{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1985-04-03_2_StR_630_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-04-03","aktenzeichen":"2 StR 630/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 630/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Taxifahrer Abid Doiiiim aus LER (Pekisten),\n\ngeboren am EEE 196° in Dep, Distrikt mn\n\n(Pakistan), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge u.a.\n\n7\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 3. April 1985, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwältin @&B bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. 2 zu: Fein\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ln\n\nals Urkundsbeanmtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt;\n\n- 3 -\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juni 1984 wird\nverworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt;\ndas sichergestellte Heroin und ein Flugticket wurden\neingezogen. Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte\ndie Verfahrens- und die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensrüge.\n\nNach den Feststellungen erhielt der Angeklagte\nin Islamabad von seinem Arbeitgeber xD einen Aktenkoffer, in dessen doppeltem Boden sich 488,4 g Heroinzubereitung mit einem Reinheitsgrad von 94,6 % befanden, Dieser Koffer, den der Angeklagte über Frankfurt am Main nach Barcelona bringen sollte, wurde bei\neiner Zwischenlandung des Angeklagten in Frankfurt\nsichergestellt. Die Einlassung des Angeklagten, er\nhabe KB nach anfänglichem Zögern geglaubt, Heroin\n\n-u-\n\nsei in Europa im Gegensatz zu Pakistan erlaubt\nund im Falle der Entdeckung müsse er nur Zollgebühren entrichten, hält die Strafkammer auf\n\nGrund der Gesamtumstände für widerlegt.\n\nIm Rahmen seines Schlußvortrags hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung beantragt, den\nArbeitgeber des Angeklagten als Zeugen zu vernehmen. Der Zeuge werde bekunden, daß er dem Angeklagten erzählt habe, der Besitz und der Umgang\nmit dem Pulver, das er nach Spanien mitnehmen solle,\nsei in Europa nicht strafbar, man müsse nur Zoll\ndafür bezahlen; der Angeklagte habe ihm dies, wie\naus seinem Verhalten zu entnehmen gewesen sei,\ngeglaubt.\n\nDie Revision beanstandet, daß die Strafkammer\nüber diesen Antrag nicht gemäß § 244 Abs. 6 StPO\nentschieden habe. Die Rüge ist nicht begründet.\n\nDie Strafkammer hat, anders als die Revision\nmeint, über den (Hilfsbeweis-) Antrag entschieden:\nsie hat den Antrag in den Urteilsgründen zwar nicht\nausdrücklich erwähnt, sich jedoch mit seinem Inhalt,\nder Eingang auch in die Einlassung des Angeklagten\ngefunden hatte, eingehend und erschöpfend auseinandergesetzt. Wenn sie in Zusammenhang damit von der\nVernehmung des benannten Zeugen abgesehen hat, so\nliegt darin die Ablehnung und damit Verbescheidung\ndes Antrags.\n\n78\n\n-5-\n\n2. Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde\nergibt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Dies gilt nicht nur für den Schuldspruch,\nsondern auch den Strafausspruch.\n\nWohl lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, daß\ndie Strafkammer, soweit sich der Angeklagte der versuchten Einfuhr schuldig gemacht hat, geprüft hat,\nob der Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG nach den 8§ 23,\n49 StGB zu mildern und deshalb insoweit den Strafzumessungserwägungen eine Mindeststrafe von sechs Monaten\nund eine Höchststrafe von elf Jahren und drei Monaten\nzugrunde zu legen war. Dies hat sich indessen auf den\nStrafausspruch nicht ausgewirkt:\n\nTateinheitlich mit der versuchten Einfuhr hat der\nAngeklagte mit Heroin in nicht geringer Menge Handel\ngetrieben (§ 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG). Wegen der Vollendung\ndieser Tat betrug die Mindeststrafe in jedem Fall ein\nJahr und die Höchststrafe 15 Jahre (§ 52 Abs. 2 StGB).\nAus diesem Grund ermäßigtesich die Mindeststrafe auch\nbei Anwendung der §§ 23, 49 StGB nicht auf sechs Monate,\nsondern auf ein Jahr. Angesichts der sehr weiten Entfernung der tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe von\nsechs Jahren von beiden Mindeststrafen und unveränderter\nHöchststrafe von 15 Jahren kann der Senat ausschließen,\ndaß die Strafkammer gegen den Angeklagten eine niedrigere\nStrafe verhängt hätte, wenn sie ihren Erwägungen eine\nMindeststrafe von nur einem Jahr statt von zwei Jahren\nzugrunde gelegt hätte.\n\n-6 -\n\nAuch im übrigen enthalten die Strafzumessungserwägungen keinen Rechtsfehler. Die Annahme eines\nminder schweren Falles (§ 30 Abs. 2 BtMG) lag\nschon mit Rücksicht auf Menge und Reinheitsgrad\ndes vom Angeklagten mitgeführten Heroins so fern,\ndaß es hier keiner ausdrücklichen Erörterungen im\nUrteil bedurfte. Ebensowenig war die Kammer auf\nGrund der Feststellungen gedrängt, die Anwendbarkeit des § 31 BtMG zu prüfen.\n\nMösl Müller Meyer\n\nMaier Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-04-03/2-str-630-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-04-03/2-str-630-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:33.509824+00:00"}}