{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1985-04-03_2_StR_639_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-04-03","aktenzeichen":"2 StR 639/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"“\n\n- BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 639/84 . URTEIL |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n‚1. den Maschinenschlosser Dieter B en\nHOSE, dort geboren am GHHHHEEEREENN,\n\n2. den Schüler Thomas Willi F EEE aus\nSchümmmmn, geboren am MMEEEEEEEEN ir Br’CEREEEE,\n\n3. Ralf Berthold S mm aus Houiiumip, dort\n\ngeboren am iHEHENMEEEE ,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge u.a.\n\ner\n\nAs\n\n-2-\n\n| Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 3. April 1985, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB; Maier\nNienöller\noo. als beisitzende Richter,\nStaatsanwältin a\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt WEM aus mm\n| als Verteidiger des Angeklagten\nEEE, |\nJustizangestellte ums\n| als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAb\n\n- 3.\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten\nFE, SCHNEE und DEEEEEEEE wird\ndas Urteil des Landgerichts Trier\nvom 18. April 1984, soweit es sie\nbetrifft,\n\n1. in den Schuldsprüchen geändert;\nes sind schuldig: .\n\na)\n\nder Angeklagte FeiEEEEEEEEE\n\nin zwei Fällen der Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\n\n| und in einem weiteren Fall.der\n\nBeihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in Tateinheit mit Beihilfe\nzum Handeltreiben mit Betäubungs-\n\nmitteln sowie mit Einfuhr von und\n\nd)\n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln,\nder Angeklagte Sum\n\nin einem Fall der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nin Tateinheit mit Handeltreiben mit\n\nBetäubungsmitteln\n\nund in einem weiteren Fall der Beihilfe\nzur Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in Tateinheit\n\n11\n\n_ L_\n\nmit Beihilfe zum Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln sowie mit Einfuhr\nvon und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln,\n\nc) der Angeklagte Bm\n\nder Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie\nmit Einfuhr von Betäubungsmitteln;\n\ndie Liste der angewendeten Vorschriften\nerhält folgende Fassung:\n\nFeuerstein und Schäfer:\n\n88 29 Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1Nr. 4\nBtMG, §§ 27, 52, 53 StGB, |\n\nBaumann;\n\n.§§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 4\nBtMG, §§ 27, 52, 69, 69 a StGB;\n\n2. in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\n\n-5-\n\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen werden\nverworfen. j\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n' Das Landgericht hat die Angeklagten wegen verschiedener Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz\nzu Jugendstrafen und Freiheitsstrafe verurteilt sowie\ngegen den Angeklagten Bew auf Entzug der Fahrerlaubnis, Einziehung des Führerscheins und Verhängung\neiner Sperrfrist erkannt.\n\nMit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die -\nVerletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben\nzum Teil Erfolg. Sie führen zur Änderung der Schuldsprüche und zur Aufhebung der Strafaussprüche. Die\ngegen den Angeklagten Dim getroffene Maßregelanordnung (§§ 69, 69 a StGB) bleibt bestehen.\n\nAr\n\n1. Rechtsfehlerfrei sind die Schuldsprüche insoweit,\nals das Landgericht das Verhalten der Angeklagten Feiib-\n\nEEE und SCEEEEE im ersten Fall (August 1983 - Reise |\n\nnach Amsterdam) sowie die Tat des Angeklagten Feis-WER im zweiten Fall (September 1983 - Reise nach\nAmsterdam) jeweils als Einfuhr von Betäubungsmitteln\n\n‚ in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben\n\nmit Betäubungsmitteln bewertet hat. Allerdings ist im\n\n-6-\n\nersten Falle der Tat- und Schuldumfang unrichtig\nbestimmt. Die Strafkammer hat jedem der beiden\nAngeklagten die Gesamtmenge des eingeführten Rausch- .\ngifts zugerechnet. Dafür bieten die getroffenen\nFeststellungen keine geeignete Grundlage. Die Angeklagten Femme und SCEEEEP hatten die 428 LSD-Trips zwar gemeinsam bezahlt, aber noch in den Niederlanden hälftig geteilt. Jeder von ihnen besaß\ndaraufhin einen Briefumschlag mit 214 LSD-Trips;\nbeide versteckten ihre Briefumschläge auf der Bahnfahrt in die Bundesrepublik Deutschland an verschiedenen Stellen des Zuges. Bei dieser Sachlage hat\njeder der Angeklagten lediglich 214 LSD-Trips eingeführt und auch nur mit dieser Menge, die zum\n‚gewinnbringenden Verkauf bestimmt war, Handel getrieben. Der Senat beschränkt den Tat- und Schuldumfang entsprechend.\n\nu\n\n2. Rechtsfehlerhaft sind die Schuldsprüche insoweit, als sie sich auf die Vorgänge der dritten, kurz\nvor Weihnachten 1983 unternommenen Fahrt nach Amsterdam\nbeziehen,\n\nen\n\nDas Landgericht hat hierzu im wesentlichen folgendes festgestellt:\n\nDie drei Angeklagten und der Mitangeklagte Leim,\nder keine Revision eingelegt hat, fuhren am 22. Dezember\n1983 mit dem Pkw des Angeklagten Bw, den dieser\nsteuerte, nach Amsterdam. Noch am selbem Abend kauften\ndie Angeklagten insgesamt 18 g Haschisch zum Eigenverbrauch. Auf der Rückfahrt verpackten sie das Rauschgift\nin Präservativen, die teils in den After gesteckt, teils\n\nf\n\n- 7-\n\nverschluckt wurden. Bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland führten die Angeklagten auf\ndiese Weise folgende Mengen mit sich: der Angeklagte\nFEB 10 g, der Angeklagte Saum 2 g und der\nAngeklagte Dim 6 g.\n\nZuvor hatten die Angeklagten Feine und\nSCHE, an 23. Dezember 1983 im Auftrag und mit\ndem dafür bestimmten Geld des Mitangeklagten LE\nm 1.000 LSD-Trips erworben. Dieses Rauschgift\nverpackte LOEEEBER in einem Präservativ, das er\nin seinen After steckte. Mit dem Rauschgift, das.\nzur gewinnbringenden Weiterveräußerung dienen sollte,\nreiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein.\n\nGleichzeitig mit dem Ankauf der LSD-Trips hatten\ndie Angeklagten Fo und SEEEEB noch 9,77 g\nKokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 13,7 %\n(also 1,34 g reines Kokain) gekauft. Von diesem\nRauschgift, das teils dem Eigenverbrauch, teils\ndem Weiterverkauf dienen sollte, übernahmen die\nAngeklagten Feen und S@Er je 4 g, der Angeklagte BEWw und der Mitangeklagte Ile je 1 g.\nDer Angeklagte Fp brachte die Gesamtmenge,\ndie in einem Präservativ verpackt war, über die\nGrenze.\n\n‘Das Landgericht hat jedem. der drei Angeklagten\ndie Gesamtmenge der auf der Rückreise. in die Bundes-\n_ republik Deutschland mitgeführten Betäubungsmittel\nzugerechnet und deshalb alle Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n- in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln - verurteilt.\n\n419\n\n-8-\n\nDiese Wertung des Sachverhalts ist rechtsfehlerhaft.\n\nDie vom Mitangeklagten LMiiiiie bewerkstelligte\nEinfuhr von 1.000 LSD-Trips kann den drei anderen\nAngeklagten nicht als eigene Tat zugerechnet werden.\nNur der Mitangeklagte LEE selbst hat insoweit\nden Tatbestand der Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge verwirklicht. Denn er ließ die\nLSD-Trips ausschließlich für sich kaufen, bezahlte\nsie allein, verpackte sie selbst, verbarg sie in\nseinem Körper und transportierte sie so über die\nGrenze, um .sie im Inland ohne Beteiligung der anderen Angeklagten mit Gewinn zu veräußern. Anhaltspunkte\ndafür, daß die anderen Angeklagten ein eigenes Interesse\nan diesem Vorgang gehabt hätten, bestehen nicht. Daß\nihnen die Gesamtmenge des über die Grenze zu bringenden Rauschgifts bekannt war, reicht nicht aus, ihnen\ndas Verhalten des Mitangeklagten LM zuzurechnen.\n\nDas Landgericht hat jedoch den Sachverhalt so\nerschöpfend festgestellt, daß auf dieser Grundlage\ninsgesamt eine abschließende strafrechtliche Bewertung des Verhaltens der Angeklagten möglich ist. Sie\nergibt folgendes:\n\na) Der Angeklagte FEB hat durch den Ankauf\nder 1.000 LSD-Trips im Auftrag und mit dem Geld Lohmeiers Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge und tateinheitlich Beihilfe zum\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln geleistet; denn.\nihm war bewußt, daß LEE das zu erstehende Rauschgift auf der Rückreise in die Bundesrepublik Deutschland\n\n-9-\n\nmitnehmen und hier gewinnbringend veräußern wollte.\nDazu half er ihm, indem er das Rauschgift besorgte.\n\nDurch den zum selben Rauschgiftgeschäft gehörenden Ankauf von 9,77 g Kokaingemisch hat der Angeklagte\nFOEEEEEEEn zugleich insoweit Handel mit Betäubungsmitteln getrieben, als er einen Teil der für ihn\nbestimmten Menge von 4 g in der Absicht erwarb, ihn\nim Inland mit Gewinn zu veräußern.\n\n‚Darüberhinaus hat sich der Angeklagte Fegmuuums\n‚der Einfuhr von Betäubungsmitteln auch als Täter schuldig gemacht. Dies bezieht sich auf die Gesamtmenge des\n' Kokaingemischs (10 g) und 10 g Haschisch, da er dieses\nRauschgift in seinem Körper verborgen über die Grenze\nbrachte. | | |\n\nSämtliche Gesetzesverstöße stehen untereinander\nim Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB). Verknüpft\nwerden sie einerseits durch das einheitliche Rauschgiftgeschäft, das den Ankauf sowohl von LSD-Trips als\nauch von Kokaingemisch zum Gegenstand hatte, andererseits durch die Delikte des Handeltreibens und der\nBeihilfe zum Handeltreiben, da zu den insoweit tatbestandsmäßigen Ausführungshandlungen sowohl der Ankauf\ndes Rauschgifts als auch dessen Transport über die Grenze\ngehörte.\n\nb) Der Angeklagte SP hat durch seine Mitwirkung beim Ankauf der 1.000 LSD-Trips Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und\ntateinheitlich Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungs-\n‚mitteln geleistet. Insoweit gilt für ihn dasselbe, was\nfür den Angeklagten FEB ausgeführt worden ist.\n\n- 10 -\n\nMit dem Ankauf von 9,77 g Kokaingemisch hat auch\ner Handel mit Betäubungsmitteln getrieben,\n\nDarüberhinaus ist auch der Angeklagte Sum\nder Einführung von Betäubungsmitteln als Täter schuldig. Dies bezieht sich zum einen auf die 2 g Haschisch,\ndie er in dem verschluckten Präservativ bei sich hatte,\nzum anderen aber auch auf seinen Anteil an Kokaingemisch\n(4 g). Diese Menge befand sich zwar bei der Einreise im\nKörper des Angeklagten Fe, der die Gesamtmenge\ndieses Rauschgifts transportierte; der Angeklagte Sm»\nmuß sich jedoch insoweit dessen Tatbestandsverwirklichung\nals eigene zurechnen lassen, weil er am Verbringen seines\nAnteils am Rauschgift über die Grenze auch ein eigenes\nInteresse hatte, Die Einfuhr geht hierbei nicht im Handeltreiben auf; denn sie bezog sich auf die gesamten\n4 g seines Anteils am Kokaingemisch, das Handeltreiben\ndagegen nur auf einen Teil dieses Anteils.\n\nf\n\nc) Der Angeklagte Bei ist der Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig. Sein Tatbeitrag als Gehilfe bestand\ndarin, daß er seinen Pkw zur Verfügung stellte und (“\n- insbesondere bei der Wiedereinreise in die Bundes- i\nrepublik Deutschland - auch steuerte. Gegenstand der\nBeihilfe zur Einfuhr waren für ihn die 1.000 LSD-Trips,\n12 g vom Haschisch und 8,77 g des Kokaingemischs. Die\nBeihilfe zum Handeltreiben dagegen bezog sich nur auf\ndie 1.000 LSD-Trips und die zur gewinnbringenden Weiterveräußerung bestimmten Teile der den Angeklagten Fe»\nWEB und SCH zugedachten Kokainmengen.\n\n41\n\n- 11 -\n\nDarüberhinaus hat auch der Angeklagte Din.\n\n, den Tatbestand der Einfuhr von Betäubungsmitteln\n\nals Täter verwirklicht. Gegenstand dieses Delikts\nwaren die im eigenen Körper versteckten & g Haschisch,\nsowie 1 g des Kokaingemischs, das zwar im Körper des\nAngeklagten FEB über die Grenze gebracht wurde,\ndem Angeklagten Bis jedoch zugerechnet werden\nmuß: insoweit gilt dasselbe, was bereits für die\nentsprechende Tat des Angeklagten Sim» dargelegt\nworden ist. -\n\nDer Senat ändert die Schuldsprüche entsprechend\nder vorstehenden rechtlichen Bewertung von sich aus.\n§ 265 StPO steht dem nicht entgegen; denn die drei\ngeständigen Angeklagten hätten sich auch bei Erteilung der unterbliebenen rechtlichen Hinweise nicht\nwirksamer als geschehen verteidigen können.\n\nDie Änderung der Schuldsprüche bedingt die Aufhebung der Strafaussprüche, über die neu zu entscheiden\nsein wird.\n\n_Mösl | Miller Meyer\nMaier Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-04-03/2-str-639-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-04-03/2-str-639-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:33.530176+00:00"}}