{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1985-06-14_2_StR_274_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-06-14","aktenzeichen":"2 StR 274/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AR?\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 274/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Sportlehrer Przemyslaw Andrzey T EEE ‚\n\nin der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1353 in si. zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\n.2- ARF\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 1985\ngemäß 8 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n11. Dezember 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit\nmit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie in einem\nweiteren Fall wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision, die mit\n\nder Verfahrensbeschwerde erfolgreich ist.\n\nNach den Feststellungen wurde der Angeklagte im Zeitraum Juli/August 1983 von einem Freund um Beschaffung eines\nKuriers für einen Amphetamintransport gebeten. Auf seine\nVeranlassung brachte die Mitangeklagte “on daraufhin\netwa 1,5 kg Amphetamin von Hamburg über Kopenhagen nach\n\nMalmö. Der Angeklagte übergab das Betäubungsmittel der Mitangeklagten in Hamburg, traf sich mit ihr dann wieder in\nKopenhagen, wo das Amphetamin in einer Wohnung zwischengelagert wurde, und wies sie in der Folgezeit an, das\nRauschgift in kleinere Mengen aufgeteilt nach Malmö zu\nbringen. Dort nahm es der Angeklagte oder der gesondert\n\nverfolgte LEW in Empfang.\n\nIm Dezember 1983 teilte der gesondert verfolgte\nDE. Mitglied einer jugoslawischen E:ilorganisation,\ndie sich auch mit Rauschgifthandel beschäftigte und für\ndie der Angeklagte zuvor gegen beträchtliches Entgelt\n30 bis 40 falsche Pässe hergestellt hatte, dem Angeklagten mit, daß er eine Person benötige, die einen Koffer\naus Südamerika hole. Auf Anfrage des Angeklagten, der\nalsbald wußte, daß sich in dem Koffer mehrere Kilogramm\nKokain befinden würden, erklärte sich die Mitangeklagte\nMD bereit, den Flug gegen entsprechende Entlohnung\ndurchzuführen. Anfang Mai 1984 erfuhr der Angeklagte in\nFrankfurt/Main von DEE. daß der Kurier nunmehr tätig\nwerden solle. Er ließ der Mitangeklagten, die sich in\nMalmö aufhielt, über Li ausrichten, daß sie nach\nFrankfurt kommen solle, holte sie dort am Morgen des\n5. Mai 1984 am Hauptbahnhof ab und brachte sie in einem\nHotel unter. Er ließ sich von ihr Geld übergeben, das\ndiese von Li erhalten hatte, und gab es an DE\nweiter, der im Beisein des Angeklagten das Flugticket\nnach Buenos Aires kaufte. Der Angeklagte begleitete\n“m .n Abend des gleichen Tages zum Frankfurter\nFlughafen und gab ihr vor dem Abflug die nötigen Ver-\n\nhaltensmaßregeln für die Ankunft in Argentinien. Am 12. Mai\n1985 nahmen er und eine weitere Person die Mitangeklagte\nbei ihrer Rückkehr am Frankfurter Flughafen wieder in\nEmpfang. Unmittelbar darauf wurden sie festgenommen. Im\nKoffer der Mitangeklagten befanden sich 4,433 kg nahezu\n\nreines Kokain.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten in diesem Fall unter\nanderem wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Täter bestraft und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, er habe im Rahmen des im internationalen\nRauschgifthandel üblichen arbeitsteiligen Vorgehens einen\neigenständigen Tatbeitrag geleistet. Seiner Einlassung,\ner habe nicht gewußt, daß in dem Koffer Kokain transportiert\nwerden sollte, glaubte die Strafkammer ebensowenig wie\nseiner Behauptung bezüglich des Amphetamintransports,\ner habe zwar das Betäubungsmittel der Mitangeklagten\nin Hamburg übergeben, dann aber mit der Angelegenheit\nnichts mehr zu tun gehabt. Die Strafkammer hat sich vornehmlich auf das Geständnis der Mitangeklagten gestützt,\ndie den jeweiligen Tathergang wie festgestellt geschildert hat.\n\n1. Mit Erfolg rügt der Angeklagte eine Verletzung des\n8 244 Abs. 3 StPO. In der Hauptverhandlung hat er den Antrag gestellt, Frau Rosemarie Hi als Zeugin zu vernehmen. Sie werde bekunden, daß sie über Kurierdienste\nder Mitangeklagten \"> informiert gewesen sei, ferner,\ndaß es nicht der Angeklagte gewesen sei, für den die Mit-\n\nangeklagte Kurierdienste geleistet habe. Diesen Beweisamtrag\nhat das Landgericht zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:\n\n\"Soweit er dahingeht, daß die Rosemarie H\n\nüber Gespröche mit der Angeklagten M vernommen werden möge, kann der Inhalt dieser Gespräche gem. Beweisamtrag als wahr unterstellt\nwerden. Soweit Frau HB die Tatsache bekunden soll, daß die Angeklagte Mn für\n\nden Angeklagten T keine Kurierdienste\nverrichtet habe, ist sie als Beweismittel ungeeignet.\"\n\nDer Gerichtsbeschluß ist in zweifacher Hinsicht zu bean-\n\nstanden.\n\nZum einen deckt sich die von der Strafkammer zugesagte\nWahrunterstellung nicht mit dem Inhalt des Beweisamtrages.\nDieser zielte nicht auf den Inhalt von Gesprächen zwischen\nder Mitangeklagten und der Zeugin, sondern hatte umfassend\ndie Kenntnis der Zeugin von der Kuriertätigkeit der Mitangeklagten zum Gegenstand. Anhaltspunkte dafür, daß der Antrag in der mündlichen Verhandlung von den Verfahrensbeteiligten übereinstimmend entgegen seinem Wortlaut im\nSinne der vom Landgericht vorgenommenen, ihn einschränkenden Wahrunterstellung verstanden worden ist, sind nicht\nersichtlich. Nach Sachlage ist auch nicht ausgeschlossen,\ndaß die behauptete Kenntnis der Zeugin aus anderen Informationsquellen als Gesprächen mit der Mitangeklagten\nherrührt.\n\nA2F\n\nZum zweiten hat das Landgericht nicht dargelegt, warum\nes die Zeugin als ungeeignetes Beweismittel angesehen hat.\nEine Begründung war hier nicht entbehrlich. Immerhin ist\ndenkbar, daß die Zeugin in die Rauschgiftgeschäfte der\nMitangeklagten so eingeweiht war, daß sie auch über die\n\nAuftraggeber hätte Auskunft geben können.\n\n2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet\nauch die Zurückweisung des Beweisamtrages auf Einvernahme des Staatsanwaltes Sp aus Malmö. Dieser sollte\nnach dem Willen des Angeklagten als Zeuge über den Inhalt von Telefongesprächen zwischen den Angeklagten aus\ndem Zeitraum von Februar bis Mai 1984 aussagen, die auf\nVeranlassung der schwedischen Staatsanwaltschaft auf\nTonträger aufgezeichnet worden seien. Aus den Gesprächen\nwerde sich, so true der Angeklagte vor, im Hinblick auf\nden Kokaintransport aus Argentinien ergeben, daß er mit\nder Organisation der Fahrt nichts zu tun gehabt habe,\ndaß er über Details nicht habe Auskunft geben können,\ndaß die Bestimmung des Zeitpunkts und der Modalitäten\nder Durchführung nicht seine Sache gewesen sei, und\ndaß er dazu auch nichts sagen könne. Es sei vielmehr\ndie Mitangeklagte gewesen, die ihn gedrängt habe, für\ndie Durchführung zu sorgen, während er darauf hingewiesen habe, daß er mit der Sache nichts zu tun habe.\n\nDiesen Antrac hat die Strafkammer zurückgewiesen,\nweil der behauptete Inhalt der Telefongespräche als\nwahr unterstellt werden könne. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, daß die zugesagte Wahrunterstellung\nsich nicht mit den wiedergegebenen Feststellungen und\n\nder sich darauf gründenden Wertung der Strafkammer ver-\n\neinbaren läßt, der Angeklagte habe im Rahmen eines arbeitsteilig organisierten Rauschgifthandels einen eigenständi-\n\ngen Tatbeitrag geleistet.\n\nAuf den aufgezeigten Rechtsfehlern kann die Verurteilung wegen des Kokaingeschäftes beruhen. Gleiches gilt\nfür den Amphetamintransport zumindest insoweit, als die\nStrafkammer dem Angeklagten einen Schuldumfang anlastet,\n\nder über sein Teilgeständnis hinausgeht.\n\nRiBGH Dr. Meyer befindet\nsich in Urlaub und ist\n\ndeshalb verhindert, seine\nUnterschrift beizufügen.\n\nHerdegen Müller Herdegen\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-14/2-str-274-85","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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