nicht gerin-\n\nger Menge entfällt;\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten SB wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n+23\n\nA122\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten ED wegen\nunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht gerin-\n\nger Menge in Tateinheit mit unerlaubten Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt sowie sichergestellte Gegenstände eingezogen.\n\nDer Angeklagte s»> ist von einer anderen Strafkamner\ndesselben Landgerichts wegen versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt worden, wobei das Gericht ebenfalls auf Einziehung sichergestellter Gegenstände erkannt hat.\n\nBeide Angeklagte rügen mit ihren Revisionen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie beanstanden,\ndaß die erkennenden Gerichte, was die Schöffen betreffe,\nnicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen seien (8 338 Nr. 1\nStPO), und legen dar, daß ihre rechtzeitig und formgerecht\nvorgebrachten Besetzungseinwände von den Strafkammern\nzurückgewiesen worden sind (8 338 Nr. 1b, § 222 bp StPO).\nDer Angeklagte SP nacht außerdem geltend, das Gericht\nhabe Beweisamträge der Verteidigung mit der Begründung\n\nabgelehnt, die behaupteten Tatsachen würden als wahr unterstellt, sich aber im Urteil nicht daran gehalten.\n\nDie Besetzungsrügen sind - obgleich sie denselben\nSachverhalt betreffen - von den Beschwerdeführern in\nunterschiedlicher Weise ausgeführt worden. Der Senat\nhat im Interesse einer umfassenden Beurteilung der\ndiesen Rügen zugrunde liegenden Vorgänge die beiden\nStrafsachen zu gemeinsamer Verhandlung verbunden\n($S 237 StPO).\n\nII.\n\nDie Besetzungsrügen beider Beschwerdeführer sind unbegründet. Die Strafkammern waren mit den Schöffen, die an\nden angefochtenen Urteilen mitgewirkt haben, vorschriftsmäßig besetzt. Diese Schöffen haben ihr Amt durch gültige\nWahl erlangt (88 42, 77 GV6); ihre Teilnahme an den\nSitzungen, in denen die Strafsachen der Beschwerdeführer\nverhandelt und entschieden wurden, fand ihre Grundlage\nin einer rechtswirksamen Auslosung (88 45, 77 GVG).\n\n1. Schöffenwahl\n\na) Am 25. August 1980 hatte der bei dem Amtsgericht\nFrankfurt am Main bestehende Schöffenwahlausschuß die\nvom Amts- und Landgericht Frankfurt am Main für die Geschäftsjahre 1981 bis 1984 benötigten Haupt- und Hilfs-\n\n6 - ART\n\nschöffen im Wege der Auslosung bestimmt. Der Bundesgerichtshof erklärte in seinem Urteil vom 21. September 1984 - 2 StR\n327/84 (BGHSt 33, 41 ff) dieses Verfahren für gesetzwidrig,\nführte aus, daß eine Wahl im Rechtssinne nicht stattgefunden habe, und stellte fest, daß die ausgelosten Personen\n\nnicht Schöffen geworden seien.\n\nDaraufhin trat am 3. Oktober 1984 der Schöffenwahlausschuß nochmals zusammen. Er beschloß, \"die Wahl unter\nBerücksichtigung der Gründe des Bundesgerichtshof-Urteils\nim Interesse des Fortgangs der Strafrechtspflege im\nhiesigen Bezirk erneut durchzuführen\". An der Sitzung\nwirkten - bis auf eine Ausnahme - sämtliche Mitglieder\ndes 1980 gebildeten Schöffenwahlausschusses mit, die auch\nbei der Sitzung vom 25. August 1980 zugegen gewesen waren.\nDem Ausschuß laa die Gesamtvorschlagsliste in derselben Form\nwie bei der früheren Sitzung vor; er bestätigte die anläßlich dieser Sitzung getroffenen Entscheidungen über die\ndamals gegen die Liste erhobenen Einsprüche, berücksichtigte den Wegfall der im Laufe der Wahlperiode durch\nAmts- und Landgericht gestrichenen Schöffen und stellte\nfest, daß hiernach noch 2.174 Personen aus der Vorschlagsliste für die Wahl zur Verfügung stünden. Diese Personen\nwurden in einem Schema erfaßt, das eine Aufgliederung\nnach 40 Gruppen vorsah (Männer und Frauen in je vier\nAltersstufen und fünf Berufsgruppen).\n\nFür sämtliche Personen der \"bereinigten\" Vorschlagsliste legte der Ausschuß Karteizettel an; diese Zettel\nwurden sodann nach der Gruppenzugehörigkeit der darauf\n\nvermerkten Personen entsprechend dem Schema sortiert\n\nund auf 40 Umschläge verteilt. Daraufhin wurde anhand der\namtlichen Statistik der Bundesrepublik Deutschland für\ndas Jahr 1979, die hierfür als Maßstab diente, ermittelt,\nwieviele der benötigten Schöffen - nach Haupt- und Hilfsschöffen, Strafkammern und Schöffengericht gegliedert -\njeder der 40 Gruppen angehören sollten. Der Ausschuß beschloß, nach diesem statistischen Maßstab die Schöffen\n\n- soweit der Bestand der Vorschlagsliste dies zulasse -\nin festgelegter Reihenfolge aus den 40 Gruppen zu wählen.\nReichte der Bestand einzelner Gruppen nicht aus, sollten\ndie fehlenden Schöffen aus der jeweils folgenden Altersgruppe gewählt werden; für den Fall, daß auch die Altersgruppen erschöpft sein würden, war vorgesehen, die fehlenden Schöffen der jeweils nächsten Berufsgruppe zu ent-\n\nnehmen.\n\nNach diesem Modus wurde verfahren. Dabei zog der Vorsitzende jeweils aus den 40 Umschlägen die einzelnen\nKarteizettel und schlug die darauf vermerkte Person zur\nWahl vor. Dies geschah durch Ausruf der jeder Person zugeordneten Nummer. Die übrigen Ausschußmitglieder verfolgten den Vorgang anhand der ihnen ausgehändigten\nListen; jedem Ausschußmitglied lagen außer der \"bereinigten\" Vorschlagsliste 40 Gruppenlisten vor. Erhoben die\n\nAusschußmitglieder nach Ausruf der Nummer keine Einwände,\n\nso wurde die vorgeschlagene Person als gewählt protokolliert.\n\nWurden Einwände geltend gemacht, so fand eine Abstimmung\nstatt. Auf diese Weise wurden alle benötigten Schöffen\nbestimmt. Anschließend erklärten die Mitglieder des Ausschusses einstimmig, nach Überprüfung des \"Wahlergebnisses\"\n\nsei ihrer Ansicht nach eine angemessene Berücksichtigung\n\naller Bevölkerungsgruppen erreicht, so daß keine Änderungen am \"Wahlergebnis\" erforderlich seien, das damit\n\naufrechterhalten bleiben könne.\n\nb) Die gegen die Wirksamkeit der Schöffenwahl erhobenen Einwände der Beschwerdeführer sind unbegründet.\n\nDie Schöffenwahl vom 3. Oktober 1984 ist nicht deshalb unwirksam, weil etwa die am 25. August 1980 getroffene Auslese der Schöffen eine gültige Wahl gewesen wäre. Diese Rechtsauffassung geht fehl. Die vom\nSchöffenwahlausschuß im Jahre 1980 vorgenommene Bestimmung der Schöffen war keine wirksame Schöffenwahl,\nda die Schöffen nicht gewählt, sondern ausgelost worden\nsind. Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom\n21. September 1984 - 2 StR 327/84 (BGHSt 33, 41 ff) entschieden. Diese Entscheidung hat im Schrifttum überwiegend Zustimmung gefunden (Kleinknecht/Meyer, StPO\n37. Aufl. 8 42 GVG Rdn. 2; Weis NJW 1984, 2804; K. Meyer\nNJW 1984, 2805; Vogt/Kurth NJW 1985, 103; Schätzler\nNStZ 1985, 83); von ihr abzugehen, besteht kein Anlaß.\n\nWas hiergegen vorgebracht worden ist (vgl. dazu die\nEinwände von Knauth DRiZ 1984, 474 und LG Frankfurt am\nMain NJW 1985, 155), überzeugt nicht. Von einer Wahl\nder Schöffen kann die Rede nur sein, wo der Ausschuß\nseinen Willen zum Ausdruck bringt, bestimmte Personen\nin das Schöffenamt zu berufen. Das vom Schöffenwahlausschuß am 25. August 1980 beobachtete Verfahren\n\nder Schöffenauslese erfüllte diese Voraussetzung nicht. Die\nSchöffen sind nicht auf Grund einer ausdrücklichen unmittelbar personenbezogenen Willenskundgabe des Ausschusses bestimmt worden. Der Ausschuß hatte sich vielmehr dazu entschlossen, das Losverfahren darüber entscheiden zu lassen, wer das Amt des Schöffen erlangen sollte, und erachtete das ihm obliegende Geschäft mit der Auslosung\n\nfür erledigt. Der Beschluß, die Schöffen im Wege des Losverfahrens zu berufen, war keine Wahl, weil er nur das\nBestimmungsverfahren regelte, nicht aber schon darüber\nentschied, welche Personen Schöffen sein sollten. Die\nbewußt widerspruchslose Hinnahme des jeweiligen Losentscheids - wie auch des Auslosungsergebnisses im ganzen -\nläßt sich nicht als Wahl deuten, weil dieses Verhalten\nkeine ausdrückliche Willenskundgabe der Ausschußmitglieder enthielt. Es kommt nicht darauf an, ob die Ausschußmitglieder die Möglichkeit hatten, einem einzelnen Losentscheid oder dem Gesamtergebnis der Auslosung zu widersprechen und dadurch eine Abstimmung herbeizuführen; erst\nrecht ist unerheblich, welche Bedeutung sie selbst - damals\n\nund später - ihrem Verhalten beimaßen.\n\nDie am 3. Oktober 1984 vorgenommene Schöffenwahl\nleidet - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer -\nnicht an Rechtsmängeln, die ihre Gültigkeit beein-\n\nträchtigen könnten.\n\nAnders als bei der Sitzung vom 25. August 1980 hat es\nder Ausschuß diesmal nicht einem zufallsbestimmten Verfahren überlassen, wer Schöffe werden sollte; er hat viel-\n\nmehr die Schöffen gewählt. Zufallsbestimmt war - inner-\n\na re\n\n- 10 -\n\nhalb des festgelegten Ausleseverfahrens - lediglich die\nZiehung der Nummern, die den einzelnen Personen der Vorschlagsliste zugeordnet worden waren. Diese Ziehung besaß im Rahmen des Geamtvorgangs die Funktion einer den\nWahlakt vorbereitenden Handlung. Die eigentliche Wahl\nbestand in der von den Mitgliedern des Ausschusses einstimmig abgegebenen Erklärung, das \"Wahlergebnis\"\n\n- hier zu verstehen als Ergebnis des bis dahin durchgeführten Ausleseverfahrens - genüge dem Gebot angemessener Berücksichtigung aller Bevölkerungsgruppen,\nbrauche daher nicht geändert zu werden und könne aufrechterhalten bleiben. Diese Erklärung enthielt die\n\nfür die Schöffenwahl erforderliche und ausreichende\nWillenskundgabe des Ausschusses, daß die im Wege der\nVorauslese ermittelten Personen zu Schöffen berufen\n\nsein sollten.\n\nDie von den Beschwerdeführern angezweifelte Rechtswirksamkeit dieser Wahl ist zu bejahen. Der Ausschuß hat\neine \"Nachholwahl\" durchgeführt. Diese war rechtlich geboten, weil einerseits der Schöffenwahlausschuß seine\nAufgabe, die Schöffen für die Wahlperiode 1981 bis\n1984 zu wählen, bis dahin noch nicht erfüllt hatte,\nandererseits diese Wahlperiode noch andauerte.\n\nAngesichts dieser Sach- und Rechtslage kam eine Ergänzungswahl gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 GVG nicht in Betracht. Die gegenteilige Auffassung, wie sie eine Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (NJW 1985,\n928) zum Ausdruck gebracht hat, geht fehl. Sie entbehrt der gesetzlichen Grundlage. Eine Ergänzungswahl\n\nNEE\n\nfindet statt, wenn sich die ursprüngliche Zahl der Hilfsschöffen in der Hilfsschöffenliste auf die Hälfte verringert; ihr Zweck besteht in der Auffüllung der Hilfsschöffenliste, falls der darin enthaltene Schöffenbestand durch Streichungen von der Hauptschöffenliste und\ndem daraus folgenden Aufrücken von Hilfsschöffen zu\nHauptschöffen unter eine bestimmte, gesetzlich festgelegte Mindestgrenze absinkt. Soweit die Ergänzungswahl\neine Verringerung der Hilfsschöffenliste ausgleichen und\nihrer vorzeitigen Erschöpfung vorbeugen soll, dient sie\nausschließlich dem Ziel, solchen Veränderungen Rechnung\nzu tragen, die - was den Schöffenbestand angeht - erst\n\nim Laufe der Wahlperiode eintreten. Solche Veränderungen\nstanden im vorliegenden Fall jedoch nicht in Rede. Die\nNotwendigkeit, Schöffen zu wählen, ergab sich nicht aus\neiner nachträglichen Verringerung des Schöffenbestandes,\nsondern daraus, daß wegen Ungültigkeit der am 25. August\n1980 getroffenen Schöffenauslese von vornherein nicht genügend Schöffen vorhanden waren. Das rechtlich gebotene\nMittel, einem derartigen Mangel abzuhelfen, ist nicht\n\ndie durch Ergänzungswahl vorzunehmende Auffüllung der\nHilfsschöffenliste, sondern die Nachholung der im Rechtssinne unterbliebenen Schöffenwahl.\n\nDieser Aufgabe hat sich der Ausschuß am 3. Oktober 1984\nin rechtswirksamer Weise entledigt, indem er eine \"Nachholwahl\" vornahm. Bereits aus dieser Bestimmung des Charakters\nder Wahl folgt, daß die hiergegen von den Beschwerdeführern\nerhobenen Einwände nicht durchgreifen. Da es lediglich\nnachzuholen galt, was bisher versäumt worden war, mußte\nder Schöffenwahlausschuß - so wie geschehen - in der für\n\n- 12 - WERE\n\ndie Wahlperiode 1981 bis 1984 festgelegten Besetzung nochmals zusammentreten und aus. der \"alten\" (freilich noch\n\nzu aktualisierenden) Vorschlagsliste für den Rest der bis\nzum Ende des Jahres 1984 reichenden Wahlperiode die\nSchöffen wählen.\n\nDer Beschwerdeführer SB meint demgegenüber, zuständig für die Nachholwahl sei nicht der \"alte\", sondern der\nfür die Wahlperiode 1985 bis 1988 gebildete Schöffenwahlausschuß gewesen; dies gelte vor allem deshalb, weil den\nVertrauenspersonen,die von den Kommunalvertretungen in\nden \"alten\" Ausschuß gewählt worden waren, die Legitimation\nfür die Wahrnehmung ihres Amtes fehle, nachdem 1981 Kommunalwahlen stattgefunden und zur Bildung neuer (anders zu-\n\nsammengesetzter) Kommunalvertretungen geführt hätten.\n\nDieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Das den\nVertrauenspersonen mit ihrer Wahl erteilte Mandat umfaßte\n- über die Wahlperiode der Kommunalvertretungen hinausreichend - die Mitwirkung an der dem Schöffenwahlausschuß\nobliegenden Tätigkeit. Dessen Aufgabe war es, die für\n1981 bis 1984 benötigten Schöffen zu wählen. Dies hat\ner in seiner Sitzung vom 25. August 1980 nicht wirksam\ngetan, sondern erst mit der Wahl vom 3. Oktober 1984\n- soweit dies noch möglich war - nachgeholt. Mit der\n\"Nachholwahl\" wurde eben diejenige Aufgabe (teilweise)\nerfüllt, deren Wahrnehmung dem Ausschuß von vornherein\noblag. Daraus folgt, daß - ebenso wie für die Schöffenwahl 1981 bis 1984 insgesamt - der Ausschuß in seiner\nalten Besetzung auch für die \"Nachholwahl\" zuständig\n\nwar.\n\n- 13 -\n\nBestätigt wird dies im übrigen auch dadurch, daß\nselbst eine Ergänzungswahl - wie sie bereits oben erörtert wurde - in die Zuständigkeit desjenigen Ausschusses fällt, der (ursprünglich) \"die Schöffenwahl vorgenommen hatte\" (8 52 Abs. 6 Satz 1 GVG; vgl. dazu die Begründung des Entwurfs zum StvÄG 1979, BTDrucks. 8/976\nS. 65 und Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl.,\nErg.Bd. § 52 GVG Rdn. 9). Es wäre ein sinnwidriges und\nungereimtes Ergebnis, wenn derselbe Ausschuß, der nach\nwirksamer Schöffenwahl gegebenenfalls Ergänzungswahlen\nabhalten muß, nicht dafür zuständig sein sollte, das\n\nnachzuholen, was von Anfang an seines Amtes war.\n\nZu Unrecht beanstanden die Beschwerdeführer auch,\ndaß Schöffen nur für die Restzeit der bis zum Ende des\nJahres 1984 laufenden Wahlperiode gewählt worden sind.\nDer Einwand, die gesetzliche Schöffenwahlperiode betrage vier Jahre, für eine Wahl auf kürzere Zeit gebe\nes keine gesetzliche Grundlage, geht fehl. Die gesetzliche Grundlage für die \"Nachholwahl\" war dieselbe wie\ndiejenige für die Wahl der in den Jahren 1981 bis 1984\nbenötigten Schöffen insgesamt. Zwar heißt es in § 42\nAbs. 1 GVG, der Ausschuß wähle die erforderliche Zahl\nder Schöffen (und Hilfsschöffen) \"für die nächsten vier\nGeschäftsiahre\". Wird aber - wie hier - eine wirksame\nSchöffenwahl nicht rechtzeitig vor Beginn der Wahlperiode vorgenommen, sondern erst während der Wahlperiode nachgeholt, so verringert sich die Zeit, für\nwelche die Schöffen gewählt werden, aus der Natur der\nSache heraus um den im Zeitpunkt der \"Nachholwahl\" be-\n\nreits verstrichenen Zeitraum der Wahlperiode.\n\nMit Recht hat der Ausschuß die Schöffen am 3. Oktober 1984 aus der \"alten\" Vorschlagsliste gewählt, die\nschon der Schöffenauslosung vom 25. August 1980 zugrundegelegt worden war. Daß diese Liste Verwendung zu finden\nhatte, ergibt sich ebenfalls aus dem \"Nachholcharakter\"\nder Wahl. Die Vorschlagsliste ist \"in jedem vierten Jahr\"\naufzustellen (8 36 Abs. 1 Satz 1 GV6). Die für die Schöffenwahl 1981 bis 1984 aufgestellte Liste blieb ohne weiteres für die \"Nachholwahl\" maßgebend; für die Aufstellung\n\neiner neuen Liste war dagegen kein Raum.\n\nAllerdings mußte die \"alte\" Vorschlagsliste geprüft\nund unter Berücksichtigung zwischenzeitlich eingetretener\nVeränderungen berichtigt werden. Dies ist auch in bestimmter Hinsicht geschehen: der Ausschuß hat die Liste,\ndie in der am 25. August 1980 vorliegenden Fassung noch\n2.342 Personen enthielt, nicht unverändert zugrunde gelegt, sondern diejenigen Schöffen ausgeschieden, die im\nLaufe der Wahlperiode vom Land- und Amtsgericht gestrichen\nworden waren. Die Beschwerdeführer behaupten jedoch, daß\neine ins einzelne gehende Prüfung der 2.174 Personen des\nverbleibenden Listenbestandes unterblieben sei; das habe\ndazu geführt, daß einzelne, in der Liste noch aufgeführte\nPersonen im Zeitpunkt der \"Nachholwahl\" bereits verstorben (Nr. 63, 127, 144), wegen \"einer strafrechtlichen\nVerurteilung\" nicht mehr wählbar (Nr. 96) oder nicht\nmehr im Gerichtsbezirk wohnhaft (Nr. 2, 5, 10, 25,\n\n34, 84, 91, 166, 268) gewesen seien. Zwar wird nicht\ngeltend gemacht, daß amtsunfähige oder aus dem Gerichtsbezirk verzogene Personen gerade als Schöffen an den\n\nhier angefochtenen Urteilen mitgewirkt hätten; indessen\n\nIM\n. v\n\nvertreten die Beschwerdeführer den Standpunkt, daß auf\nGrund der behaupteten Mängel die Wahl insgesamt nichtig\n\nsei.\n\nDem kann nicht zugestimmt werden. Ungültig ist eine\nSchöffenwahl nur, wenn sie an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig\nist (BGHSt 29, 283, 287). Das war nicht der Fall.\n\nSoweit ein Verfahrensfehler darin erblickt wird, daß\nder Ausschuß den verbleibenden Listenbestand von 2.174\nPersonen keiner ins einzelne gehenden Prüfung unterzogen\nhat, ist zu berücksichtigen, daß einerseits eine solche\nPrüfung einen erheblichen Aufwand (Einholung von Bundeszentralregisterauszügen, Anfragen bei Einwohnermeldeämtern) erfordert hätte, andererseits aber bei der\nDurchführung der \"Nachholwahl\" besondere Eile geboten\nwar. Wenn der Ausschuß unter diesen Umständen auf die\nEinzelprüfung verzichtete und damit gewisse, nicht ohne\nweiteres erkennbare, nur verhältnismäßig wenige Personen\nbetreffende Mängel der Vorschlagsliste in Kauf nahm, so\nwar das - bei Abwägung der in Rede stehenden Belange und\neiner Gesamtwürdigung aller hierfür erheblichen Umstände\n\nvertretbar.\n\nDie Mängel, mit denen die Vorschlagsliste auf Grund\ndieses Verfahrens behaftet blieb, wogen - nach Art und\nAusmaß - nicht schwer; sie nahmen der Liste nicht die\nEignung, als Grundlage für die fällige \"Nachholwahl\"\n\nzu dienen. Betroffen davon waren - dem Revisionsvortrag\n\nART\n\nzufolge - lediglich 13 Personen, das sind 0,6 % des Gesamtbestandes der \"bereinigten\" Liste. Auch ihrer Art nach\nkonnten die Mängel die Tauglichkeit der Vorschlagsliste\nals Wahlgrundlage nicht beeinträchtigen. Daß der Tod\neinzelner, in ihr vermerkter Personen die Vorschlagsliste nicht insgesamt hinfällig macht, versteht sich\nvon selbst, da andernfalls jeder Todesfall zur Aufstellung einer neuen Vorschlagsliste nötigen würde. Was die\nübrigen Mängel betrifft, so gilt folgendes: Umstände in\nder Person eines Schöffen, die nicht einmal die Gültigkeit seiner eigenen Berufung berühren, sind erst recht\nnicht geeignet, einen Gültigkeitsmangel der Vorschlagsliste und die Nichtigkeit der Schöffenwahl insgesamt\n\nzu begründen.\n\nDie behaupteten Mängel der Vorschlagsliste hätten\neine Berufung der betreffenden Personen zu Schöffen\nnicht unwirksam gemacht. Soweit vorgebracht wird, eine\nder vorgeschlagenen Personen sei \"wegen einer strafrechtlichen Verurteilung\" nicht mehr wählbar gewesen,\nist hieraus schon nicht zu ersehen, ob bei dieser Person\n(Nr. 96) die Voraussetzungen der Amtsunfähigkeit vorlagen;\nda nur eine vorsätzliche Tat, wegen der auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten erkannt worden ist,\nAmtsunfähigkeit als Schöffe begründet (8 32 Nr. 1 GVG),\nhätte die Revision Schuldvorwurf und Strafmaß mitteilen\nmüssen (8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Soweit geltend gemacht wird, einzelne Personen seien im Zeitpunkt der\nWahl bereit aus dem Gerichtsbezirk verzogen gewesen,\nwürde dies die Gültigkeit ihrer Berufung zu Schöffen\nnicht berühren. Zwar sollen solche Personen nicht zu\nSchöffen gewählt werden (8 33 Nr. 3 GVG6) und sind\n\n- 17 -\n\n- wo dies schon geschehen ist - gegebenenfalls aus der Schöffenliste zu streichen (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 GVG); dies ändert\nindessen nichts daran, daß eine gegen diese Vorschrift\nverstoßende Wahl zum Schöffen gleichwohl rechtswirksam\n\nist (R6St 39, 306; BGHSt 30, 255, 257; Schäfer in Löwe/\nRosenberg, StPO 23. Aufl. vor § 32 GVG Rdn. 3 und § 33\n\nGVG Rdn. 1; W. Müller in KK StPO 8 33 GVG Rdn. 1; Kissel,\n\nGVe 8 33 Rdn. 1).\n\nWenn hiernach die behaupteten Mängel der Vorschlagsliste keine Nichtigkeit der \"Nachholwahl\" begründen, so\ngilt gleiches schließlich auch für den Verfahrensfehler,\nder darin bestehen soll, daß - wie gerügt wird - die\nVorschlagsliste den Ausschußmitgliedern zu spät ausgehändigt worden sei und sie deshalb keine ausreichende\nGelegenheit gehabt hätten, sich über die zur Wahl stehenden Personen zu unterrichten; ein derartiger, im Vorfeld\nder Wahl begangener Fehler stellt die Wirksamkeit der\nWahl nicht in Frage.\n\n2. Schöffenauslosung\n\na) Am 9. Oktober 1984 fand bei dem Landgericht Frankfurt am Main die Auslosung der Reihenfolge statt, in der\ndie Hauptschöffen im restlichen Jahr 1984 an den Sitzungstagen der Strafkammern teilnehmen sollten (88 45, 77 GVG).\nDie Auslosung erstreckte sich nicht nur auf die am 3. Oktober 1984 vom Schöffenwahlausschuß bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main gewählten Schöffen, sondern auch auf diejenigen\nHauptschöffen, die bei den Amtsgerichten Bad Homburg, Königstein, Bad Vilbel und Usingen für die Jahre 1981 bis 1984\ngewählt und am 9. Dezember 1983 schon einmal für das Jahr\n\n1984 ausgelost worden waren.\n\n18 - P2G\n\nb) Die Beschwerdeführer beanstanden dieses Verfahren.\nSie meinen, die bei den genannten Amtsgerichten ordnungsgemäß gewählten Schöffen, die bereits im Losverfahren bestimmten Sitzungstagen zugeteilt gewesen seien, hätten\nnicht in die neue Auslosung einbezogen werden dürfen.\nDer Bundesgerichtshof habe nicht die Wahl aller Schöffen,\nsondern nur die Schöffenauslese des Amtsgerichts Frankfurt am Main für nichtig erklärt. Für diejenigen Schöffen,\ndie bei den außerhalb Frankfurts liegenden Amtsgerichten\ngewählt worden seien, hätte es daher bei dem Ergebnis der\nfrüheren Auslosung bewenden müssen. Statt dessen seien\nauch sie - zusammen mit den in Frankfurt am Main nachträglich gewählten Schöffen - neu ausgelost worden.\nDarin liege eine stillschweigende, vom Gesetz nicht gedeckte Aufhebuna der früheren Auslosung.\n\nDieser Einwand dringt nicht durch. Grundlage für die\nAuslosung der Schöffen, nach der sich die Reihenfolge\nihrer Teilnahme an den einzelnen Sitzungen richtet, ist\ndie Schöffenliste, die der Präsident des Landgerichts\naus den Namen der bei den Amtsgerichten des Landgerichtsbezirks gewählten Hauptschöffen zusammenstellt (8 77\nAbs. 2 Satz 5 GVG). Die Schöffenliste, aus der die Auslosung vom 9. Dezember 1983 für das Jahr 1984 vorgenommen wurde, umfaßte 436 Personen, von denen 294 am\n25. August 1980 im Wege des Losverfahrens zu Hauptschöffen bestimmt worden waren. Diese 294 Personen hatten\n- dem Urteil des Senats vom 21. September 1984 - 2 StR\n327/84 (BGHSt 33, 41 ff) zufolge - das Schöffenamt nicht\nerlangt. Die Schöffenliste bestand demgemäß zu mehr als\n\n- 19 -\n\nzwei Dritteln aus Nichtschöffen; rechtlich gesehen fehlte\nin ihr die Gesamtheit derjenigen Schöffen, die vom weit-\n\naus größten Amtsgericht zu berufen gewesen wären.\n\nOb eine derart mangelhafte Schöffenliste Grundlage\neiner rechtswirksamen Auslosung sein kann, braucht hier\nnicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls war die\nListe, deren Personenbestand sich zu mehr als zwei\nDritteln aus ungültig gewählten Schöffen zusammensetzte,\nin solchem Maß fehlerhaft, daß es vertretbar war, die\nAuslosung - wie geschehen - nach ordnungsgemäßer \"Nachholwahl\" der bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main zu\nwählenden Schöffen insgesamt, also unter Einbeziehung\nder bei den anderen Amtsgerichten bereits früher gültig\n\ngewählten Schöffen zu wiederholen.\n\nIII.\n\n1. Die lediglich allgemein erhobene Sachrüge des\nBeschwerdeführers NEW deckt veder zum Schuldspruch noch zum Rechtsfolgenausspruch einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf.\n\n2. Was die Verurteilung des Beschwerdeführers SB\nbetrifft, so hält der Schuldspruch wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln rechtlicher Prüfung\nstand. Der Schuldspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben,\nsoweit der Angeklagte wegen tateinheitlichen Versuchs der\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist.\n\nDer Angeklagte landete mit einer Lufthansa-Maschine\num 10.48 Uhr auf dem Flughafen Rhein-Main; der planmäßige\nWeiterflug war für 13.00 Uhr vorgesehen. Zutreffend hat da\nLandgericht eine vollendete Einfuhr deshalb verneint, weil\nes nicht ausschließen konnte, daß die zollamtliche Überwachung des Transitgepäcks bereits kurz nach der Landung\neinsetzte und der Angeklagte (schon) aus diesem Grund objektiv keine Möglichkeit hatte, an den Koffer heranzukommen, der das Rauschgift enthielt. Die Annahme eines Versuchs der unerlaubten Einfuhr setzt aber voraus, daß der\nAngeklagte mit einer solchen Verfügungsmöglichkeit\nrechnete und sie billigend in Kauf nahm (BGH, Beschluß\nvom 8. März 1985 - 2 StR 700/84). Dahingehende Feststellungen sind nicht getroffen; sie lassen sich nach\nÜberzeugung des Senats auch in einer neuen Hauptverhandlung nicht nachholen. Demgemäß ist die Tat lediglich als\n\nunerlaubtes Handeltreiben zu bewerten.\n\nDie hiernach gebotene Änderung des Schuldspruchs\nnötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Denn die\nStrafkammer hat zwar die Strafe dem für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht gerincer Menge vorgesehenen Strafrahmen (8 23 Abs. 3 Satz 1, Satz 2\nNr. 4 BtMG) entnommen, bei der Bemessung der Strafe jedoch erschwerend berücksichtigt, daß sich der Angeklagte tateinheitlich der versuchten Einfuhr schuldig gemacht habe (UA S. 8).\n\nSoweit der Beschwerdeführer bemängelt, daß sich\ndas Gericht nicht an Wahrunterstellungen gehalten\nhabe, die Grundlage für die Ablehnung von Beweisan-\n\nSs\n\n- 20 - ?\n\n- 21 -\n\nträgen waren, betrifft diese Verfahrensrüge allein den ohnehin aufzuhebenden Strafausspruch und bedarf daher keiner\n\nErörterung mehr.\n\nAus demselben Grund kommt es für die Entscheidung\ndes Senats auch nicht darauf an, ob - wie der Beschwerdeführer meint - das Gericht die Voraussetzungen des § 31\nNr. 1 BtMG zu Unrecht verneint hat. Im Blick auf die\nneue Verhandlung und Entscheidung der Sache ist jedoch\ninsoweit der Hinweis veranlaßt, daß die Anwendung dieser\nVorschrift nicht schon deshalb ausscheidet, weil der\nAngeklagte \"mit seinen Angaben gegenüber den ErnmittlAungsbehörden diese lediglich irreleitete und nicht zur\nweiteren Tataufklärung beitrug\" (UA S. 8). Auch ein erst\nin der Hauptverhandlung abgelegtes Geständnis, das Angaben über die Beteiligung Dritter umfaßt, kann die\nVoraussetzungen des 8 31 Nr. 1 BtMG erfüllen, sofern\nnur das Gericht noch zu der Überzeugung gelangt, daß\ndamit die Tat über den eigenen Tatbeitrag des Ange-\n\n- 22 - K>\n\nklagten hinaus aufgedeckt ist (vgl. BGHSt 31, 163,\n166 f; BGH Strafverteidiger 1983, 505 f).\n\nDie Einziehungsanordnung begegnet keinen rechtlichen Bedenken und bleibt daher bestehen.\n\nVorsitzender Richter am\nBGH Herdegen ist im Urlaub ortsabwesend und\nkann deshalb nicht\nunterschreiben\n\nMüller Müller Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-19/2-str-197-85","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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November 1984\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß\ndie Verurteilung wegen versuchter\nEinfuhr von Heroin in nicht gerin-\n\nger Menge entfällt;\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten SB wird verworfen.","basis":"court_formula","source":"ce-bgh-str","text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GVG/52","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"52","label":"§ 52 GVG","mentions":3},{"id":"BtMG 1981/31","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"31","label":"§ 31 BtMG 1981","mentions":1},{"id":"GVG/32","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"32","label":"§ 32 GVG","mentions":1},{"id":"GVG/33","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"33","label":"§ 33 GVG","mentions":1},{"id":"GVG/42","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"42","label":"§ 42 GVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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