{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1985-06-12_2_StR_303_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-06-12","aktenzeichen":"2 StR 303/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"EG\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR_303/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDetlef Walter KB aus BB, geboren am\n«REEEB 1941 in ve ‚zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n-2- BZG\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwer-\n\ndeführers am 12. Juni 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 7. Februar 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier\nJahren und sechs Monaten verurteilt sowie sein Klappmesser (Tatwaffe) eingezogen.\n\nDer Angeklagte beanstandet mit der Revision das\nVerfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nAuf die Verfahrensbeschwerde braucht nicht eingegangen zu werden, da die Sachrüge durchdringt.\n\nDer Angeklagte hatte sich unter anderem dahin\neingelassen, er habe (vor dem Tatgeschehen) gehört,\ndaß der Zeuge Rene Id gerufen habe, wo sein,\n\n- 3 -\n\nLEE, Messer sei; er, der Angeklagte, habe\ndarauf zum Zwecke seines Schutzes einen Badezimmervorleger um seinen linken Arm gewickelt;\nder über zwei Zentner schwere Zeuge habe ein\nMesser in der Hand gehabt und sei auf ihn zugerannt, was zu seinem, des Angeklagten, Sturz\ngeführt habe; nachdem er wieder aufgestanden\nsei, habe er Rene Le nit seinem Messer\nmehrmals gestochen, worauf dieser sein eigenes\nMesser fallen gelassen habe.\n\nDie Schwurgerichtskammer sieht diese Einlassung für widerlegt an. Sie hat hierzu u.a.\nausgeführt, zwar habe die Polizei vor dem Zimmer\ndes Zeugen auf dem Fußboden ein weiteres Messer\ngefunden; dieses könne jedoch nach der Tat von\ndem Angeklagten dorthin gelegt worden sein; die\nAussage des Zeugen Rene L&EMB, er kenne dieses\nMesser nicht, erscheine glaubhaft; sie decke sich\nmit den Bekundungen des Zeugen Bernd Lie vor der\nPolizei; erst in der Hauptverhandlung sei von diesen\nangegeben worden, sein Onkel Rene habe an dem betreffenden Abend ein Messer bereitgelegt, als der Angeklagte noch nicht anwesend gewesen sei; bei dessen\nErscheinen in der Küche habe der Onkel das Messer\nnach dem Angeklagten geworfen; vor der Polizei habe\ner, Bernd LEW, aus Angst vor dem Onkel bezüglich\ndieser Waffe falsch ausgesagt. Das Landgericht erachtet diese Darstellung des 15-jährigen Zeugen für\nunglaubhaft. Zum Teil stützt es seine Überzeugung\nauf die Feststellung, daß Bernd LB von seinem\nOnkel niemals aufgefordert worden sei, unzutreffende\nAngaben zu machen, und deshalb keine Angst vor ihm\nzu haben brauchte.\n\n-L- ARE\n\nGegen die wiedergegebene Beweiswürdigung\nbestehen rechtliche Bedenken. Sie ist lückenhaft.\n\nDer Tatrichter hat sich bei der Erörterung,\nwem die zweite vorgefundene Waffe gehörte, nicht\nmit der Frage auseinandergesetzt, welchen Anlaß\nder Angeklagte gehabt hat, vor dem Tatgeschehen\nseinen linken Arm mit dem Vorleger zu umwickeln.\nIhre Behandlung war angesichts der Besonderheit\ndieses Vorgehens geboten. Normalerweise dient eine\nsolche Maßnahme der Vermeidung von Verletzungen\ndurch eine Stichwaffe. Dies könnte für die Richtigkeit der Behauptung des Angeklagten sprechen.\n\nFerner stellt der Hinweis der Schwurgerichtskammer, Rene IP habe von seinem Neffen nicht\neine falsche Aussage verlangt, keine erschöpfende\nBegründung für die Feststellung dar, unrichtige\nBekundungen durch Bernd LP aus Angst vor seinem\nOnkel schieden aus. Eine derartige Motivation konnte\nauch durch andere Gründe ausgelöst worden sein, die\nnicht weniger naheliegend waren, SO durch das Alter\ndes Onkels oder dessen Wesensart. Es hätte daher\neiner umfassenderen Erörterung bedurft.\n\nDa schon wegen dieser Mängel das Urteil aufzuheben ist, braucht nicht mehr darauf eingegangen\n\n-5-\n\nzu werden, ob die \"Feststellung\" des Landgerichts,\ndas zweite Messer könne vom Angeklagten nach der\nTat an die Fundstelle gelegt worden sein, gegen\nden Grundsatz: \"Im Zweifel für den Angeklagten\"\nverstößt.\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-12/2-str-303-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-06-12/2-str-303-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:37.648174+00:00"}}