{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1985-05-29_2_StR_270_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-05-29","aktenzeichen":"2 StR 270/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n> StR 270/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMarco Heinz M EB zus Ni, dort geboren\nem GEB 1965,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n-2- AL\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n29. Mai 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Koblenz\nvom 31. August 1984 im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zehn Fällen und wegen Begünstigung in Tateinheit mit Hehlerei zu einer Jugendstrafe von einen\nJahr und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision,\ndie durch die Rechtfertigungsschrift seines Wahlverteidigers vom 23. November 1984 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt ist, rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher\nunzulässig. Jedoch führt die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte\ndie zehn Diebstahlstaten in der Zeit vom 12. Dezember\n1981 - davon fünf an diesem Tag - bis zum 4. Januar 1982\n\n- 3 _-\n\nJeweils in der Weise begangen, daß er in der Gefolgschaft zweier Mittäter in gewaltsam geöffnete Firmengebäude und Gaststätten ging, um Geld und Gegenstände\nzu entwenden, wobei der eine Mittäter, Sg, die\nEinbruchsobjekte bestimmte, bei ihrer gewaltsamen\nEröffnung aktiv war und insgesamt die Führungsrolle\nhatte.\n\nIn der Zeit vom 30. September bis 15. Oktober 1982\nwar der Angeklagte in Untersuchungshaft. Die Begünstigung in Tateinheit mit Hehlerei beging er anschließend\nin der Weise, daß er einen nach seiner Kenntnis aus\neinem Diebstahl stammenden Geldbetrag im Auftrag und\nmit Erlaubnis des oben genannten Anführers der Gruppe\nzum Teil diesem und einem anderen Täter in die Haftanstalt überwies und zum anderen Teil selbst verbrauchte,\n\nDie Strafkammer hat auf den zur Tatzeit 18-jährigen\nAngeklagten Jugendstrafrecht angewandt. Wegen der in\nseinen Taten hervorgetretenen schädlichen Neigungen\nhat sie Jugendstrafe verhängt. Die Höhe der Strafe\n(ein Jahr und neun Monate) hat sie - außer mit der\nSchwere des begangenen Unrechts und der Schuld -\ninsbesondere damit begründet, daß die Vielzahl der\nin kurzer Zeit begangenen Taten und die Intensität\nder Tatausführung Anlage- und Erziehungsmängel erkennen ließen, die eine länger andauernde nachhaltige\nerzieherische Einwirkung erforderlich machten.\n\nEine Strafaussetzung zur Bewährung hat das Gericht\nabgelehnt. Es hat dem Angeklagten zwar eine günstige\nSozialprognose gestellt, jedoch das Vorliegen der nach\n§ 21 Abs. 2 JGG zusätzlich erforderlichen besonderen\nUmstände verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:\n\n-h- BALL,\n\n\"Zum einen lassen sich bereits in der Persönlichkeit des Angeklagten Mer nur schwer\nUmstände finden, die seine Straftat in einem\nmilden Licht erscheinen ließen. Der Angeklagte\nMB hatte keine persönlichen Schwierigkeiten vor Begehung der Straftaten. Vielmehr\nhat er diese Straftaten in Billigung des Risikos und aus Überzeugung heraus begangen, zumal\ner bereits zuvor einmal verwarnt worden war.\nEr wußte genau, was er tat und hat nicht aus\nNaivität heraus gehandelt.\n\nDarüber hinaus ließen zur Überzeugung der\nKammer sich keine besonderen Umstände in den\nTaten selbst finden. Es bedarf dieser Feststellung, weil Täter und tatbezogene Umstände\noftmals nicht scharf voneinander zu trennen\nsind. Bei den vorliegenden Einbruchsdiebstählen kann weder von einer Konfliktstat,\ndem Hauptbeispiel von tatbezogenen besonderen\nUmständen, ausgegangen werden, noch liegen\nirgendwelche Umstände vor, die die Taten in\nirgendeiner Form als Ausnahmefälle erscheinen\nließen. Vielmehr handelt es sich um Fälle von\nEinbruchsdiebstählen, die aus dem Durchschnitt\nüblicher Fälle nicht herausfallen.\n\nDie von dem Angeklagten um» begangenen\nStraftaten erscheinen nicht in einem so verhältnismäßig milden Licht, daß die Strafaussetzung zur Bewährung ohne Gefährdung des\nallgemeinen Interesses verantwortet werden\nkönnte\" (UA Bl. 69).\n\nDiese Würdigung wird der an anderer Stelle abgegebenen\nBeurteilung nicht gerecht.\n\nDie Anwendung von Jugendstrafrecht hat die Strafkammer damit begründet, daß der Angeklagte zum Zeitpunkt der Taten dem Imponiergehabe und dem großspurigen Auftreten des Mittäters SB erlegen sei, der\njeweils die Idee und die Führungsrolle gehabt habe.\n\n-5_\n\nVor diesem Mittäter, der auch bei der zuletzt\nbegangenen Tat die Schlüsselfigur war, habe\nsich der Angeklagte profilieren wollen. Er habe\ndamit mangelnde Fähigkeit zu eigenverantwortlicher Lebensplanung und Gestaltung erkennen\nlassen (UA Bl. 64).\n\nFür die Zeit der Hauptverhandlung - zweieinhalb Jahre nach der Diebstahlsserie und zwei Jahre\nnach der Begünstigung und Hehlerei - hat das Gericht\ndem Angeklagten das den Gang der Hauptverhandlung\nentscheidend erleichternde Geständnis, Einsicht,\nDistanzierung von den Taten sowie Besserungswillen\nzugute gehalten und eine günstige Sozialprognose\ngestellt. Die Feststellungen zu den persönlichen\nVerhältnissen ergeben, daß der Angeklagte nach\nBegehung der letzten Tat eine Ausbildung als\nTischlergeselle erfolgreich abgeschl.ossen und\nnach zwischenzeitlicher Ableistung des Wehrdienstes in diesem Beruf Fuß gefaßt hat.\n\nDamit ergeben die Urteilsgründe in ihrer\nGesamtheit nicht ausreichend klar, daß auch zur\nZeit des Urteils die schädlichen Neigungen in\ndem Umfang vorhanden waren, nach dem der Tatrichter die Dauer der erforderlichen erzieherischen Einwirkung bemessen hat. Der Senat kann\nnicht ausschließen, daß die Strafkammer bei einer\nGesamtbetrachtung aller maßgebenden Umstände zu\neinem geringeren Strafmaß gelangt wäre (vgl. BGH\nStrafverteidiger 1981, 26; BGH, Beschlüsse vom\n14. Mai 1980 - 2 StR 233/80 und vom 30. Mai 1983\n- 3 StR 142/83).\n\nML\n\n-6-\n\nInsbesondere begegnet aber die im Hinblick\nauf § 21 Abs. 2 JGG vorgenommene Würdigung rechtlichen Bedenken. Die Annahme, der Angeklagte habe\ndie Straftaten \"aus Überzeugung ... und nicht aus\nNaivität heraus\" begangen, ist mit dem zuvor\ndargestellten Verhältnis des Angeklagten zum\nführenden Mittäter und dem Profilierungsstreben\nkaum in Einklang zu bringen. Jedenfalls liegt\nein Rechtsfehler darin, daß das Gericht die\nletztgenannten Umstände hier unerörtert gelassen hat. Sie haben maßgebliche Bedeutung für\ndie Beurteilung der Täterpersönlichkeit. Darüberhinaus beeinflussen sie entgegen der Annahme der\nStrafkammer auch das Tatbild und können je nach\nSachlage besondere Tatumstände im Sinne der genannten\nVorschrift sein. Schließlich kann in diesem Zusammenhang der Entwicklung des Angeklagten nach der\nTat und seiner verfahrensfördernden Mitwirkung\nbei der Tataufklärung Bedeutung zukommen (BGH\nStrafverteidiger 1982, 570; BGH NStZ 1981, 81;\n\n- 7 -\n\n1983, 218; 1984, 361). Damit lassen die Urteilsgründe besorgen, daß die Jugendkammer den Inhalt\ndes § 21 Abs. 2 JGG teilweise verkannt und deswegen in diesem Zusammenhang maßgebliche Umstände\nunberücksichtigt gelassen sowie zu hohe Anforderungen gestellt hat.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-29/2-str-270-85","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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