{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1985-05-03_2_StR_824_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-05-03","aktenzeichen":"2 StR 824/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"279\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 824/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Schweißer Adnan H EEE aus KM, geboren\n\nam (GENE ir 1.GEEERE (Jugoslawien), zur\nZeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Werkzeugmacher Radoven K Wmuua aus Ka\ngeboren am SEEN ir: Nam Ko anne (Jugoslawien),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n771\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Verhandlung vom 3. Mai 1985 in der Sitzung vom\n\n7. Mai 1985, an denen teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n‚Dr. Meyer\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt mim in der Verhandlung,\nStaatsanwalt um bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n1. Rechtsanwalt MEENp aus EEE\n| als Verteidiger des Angeklagten Ham,\n2. Rechtsanwalt Dr. we aus wur\nals Verteidiger des Angeklagten Kam,\n_ beide in der Verhandlung vom 3. Mai 1985 -\n\nJustizangestellte us\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n775\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n13. Juni 1984 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren\nRaubes in Tateinheit mit Geiselnahme in zwei Fällen,\nden Angeklagten Hay zusätzlich wegen Diebstahls\nin zwei Fällen (insoweit war der Schuldspruch bereits\nauf Grund des früheren Urteils rechtskräftig geworden),\nzu Gesamtfreiheitsstrafen von je zwölf Jahren verurteilt.\n\nDagegen richten sich ihre Revisionen. Die Beschwerdeführer rügen Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. .\n\nDie Rechtsmittel haben keinen Erfolg. Das Urteil\nhält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nI. Verfahrensrügen\n\nDie Verfahrensrügen dringen nicht durch. Sie sind\noffensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), soweit\nsie im folgenden nicht ausdrücklich erörtert werden.\nVon den übrigen, nachstehend abgehandelten Verfahrensbeschwerden sind die unter 1. bis 3. dargestellten von\nbeiden Angeklagten erhoben - die unter 4, erörterte\nwird nur von dem Angeklagten Kg vorgebracht.\n\n-L-\n\n1. Vergeblich beanstanden die Beschwerdeführer\ndie Ablehnung von Aussetzungsamträgen, die gestellt\nworden waren, um in einem gerichtlichen Anfechtungsverfahren durchsetzen zu können, daß dem Zeugen\nSt eine Aussagegenehmigung für die Benennung\ndes Informanten der Polizei erteilt werde. Das hierbei von der Strafkammer beobachtete Verfahren ist\nfrei von Rechtsfehlern; weder verstieß es - wie\nder Angeklagte HB geltend macht - gegen die\ngerichtliche Pflicht zur Sachaufklärung (§ 244\nAbs. 2 StPO) noch beschränkte es - wie der Angeklagte Karac meint - dessen Verteidigung in unzulässiger Weise (§ 338 Nr. 8 StPO).\n\nDie Strafkammer hatte den Innenminister des\nLandes Nordrhein-Westfalen ersucht, dem Zeugen\nSt@EEEEER die Bekanntgabe des Namens und der ladungsfählgen Anschrift desjenigen Informanten zu\ngenehmigen, der dem Zeugen den ersten tatbezogenen\nHinweis auf den Angeklagten He gegeben hatte;\nhilfsweise war um die Genehmigung ersucht worden,\nden Informanten unter Wahrung seiner Anonymität\ndurch einen kommissarischen Richter zu vernehmen.\nDas Ersuchen enthielt - neben Hinweisen auf die\nmögliche Bedeutung der Bekundungen des Informanten -\ndie Bitte um Prüfung, ob dem Sicherheitsbedürfnis\ndes Informanten und sonstigen Belangen des Landeswohls auch durch Vernehmung in nichtöffentlicher\nVerhandlung Rechnung getragen werden könne,\n\nDieses Ersuchen lehnte der Innenminister des\nLandes Nordrhein-Westfalen ab, weil durch die geforderte Aussagegenehmigung dem Wohle des Landes Nachteile\n\n-5-\n\nentstünden und die Erfüllung öffentlicher Aufgaben\nernstlich gefährdet oder erheblich erschwert würde\n(§ 65 LBG NW, § 96 StPO analog). Das entsprechende\nFernschreiben enthält allgemeine Ausführungen zu\nden rechtlichen Maßstäben, nach denen sich die\nEntscheidung zu richten habe; soweit es sich konkret\nauf den entschiedenen Fall bezieht, wird darin folgendes ausgeführt:\n\n\"Auch im vorliegenden Fall ist eine V-Person\nfür die Polizei tätig geworden. Erst durch\nihren Hinweis gelang die Aufklärung der\n\nden Angeklagten vorgeworfenen Raubüberfälle.\n\nDer V-Person wurde für ihre Identität Vertraulichkeit zugesichert, da sie nur unter\ndieser Maßgabe bereit war, die Information\n\n“ preiszugeben und glaubhaft darstellte, bei\neiner Offenlegung ihrer Personalien mit\nernsthaften Bedrohungen für Leben und Gesundheit rechnen zu müssen.\n\n... ist bei der Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen, daß an den Straftaten von He der Angeklagte Ku sowie\nder noch flüchtige Krstanovic und eine weitere\nPerson beteiligt waren, sodaß im Hinblick auf\ndie Identität der V-Peraon nur eine einheitliche Entscheidung getroffen werden kann.\n\nWährend von Haus bekannt ist, daß er in\nJugoslawien zweimal wegen Einbruchsdiebstahls verurteilt wurde, soll Ks nach\nübereinstimmenden Aussagen mehrerer Landsleute wegen der Tötung eines Polizeibeamten\n.6 Jahre Haft in Jugoslawien verbüßt haben.\nWährend seines Aufenthaltes in der Bundesrepublik soll er sich mehrfach bei Lands-\n]jeuten nach scharfen Waffen erkundigt haben.\nIn diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß die Angeklagten enge Kontakte zu\nkriminellen Jugoslawen in KM, DEREN\nund Fogssiii besitzen, bei denen anläßlich\n\n-6 -\n\nvon Durchsuchungen solche Waffen gefunden\nwurden. Gegen diese Personen wurde bereits\nin größeren Strafverfahren „... wegen Erpressung (von Schutzgeldern) Zuhälterei,\nEigentums- und Falschgelddelikten, unerlaubten Glücksspiels, unerlaubten Waffenbesitzes und wegen eines Tötungsdeliktes\nermittelt, Indikatoren, die auf \"organisierte Kriminalität\" hinweisen. Eine der\nbesonderen Erscheinungsformen dieser Kriminalität besteht darin, daß Personen, die der\nPolizei zum Zwecke der Bekämpfung Informationen aus dem Täterkreis liefern, Angriffe\nauf ihr Leben und ihre Gesundheit befürchten\nmüssen. Das wird vorliegend dadurch bestätigt,\ndaß die Zeugen Dohmen noch nach den Fest- -\nnahmen von H@ik und KM mehrfach telefonisch bedroht wurden. Einer der mit Jjugoslawischem Akzent sprechenden Anrufer drohte:\ntIihr Schweinehunde, ich mache euch kaputt,\nwir kommen wieder.'! In diesem Kontext ist\nauch die Mitteilung von Staatsanwalt Uwe\nwemp von Bedeutung, wonach Hei geäußert\nhaben soll, er werde sich an dem Verräter\nund an dem Kriminalbeamten der die maßgeblichen Ermittlungen führte, rächen. H\n\nstieß sogar während der Gerichtsverhandlung\nderartige Drohungen aus, sodaß sich Staatsanwalt UWEEEEB veranlaßt sah, Polizeischutz\nanzufordern.\n\nDie Gewalttätigkeit des Angeklagten wird dadurch unterstrichen, daß er die Opfer der\nRaubstraftaten mit dem Erschießen bedrohte\nund auch entsprechende Anstalten traf.\n\nAlle diese Umstände lassen befürchten, daß\ndie V-Person bei Offenlegung ihrer Personalien erheblichen Gefahren für Leib und Leben\nausgesetzt wäre. Erschwerend kommt hinzu,\n\ndaß sie dem unmittelbaren persönlichen Umfeld\ndes Angeklagten HB angehört und sich noch\nzwei seiner. Mittäter in Freiheit befinden.\nDie V-Person wurde aufgrund des Ersuchens\n\nder Kammer befragt, ob sie auf der Vertrau-\n\nlichkeitszusage beharrt. Sie erklärte glaubhaft,\n\n(Hr\n\ngroße Angst um ihr Leben zu haben und\nbat inständig, an der Vertraulichkeit\nfestzuhalten.\n\nBei Abwägung der öffentlichen Aufgaben\nund des Schutzbedürfnisses der V-Person\nmit dem Freiheitsanspruch des/der Angeklagten sowie dem hohen Rang der gerichtlichen Wahrheitsfindung für die Sicherung\nder Gerechtigkeit, komme ich zu dem Ergebnis, daß den Interessen der Öffentlichkeit an einer wirksamen Verbrechensbekämpfung und an der Wahrung des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit der V-Person höhere Bedeutung\nzukommt. Dabei berücksichtige ich auch,\ndaß die V-Person keine weiteren Angaben\nmachen kann, die über den der Kammer bekannten Sachverhalt hinausgehen, sodaß\nsich der Rückgriff auf sie erübrigt, und\ndie vorhandenen Beweismittel durch die\nAussage der Verhörsperson und der anderen\neingesetzten Beamten ergänzt werden können.\"\n\nAus diesem Grunde entfalle - so heißt es dann weiter -\nauch eine kommissarische Vernehmung. Sie könne das\nRisiko einer Enttarnung und damit Gefährdung der\nV-Person nicht ausschließen. Gleiches gelte für\n\neine Vernehmung in nichtöffentlicher Hauptverhandlung, weshalb dem Vorschlag, so zu verfahren, nicht\nzugestimmt werde.\n\nNachdem dieses Fernschreiben auszugsweise verlesen\nworden war, beantragte der Verteidiger des Angeklagten\nHER, durch Gegenvorstellung bei dem Innenminister\nauf eine Überprüfung der Entscheidung zu dringen. Die\nAntragsbegründung macht geltend, der Innenminister\nstütze sich auf Gerüchte und unbewiesene Behauptungen\nsowie eine vorweggenommene Überführung des Angeklagten;\n\n-8 -\n\nim übrigen enthält sie eine abweichende Darstellung\nund Würdigung der im Fernschreiben erörterten Unstände.\n\nDiesen Antrag hat die Strafkammer abgelehnt;\nder Innenminister -— so die Begründung - habe eine\nermessensfehlerfreie Entscheidung getroffen. Aus\ndem Antrag des Angeklagten ergäben sich keine neuen\nGründe, welche die Annahme rechtfertigten, der Innenminister werde seine Entscheidung ändern.\n\nRechtsanwalt Dr. Bis stellte für den Angeklagten\nKim den weiteren Antrag, die Verhandlung auszusetzen,\num der Verteidigung Gelegenheit zu geben, den Bescheid\ndes Innenministers vor dem Verwaltungsgericht oder\ngemäß §§ 23 £f EGGVG anzufechten. Zur Begründung\nführte er aus, der Bescheid sei schon deshalb rechts-\n\nwidrig, weil der Minister darin von der Beteiligung _\nder Angeklagten an den Raubtaten als einer feststehenden Tatsache ausgehe, obgleich dies gerade die vom\nGericht zu klärende Frage sei. Daher bleibe offen,\nob eine Nennung des Namens der V-Person für diese .\ntatsächlich mit erheblicher Gefahr für Leib oder\n\nLeben verbunden wäre. Auch könne der Minister, da\n\n\"ihm nicht das gesamte Ergebnis der bisherigen Hauptverhandlung bekannt sei, gar nicht beurteilen, ob\n\n- was er im Fernschreiben verneint habe - die V-Person\nweitere Angaben zu machen vermöge, die über den der\nKammer bekannten Sachverhalt hinausgingen. Angesichts\ndieser Mängel des Bescheides lasse sich die Verweigerung\n\nURL\n\n- 9 -\n\nder Aussagegenehmigung auch nicht mit der persönlichen Einschätzung der V-Person über die ihr vermeintlich drohende Gefahr rechtfertigen.\n\nRechtsanwalt ZU stellte für den Angeklagten Kamm einen zweiten, ähnlich begründeten\nAussetzungsamtrag.\n\nBeiden Anträgen schloß sich die Verteidigung\ndes Angeklagten HB an.\n\nDie Strafkammer hat die Anträge durch Beschluß\nzurückgewiesen, da ein gesetzlicher Aussetzungsgrund\nnicht vorliege und von den seitens der Angeklagten\nin Aussicht genommenen Rechtsbehelfen in absehbarer\nZeit keine weitere Sachaufklärung zu erwarten sei.\n\nDie vorstehend dargestellten Beschlüsse lassen\nkeinen Verfahrensfehler erkennen.\n\na) Das gilt insbesondere für die Ablehnung der\nAussetzungsamträge. Der Revision des Angeklagten |\nKems kann schon nicht zugegeben werden, daß der\ndie Aussetzung ablehnende Beschluß nur formelhaft\nbegründet sei und daher gegen § 34 StPO verstoße.\nDie Beschlußgründe machen die für die Entscheidung\nmaßgebenden Erwägungen der Strafkammer hinreichend\ndeutlich und damit auch für das Revisionsgericht\nnachprüfbar. Die Prüfung ergibt keinen Rechtsfehler.\nDaß ein gesetzlich besonders umschriebener Aussetzungsgrund fehlte, verkennen die Beschwerdeführer\nselbst nicht. Aber auch unter allgemeineren rechtlichen Gesichtspunkten war die Strafkammer nicht\n\n- 10 -\n\nverpflichtet, den Aussetzungsamträgen zu entsprechen;\ndies gebot weder die gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) noch die Rücksicht-\n\nnahme auf Belange der Verteidigung (§ 338 Nr. 8 StPO),\n\nDie Wertung der Strafkammer, daß die von den\nAngeklagten in Aussicht genommenen Rechtsbehelfe\n(Verwaltungsgerichtsverfahren, Verfahren nach den\n88 23 ff EGGVG) in absehbarer Zeit keine weitere\nSachaufklärung versprächen, ‚schließt einen Verfahrensverstoß aus und ist ihrerseits rechtsfehlerfrei. Sie läßt deutlich hervortreten, daß die Strafkammer bei der Entscheidung über die Aussetzungsan-\n‘ träge die wesentlichen Belange - Wahrheitsermittlung\neinerseits, Verfahrensbeschleunigung andererseits -\nerkannt und unter Berücksichtigung der konkreten\nUmstände des Falles, namentlich der Beweisbedeutung des Informanten und der voraussichtlichen\nDauer eines verwaltungsrechtlichen Anfechtungsverfahrens, gegeneinander abgewogen hat. Das\nErgebnis dieser Abwägung kann nicht beanstandet\nwerden, dies um so weniger, als die Strafkammer\nselbst den Bescheid des Innenministers für ermessensfehlerfrei hielt, einem verwaltungsrechtlichen Anfechtungsverfahren - wie es die Angeklagten\nbeabsichtigten - also keine ernsthaften Erfolgschancen beimaß. Diese Einschätzung wiederum war\nnicht nur vertretbar, sondern - auf der Grundlage\nder vom Innenminister zitierten höchstrichterlichen\nRechtsprechung - auch zutreffend. Die Polizeibehörde darf (und muß gegebenenfalls) die Anonymität\neines als Zeugen in Anspruch zu nehmenden V-Mannes\nwahren, wenn zu besorgen ist, daß er durch die Offenbarung seiner Identität in Leibes- oder Lebensgefahr\n\n2777\n\n- 11 -\n\ngerät (BGH Strafverteidiger 1985, 45, 47 f). Diese\nVoraussetzung hatte der Innenminister bejaht, ohne\ndaß seiner Beurteilung - angesichts der dafür angeführten Umstände - ein offenbarer Rechtsfehler,\n.sei es auch nur in der Form des Ermessensfehlgebrauchs, anhaftete.\n\nb) Damit ergibt sich zugleich, daß die Strafkammer unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, auch\nnicht unter dem des Gebots erschöpfender Sachverhaltsaufklärung, verpflichtet war, bei dem Innenminister im Wege der Gegenvorstellung auf eine\nÄnderung des Ablehnungsbescheides zu dringen (vgl.\nBGH, Urteil vom 16. April 1985 - 5 StR 718/84) .Daß\ndie Beschwerdeführer die für die Beurteilung der\nGefährdungslage maßgeblichen Umstände anders darstellten und abweichend würdigten, konnte für sich\nallein noch kein Anlaß sein, der die Strafkammer\nzu einem solchen Schritt drängen mußte.\n\n2. Unbegründet ist auch die Rüge fehlerhafter\nAblehnung desjenigen Antrags, der darauf abzielte,\nTeile der Tatsachendarstellung zu widerlegen, ‚die.\nGrundlage für die Sperrerklärung des Innenministers\ngewesen war.\n\nDie Verteidigung des Angeklagten Kb hatte\nbeantragt, Dr. Bam, den Unterzeichner des erörterten Fernschreibens, als Zeugen zu vernehmen.\nIn das Wissen des Zeugen war gestellt, daß der\nV-Mann der Polizei nicht bestätigt habe, er könne\nüber den der Kammer bekannten Sachverhalt hinaus\nkeine weiteren Angaben machen. Eine Beurteilung\ndieser Frage sei dem V-Mann schon deshalb nicht\n\n- 12 -\n\nmöglich gewesen, weil er den Wissensstand der\nStrafkammer nicht hinreichend gekannt habe.\nWeder der benannte Zeuge noch der Zeuge St\nseien in der Lage gewesen, ihn darüber umfassend\nzu unterrichten. Der V-Mann habe im Rahmen einer\nBefragung, ob er auf der Vertraulichkeitszusage\nbestehe, weder glaubhaft erklärt, große Angst\num sein Leben zu haben, noch inständig darum\ngebeten, an der Vertraulichkeit festzuhalten.\nIhm sei bekannt, daß die gegenüber Zeugen ausgesprochenen Drohungen nicht auf die Angeklagten\n\"zurückgingen. Durch seine Vernehmung in diesem\n‘ Strafverfahren drohe ihm daher keine ernsthafte\nGefahr.\n\nDiesem Antrag schloß sich die Verteidigung\ndes Angeklagten HB an.\n\nDie Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die in das Wissen des Zeugen\ngestellten Tatsachen seien für die Entscheidung\nohne Bedeutung.\n\nDieser Ablehnungsbeschluß verstößt - entgegen\nder von den Beschwerdeführern vertretenen Auffassung -\nnicht gegen § 24h Abs. 3 StPO. Diese Bestimmung ist\nhier nicht anwendbar, weil der abgelehnte Antrag\nkein Beweisamtrag war. Das prozessuale Verlangen\neines Verfahrensbeteiligten, über bestimmte Tatsachenbehauptungen Beweis zu erheben, ist nur dann\nein Beweisamtrag, wenn die behaupteten Tatsachen\n- nach dem Erklärungsgehalt des Antrags - die Beurteilung der Tat- oder Rechtsfolgenfrage beeinflussen\n\n270\n\nund damit für die instanzbeendigende Sachentscheidung\ndes Gerichts Bedeutung gewinnen sollen (vgl. zum\nBegriff des Beweisamtrags: Alsberg/Nüse/Meyer,\nBeweisamtrag, 5. Aufl. S. 36 mit Nachweisen).\n\nDaran fehlt es im vorliegenden Fall. Ungeachtet\nseiner Bezeichnung als \"Beweisamtrag\" zielte der Antrag\nnach dem aus ihm ersichtlichen Willen des Antragstellers nicht darauf ab, Beweise zu erbringen,\ndie sich unmittelbar auf die Urteilsfindung auswirken sollten. Er bezog sich vielmehr ausschließlich auf eine im Vorfeld der gerichtlichen Sachentscheidung liegende Verfahrensfrage: es handelte\nsich darum, ob das Gericht die Sperrerklärung des\nMinisters hinnehmen durfte oder auf ihre Abänderung\ndringen mußte. Der Antrag verfolgte den einzigen\nZweck, die tatsächlichen Annahmen zu widerlegen,\nauf die der Minister seine für die Sperrerklärung\nmaßgebliche Überzeugung gestützt hatte, die Preisgabe der Identität des Hinweisgebers gefährde dessen\nLeib und Leben; dem Antragsteller war es nur darum\nzu tun, durch den Beweis des Gegenteils ein Hindernis beiseitezuräumen, das ihm wie auch den anderen\nVerfahrensbeteiligten den Zugang zu einem bestimmten\nBeweismittel verwehrte. Dagegen kam im Antrag auch\nnicht andeutungsweise der Wille des Antragstellers\nzum Ausdruck, die tatsächlichen Grundlagen der\nUrteilsfindung unmittelbar zu beeinflussen; für\neine dahingehende Auslegung bieten Wortlaut, Sinngehalt und 'Sachbezug des Antrages keinerlei Anhaltspunkte.\n\n- 1, -\n\nDie Strafkammer hat diesen Antrag zu Recht\nabgelehnt. Da es sich nicht um einen Beweisamtrag handelte, bedurfte es zur Zurückweisung\ndes Antrages nicht eines der in § 244 Abs. 3\nStPO aufgeführten Ablehnungsgründe. Ebensowenig\nwar das Gericht unter dem Gesichtspunkt des Gebots\numfassender Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO)\nverpflichtet, den Verfasser des Fernschreibens\nals Zeugen zu hören. Die Urteilsfeststellungen\nenthalten nichts, was zu den unter Beweis gestellten Behauptungen in Widerspruch stünde;\ninsbesondere hat die Strafkammer den Angeklagten\nweder im Rahmen der Beweiswürdigung noch bei der\nStrafzumessung angelastet, daß sie die Urheber\nder gegen die Zeugen ausgesprochenen Drohungen\ngewesen seien.\n\n3. Auch die Rügen, das Gericht habe Anträge\nauf Vernehmung der Zeugin Mira Hi zu Unrecht\nabgelehnt, bleiben ohne Erfolg.\n\na) Die Verteidigung des Angeklagten Ham\nhatte die Vernehmung der Zeugin zum Beweise dafür\nbeantragt, daß.der Angeklagte zwar häufiger abends\nausgegangen, jedoch bis auf drei-, viermal in dem\nZeitraum Januar bis Ende April 1982 gegen Mitternacht wieder zu Hause gewesen sei; in der Nacht\nvom 5./6. Februar 1982 sei er zu Hause gewesen.\n\nWenn er in der Nacht vom 21./22. März 1982 noch\nweggegangen sein sollte, dann könne er die gemeinsame Wohnung frühestens um 2L.oo Uhr verlassen haben.\n\nu\n\n- 15 -\n\nb) Rechtsanwalt Dr. BER hatte namens des\nAngeklagten KM in das Wissen der Zeugin gestellt, daß Kam an den beiden Raubüberfällen\nnicht beteiligt gewesen sei. Zur Begründung heißt\nes im Antrag, die Zeugin sei - trotz ihrer Weigerung,\nvor. dem erkennenden Gericht zu erscheinen - nicht\nunerreichbar, da sie durch die zuständigen jugoSslawischen Behörden vernommen werden könne. Diese\nhätten auch bereits die erforderlichen Maßnahmen\nzur Vorladung und Vernehmung dieser Zeugin eingeleitet. Deren Vernehmung durch die jugoslawischen\nBehörden verspreche auch einen Gewinn für die Wahrheitsfindung. Insbesondere lägen keine triftigen\nGründe vor, die es rechtfertigten,einer derartigen\nVernehmung jeden Beweiswert abzusprechen. Auf den\nInhalt früherer (polizeilicher) Aussagen dieser\nZeugin könne schon deshalb nicht abgestellt werden,\nweil nicht ausgeschlossen sei, daß sie bei einer\nVernehmung in Jugoslawien zu weitergehenden Angaben\nbereit sei.\n\nc) Rechtsanwalt ZUM hatte gleichfalls als\nVerteidiger des Angeklagten Kim beantragt, die\nZeugin zu diesem Beweisthema - notfalls im Wege\n\nder Rechtshilfe - zu vernehmen,\n\nDie drei Verteidiger schlossen sich im übrigen\n\nwechselseitig den vorstehend wiedergegebenen Anträgen.\n\nder jeweils anderen Anwälte an.\n\nDie Strafkammer hat die drei Anträge auf Vernehmung der Zeugin HB durch gesonderte Beschlüsse\nabgelehnt, und zwar mit folgenden Begründungen:\n\n2\n\n-16 -\n\nzu a): Die Zeugin sei unerreichbar, da sie\n- als jugoslawische Staatsbürgerin in Jugoslawien\nsich aufhaltend - es ablehne, vor der Kammer zu\nerscheinen und auszusagen. Hierzu könne sie auch\nnicht gezwungen werden. Eine Vernehmung im Wege\nder Rechtshilfe reiche der Kammer nicht aus - vielmehr halte sie eine unmittelbare Vernehmung der\nZeugin für unerläßlich. Um den Wahrheitsgehalt\netwaiger Angaben der Zeugin und die Verwertbarkeit ihrer Aussage zuverlässig beurteilen zu können,\n bedürfe die Kammer eines persönlichen Eindrucks von\nder Zeugin. Nur so könne das Gericht ihr Aussagever-\n“halten sachgerecht würdigen und sich über ihre Glaubwürdigkeit ein Bild machen. Das gelte um so mehr,\nals sie » von ihrem angeklagten Ehemann als Alibi-Zeugin benannt - bekunden solle, wo sich dieser zu\nden jeweiligen Tatzeiten aufgehalten habe, jedoch\nbereits bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 15. April\n1982 keinerlei konkrete Erinnerung an die Tattage | -\n' gehabt habe. Darüberhinaus habe die Zeugin in der\n(ersten) Hauptverhandlung am 24. November 1982 von\nihren Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht,\nwas wiederum den Schluß rechtfertige, daß sie auch\nzu diesem Zeitpunkt \"noch keine\" (gemeint ist offenbar:\n\"schon keine ... mehr\") genaue Erinnerung an die Tatzeiten hatte und demgemäß keine ihren Ehemann entlastenden Angaben machen zu können glaubte.\n\nZu b) nimmt die Begründung auf die vorstehende\nBezug. Im übrigen - SO heißt es dann weiter - werde\nals wahr unterstellt, daß der Angeklagte Heim der\nZeugin gegenüber seine Beteiligung an den Raubüberfällen - wie auch diejenige des Angeklagten KR -\n\n- 17 -\n\nbestritten und ihr durch sein Verhalten keine\nHinweise auf eine solche Beteiligung gegeben\n\nhabe. Des weiteren sei die Zeugin zum Nachweis\nder Nichtbeteiligung beider Angeklagter an den\nTaten ein völlig ungeeignetes Beweismittel, weil\nsich weder aus den Akten, noch aus dem Inbegriff\nder Verhandlung Anhaltspunkte für weitere Wahrnehmungen der Zeugin ergäben und auch der Beweisamtrag keinerlei Anknüpfungstatsachen enthalte,\naus denen die Möglichkeit hergeleitet werden könnte,\ndaß die Zeugin weitere relevante Wahrnehmungen bekunden werde.\n\nZu c) nimmt die Begründung auf diejenige der\nbeiden vorerwähnten Beschlüsse Bezug.\n\nDie hieran anknüpfende Verfahrensrüge des Angeklagten Hodzic ist unzulässig.\n\nDie Revision macht geltend, die Bemühungen des\nGerichts, die Zeugin beizubringen, seien nicht ausre&chend. gewesen... Das Gericht habe keinen Versuch\nunternommen, die Zeugin förmlich zu laden; sie sei\nlediglich formlos angeschrieben und befragt worden,\nob sie bereit sei, in der Hauptverhandlung als Zeugin\nauszusagen. Das Antwortschreiben der Zeugin enthalte\nden Hinweis, daß sie sich zur fraglichen Zeit in einer\nArbeitsorganisation befinde. Offenbar sei sie davon\nausgegangen, daß sie an der Hauptverhandlung nur teilnehmen könne, wenn sie sich freinehmen würde. Möglicherweise hätte sie frei bekommen, wenn ihr eine förmliche\nLadung zugestellt worden wäre. In Anbetracht der Bedeutung und des Werts der Zeugenaussage hätte das Gericht\nweitere Bemühungen unternehmen müssen.\n\nZar\n\n- 18 -\n\nDiese Rüge genügt nicht den Anforderungen des\n§ 34, Abs. 2 Satz 2 StPO. Danach muß der Beschwerdeführer in der Revisionsbegründung die den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen angeben; das\nhat so genau und vollständig zu geschehen, daß sich\nbereits auf Grund dieser Angaben beurteilen läßt,\nob - wenn sie zutreffen - der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt (ständige Rechtsprechung,\n BGHSt 3, 213 £; 29, 203 f; Alsberg/Nüse/Meyer,\nBeweisamtrag 5. Aufl. S. 876 mit weiteren Nachweisen). Rügt der Beschwerdeführer, die Ablehnung\neines Beweisamtrags wegen Unerreichbarkeit des\nZeugen sei deshalb rechtsfehlerhaft, weil sich\ndas Gericht nicht hinlänglich um die Beibringung\ndes Zeugen bemüht habe, so muß er dartun, was\ndas Gericht unternommen hat und wie sich das\nErgebnis seiner Bemühungen darstellte (BGH Strafverteidiger 1984, 455). Daran fehlt es im vorliegenden Fall: die Revisionsbegründung erwähnt zwar\ndas Schreiben des Gerichts an die Zeugin ebenso\nwie ihre schriftliche Antwort, teilt aber nicht\n- wie es notwendig gewesen wäre - den vollständigen\nInhalt dieser beiden Schriftstücke mit. Die Revision\nverschweigt überdies, daß der Vorsitzende der Strafkammer die jugoslawischen Behörden im Rechtshilfewege um Zustellung einer förmlichen Ladung an die\nZeugin ersucht hatte.\n\nDie Revisionsrüge des Angeklagten Ki bezieht sich\nlediglich auf die Ablehnung des vom Angeklagten Hodzic\ngestellten Antrags, dem sich die Verteidigung des Angeklagten KW angeschlossen hatte (a). Die Ablehnung der\nbeiden\n\n29)\n\n- 19 -\n\nweiteren Anträge (b, c) kann hier nicht Gegenstand\nder revisionsgerichtlichen Prüfung sein, weil der\nBeschwerdeführer die hierzu ergangenen Gerichtsbeschlüsse in seiner Revisionsbegründung nicht\nmitgeteilt hat. Daß sie aus der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten Hi ersichtlich sind,\nist ohne Belang. Eine weitere Einschränkung des\nPrüfungsumfangs ergibt sich insoweit, als der\nBeschwerdeführer nicht beanstandet, daß die Strafkammer die Zeugin für eine Vernehmung in der Hauptverhandlung als unerreichbares Beweismittel angesehen\nhat; vielmehr rügt er ausschließlich,daß auch eine\nim Wege der Rechtshilfe zu veranlassende Vernehmung\nder Zeugin durch jugoslawische Behörden abgelehnt\nworden ist.\n\nDie sich hierauf beschränkende Verfahrensbeschwerde dringt nicht durch. Dje Strafkammer hat\nin der Begründung ihres Ablehnungsbeschlüusses des\nnäheren dargelegt, daß ihr eine Vernehmung der\nZeugin im Rechtshilfewegenicht ausreiche, da sie\neines persönlichen Eindrucks von der Zeugin bedürfe, um sich über ihre Glaubwürdigkeit ein Bild\nmachen zu können. Diese, anhand des in Rede stehenden Beweisthemas und des bisherigen Aussageverhaltens\nder Zeugin konkretisierte Erwägung, bei der die Kamner\nerkennbar den Fall bedacht hat, daß die Zeugin die\nAlibibehauptungen bestätigen könnte, ist in sich\nschlüssig, ermessensfehlerfrei und rechtlich nicht\nzu beanstanden. Sie trägt die getroffene Entscheidung.\n: Es begegnet keinen Bedenken, wenn der Tatrichter wegen\nder Wichtigkeit des persönlichen Eindrucks von einem\nim Ausland lebenden Zeugen zu dem Ergebnis gelangt,\ndaß nur dessen Vernehmung in der Hauptverhandlung\n\n- 20 -\n\nzur Wahrheitsfindung beitragen kann, seine Vernehmung durch ausländische Behörden im Rechtshilfewege dagegen nicht ausreicht (BGH Strafverteidiger 1981, 601; BGH NJW 1983, 527). So liegt\nes hier.\n\nAllerdings offenbart der letzte Satz der\nBeschlußbegründung einen Rechtsfehler. Die Strafkammer hat aus der berechtigten Aussageverweigerung\n\nder Zeugin in der früheren Hauptverhandlung (§ 52\n\nStPO) den Schluß gezogen, sie habe zu diesem Zeitpunkt keine genaue Erinnerung an dieTatzeiten gehabt\nund demgemäß keine ihren Ehemann entlastenden Angaben\nmachen zu können geglaubt. Diese Deutung des Verhaltens\nder Zeugin war unzulässig. Aus der berechtigten Zeugnisverweigerung eines Angehörigen dürfen keine Schlüsse\nzum Nachteil des Angeklagten gezogen werden (BGHSt 22,\n4113; BGHSt 32, 140, 141 f; BGH MDR 1981, 157; BGH bei\nPfeiffer NStZ 1981, 93; BGH Strafverteidiger 1985,\n\n45). Dieses Verbot gilt nach seinem Sinn und Zweck\nnicht nur für die Beweiswürdigung im Urteil, sondern\nauch für die Bescheidung von Verfahrensamträgen des\nAngeklagten im Lauf der Verhandlung. Indessen beruht\ndie Entscheidung der Strafkammer nicht auf diesem\nRechtsfehler, der allein die Begründung betrifft.\n\nEs handelt sich - wie schon die sprachliche Einleitung\n(\"darüberhinaus ...\") zeigt - um ein bloßes Zusatzargument, das im Vergleich mit der sonstigen, rechtsfehlerfreien Begründung nicht ins Gewicht fällt und keinerlei\nselbständige Bedeutung besitzt. Der Senat schließt des-\n- halb aus, daß die Strafkammer ohne die zu beanstandende\nErwägung anders entschieden, also die Vernehmung der\nZeugin im Rechtshilfeweg für ausreichend erachtet und\nmithin veranlaßt hätte,\n\n[a%\n\n4. Unbegründet sind schließlich die Rügen\ndes Angeklagten KM, die sich darauf beziehen,\ndaß die Strafkammer Anträgen auf Vernehmung des\nZeugen Krstanovic nicht entsprochen hat.\n\nDie Verteidigung des Angeklagten HB hatte\nbeantragt, diesen Zeugen darüber zu vernehnen, daß\ner einer der Täter der beiden Raubüberfälle gewesen\nsei, dagegen die Angeklagten nicht an den Taten\nbeteiligt gewesen seien. Einen gleichartigen Antrag\nmit nur unwesentlich abgewandeltem Beweisthema (der\nZeuge und \"nicht der Angeklagte Kae\" sei an den\nRaubüberfällen beteiligt gewesen) stellte Rechtsanwalt Dr. BEMEB als Verteidiger des Angeklagten Ku.\nDarin heißt es, der Zeuge sei nicht unerreichbar, da\ndie zuständigen jugoslawischen Behörden inzwischen\nseinen Aufenthaltsort festgestellt und die erforderlichen Maßnahmen zu seiner Vorladung und Vernehmung eingeleitet hätten. Seine Vernehmung durch\ndie jugoslawischen Behörden verspreche auch einen\nGewinn für die Wahrheitsfindung. Insbesondere lägen\nkeine triftigen Gründe vor, die es rechtfertigten,\neiner derartigen Vernehmung jeden Beweiswert abzusprechen.\n\nDen Beweisamtrag des Angeklagten Hi hat das\nGericht zurückgewiesen, weil der in Jugoslawien sich\naufhaltende Zeuge angesichts seiner Weigerung, vor\nder Kammer zu erscheinen und auszusagen, unerreichbar\nsei. Eine Vernehmung im Rechtshilfewege reiche nicht\naus, da die vollbesetzte Kammer eines persönlichen\nEindrucks vom Zeugen bedürfe. Nur so könne sie seine\nGlaubwürdigkeit beurteilen. Dies gelte um so mehr, als\nder Zeuge im Verdacht stehe, an den Raubüberfällen als\n\n-Mittäter beteiligt gewesen zu sein und seine Aussage\n\n- 2 -\n\ndamit von erheblicher Bedeutung sein könne. Die\nKammer halte es auch nicht für ausreichend, dem\n‚Zeugen die nach seiner Flucht aus Deutschland\nerzielten, ihn belastenden Ermittlungsergebnisse\nvorhalten zu lassen, Vielmehr sei es unerläßlich,\nihn dem Zeugen MP und den Tatopferzeugen gegenüberzustellen, um seine etwaigen Tatschilderungen,\ninsbesondere im Hinblick auf die Identität der Tatbeteiligten, zu überprüfen. Schließlich verliere\neine Vernehmung in Jugoslawien auch deshalb an Wert,\nweil der Zeuge bei seiner Aussage dem Umstand Rechnung tragen dürfte, daß er sich im Falle des Einräumens einer eigenen Tatbeteiligung der Gefahr\neiner Strafverfolgung durch die jugoslawischen\n‘Behörden aussetzen würde.\n\nDen Antrag des Angeklagten Ki hat das Gericht\nunter Bezugnahme auf die Begründung des vorstehend\nwiedergegebenen Beschlusses zurückgewiesen.\n\nDer Beschwerdeführer meint, die Ablehnungsbe-\n\nschlüsse verstießen sowohl gegen § 244 Abs. 3 StPO\nals auch gegen § 244 Abs. 2 StPO; er ist der Auffassung, die Strafkammer sei verpflichtet gewesen,\nden Zeugen Krane im Rechtshilfewege durch jugoslawische Behörden vernehmen zu lassen, um ihrer Sachauf-\n\nklärungspflicht zu genügen und den Regeln des Beweis-\n| antragsrechts zu entsprechen.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Die Kammer ist zu dem\nErgebnis gelangt, daß es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen eines persönlichen Eindrucks\n\n295\n\n- 23 -\n\n bedürfe und eine Gegenüberstellung mit anderen Zeugen,\ninsbesondere den Tatopfern, unerläßlich sei. Die\nAblehnung des Antrags ist im Ergebnis nicht zu\nbeanstanden. Auch unter dem Gesichtspunkt der\ngerichtlichen Aufklärungspflicht bestand kein\ndrängender Anlaß, auf die Vernehmung des Zeugen\n\ndurch jugoslawische Behörden hinzuwirken.\n\nII. Sachrügen\n\nDie Sachrügen der Beschwerdeführer decken keinen\n- Rechtsfehler auf. Die Verurteilung wird von den\nFeststellungen getragen.\n\nDas gilt auch insoweit, als die Angeklagten nunmehr - abweichend vom ersten, in. dieser Sache ergangenen\nUrteil - auch im Falle van de Loo der Geiselnahme\n(§ 239 b StGB) schuldig gesprochen sind. Nach den\nhierzu getroffenen Feststellungen (UA S. 23 f) ergriffen zwei der Täter die aus dem: Auto gestiegene\nZeugin Kreft und drückten ihr eine Pistole an den Kopf,\nwährend der Zeuge ven de IM der den Vorfall beobachtet\nhatte, zunächst im Auto blieb, die Fahrertür abschloß,\ndie Rundumverriegelung seines Wagens betätigte und den\nHörer des Autotelefons ergriff, um die Polizei zu verständigen; in diesem Augenblick traten zwei weitere\nTäter an das Auto heran und bedrohten den Zeugen mit\neiner Pistole. Ihm wurde befohlen, auszusteigen, Dem\nkam er nach, da er befürchtete, die Täter könnten ernst\nmachen und Frau Kref® erschießen, die inzwischen - mit\nan den Kopf gehaltener Pistole - seitwärts zum Auto\ngezerrt worden war. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung führt das Urteil weiterhin an, die Angeklagten\n\n- 2, -\n\nhätten van de L mit der \"Drohung, die Zeugin Krefiik\nzu erschießen, gezwungen, den Telefonhörer des Autotelefons niederzulegen und aus dem Wagen zu steigen;\nsie hätten, als sie die Zeugin Kref# seitwärts zum\nAuto zerrten und ihr die Pistole an den Kopf hielten,\ndie \"Absicht'\"verfolgt, \"Verteidigungshandlungen des\nZeugen zu unterbinden\" (UA S. 75). Dies sind ergänzende,\ndas Tatgeschehen deutende Feststellungen, die, in zulässiger Weise getroffen, auch an dieser Stelle der\nschriftlichen Urteilsgründe ihren Platz finden durften;\nsie ergeben im Verein mit der Schilderung des äußerlich\nwahrnehmbaren Geschehensablaufs insgesamt einen Sachverhalt, der sowohl in objektiver wie in subjektiver\nHinsicht den Tatbestand der Geiselnahme (§ 239 b StGB)\nerfüllt.\n\nAuch die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler auf.\nDie Revisionen sind demgemäß zu verwerfen.\nMüller Meyer Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-05-03/2-str-824-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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