{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1985-03-20_2_StR_861_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-03-20","aktenzeichen":"2 StR 861/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"£F\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 861/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kfz-Mechaniker Jean Louis aus RW:\n\ngeboren am «> 1959 in en (Algerien),\n\nzur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 20. März 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nEEE in ser verhandlung,\nStaatsanwalt gun bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ED\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n67\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts\nDarmstadt vom 5. September 1984 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe\nvon neun Monaten verurteilt; die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete,\nmit der Sachbeschwerde begründete und vom Generalbundesanwalt\n\nvertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\nI. Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte\nauf Grund einheitlichen, auf fortgesetzte Begehung gerichteten\nWillensentschlusses Haschisch an drei Abnehmer gewinnbringend\n\nveräußert und zwar,\n\nan Rudi AB von Mitte Februar bis Ende Juni 1983\n20 g Haschisch \"guter Qualität ... in\n8 bis 10 Teilmengen zu 1,2 und 3 g\"\nfür 15, später 25 DM je Gramm;\n\nan Harald rg von Ende Februar bis Anfang August 1983\n30 g Haschisch von \"erheblich über dem\nDurchschnitt\" liegender Qualität\nin Teilmengen von 1 bis 3 g für\n\n10 bis 14 DM je Gramm sowie\n\nan Alexander I) am 2. Juli 1983 100 g \"qualitativ\nhochwertigen 'grünen Marokkaner'\"\n\nfür insgesamt 1.000 DM.\n\nII. Hinsichtlich zweier weiterer in der Anklageschrift\nals Teilakte des unerlaubten Handeltreibens angeführter Handlungen hat die Strafkammer Feststellungen getroffen, die zusätzlich strafbares Verhalten des Angeklagten aufzeigen, diese\n\njedoch rechtsfehlerhaft gewertet.\n\nl. Der eine Vorwurf ging dahin, der Angeklagte habe\n- so die Wiedergabe des Anklagesatzes im Urteil - \"im Rahmen\nder von ihm getätigten Drogengeschäfte in der Zeit von Anfang\nMärz bis Mitte August 1983 mehrere Treffen zwischen dem bereits\nanderweit rechtskräftig Verurteilten Nicola FB und\neinem Haschischlieferanten aus dem Odenwald arrangiert ...,\nbei welchen Feb von dem bisher nicht ermittelten Händler\ninsgesamt mindestens 5 kg Haschisch gekauft und - wie dem\nAngeklagten bekannt gewesen sei - zum größten Teil an den\nKlaus EB in Ober-Ammergau weiterverkauft habe\".\n\nInsoweit hat die Strafkammer unter anderem festgestellt,\ndaß FE am 28. Februar 1983 aus Oberammergau durch seinen\nVater und außerdem selbst telefonisch den Angeklagten davon\nverständigt hatte, die Polizei habe im Rahmen von Ermittlungen\nwegen Haschischgeschäften auch nach dem Angeklagten gefragt,\n\nund ihn aufgefordert hatte, \"alles verschwinden\" zu lassen\n(UA Bl. 9). Mit Briefen vom 11. und 13. Juli 1983 hatte der\nAngeklagte von FB die rasche Überweisung von 2.375 DM,\ndie er laut seiner Rechnung insgesamt zu bekommen habe, verlangt (UA Bl. 12, 23). Am 23. August 1983 hatte rgBB>\n\nin einem mit fingiertem Absender versehenen Brief 2.900 DM\nan den Angeklagten abgesandt (UA Bl. 13). Hierzu hatte\nFEED au 25. August 1983 vor der Polizei ausgesagt, er\nhabe in jenem Brief den Angeklagten um Weiterleitung des\n(bei der Vernehmung mit 3.000 DM angegebenen) Geldes \"an den\nTyp im Odenwald\" gebeten. Diese Aussage hatte er am selben\nTag vor dem Ermittlungsrichter bestätigt und in einer weiteren\npolizeilichen Vernehmung vom 26. August 1983 (zur Frage nach\nseinem Abnehmer) nicht widerrufen. Erstmals in der gegen ihn\nselbst am 14. November 1983 durchgeführten Hauptverhandlung\nhat er für diese Geldsendung einen anderen, unverfänglichen\n\nGrund angegeben (UA Bl. 17).\n\nDie Strafkammer ist davon überzeugt, daß \"dem angemahnten\nGeldbetrag von 2.375 DM eine oder mehrere Haschischlieferungen\nzugrunde\" lagen und daß sich weitere Ausführungen im Brief\ndes Angeklagten vom 11. Juli 1983 ebenfalls auf Haschisch\nbezogen (UA Bl. 23). Sie hält es \"im Ergebnis ... für erwiesen,\ndaß der Angeklagte auch nach dem 27. Januar 1983 im Zusammenwirken mit Nicola FD Haschischgeschäfte abgewickelt\nhat. Die Art seiner Beteiligung, der Umfang und die Dauer seiner\nillegalen Aktivitäten konnten jedoch nicht hinreichend sicher\nfestgestellt werden. Gewichtige Indizien sprechen für die\nAnnahme, daß er nicht nur als Vermittler zwischen rg\nund dem Lieferanten aus dem Odenwald fungierte, sondern Geschäfte \"auf eigene Rechnung\" betrieb und dabei den Nicola\nriB» als Kurier einsetzte\" (UA 31. 24). An anderer Stelle\n\nhat die Strafkammer ausgeführt, sie halte es \"nicht für erwiesen,\n\ndaß der Angeklagte dem Nicola Fr in der Zeit von März\nbis August 1983 die Gelegenheiten zum sukzessiven Ankauf von\ninsgesamt 5 kg Haschisch vermittelt hat\" (UA Bl. 20). Der den\ngenannten Teilakt betreffende Anklagevorwurf habe \"keine\nBestätigung gefunden\" (UA Bl. 25).\n\nDiese Ausführungen leiden an durchgreifenden Rechtsmängeln.\nSie lassen die Auffassung erkennen, daß nur eine Vermittlung, die\nsich bereits auf die Haschischlieferung bezieht, strafrechtlich\nbeachtlich sei, nicht aber diejenige, die sich auf die Übermittlung des Entgelts für die Lieferung oder des Verkaufserlöses beschränkt. Nur so ist es zu erklären, daß die Strafkammer den\n\n(auf die Haschischlieferungen abgestellten) Anklagevorwurf schon\n\ndeswegen nicht bestätigt sieht, weil sie dem Angeklagten die Vermittlung von \"Gelegenheit zum Ankauf von insgesamt 5 kg Haschisch\"\nnicht nachweisen und die \"Art seiner Beteiligung ... nicht hinreichend sicher\" feststellen konnte, dabei jedoch seine festgestellte Beteiligung bei der finanziellen Abwicklung (mindestens)\neines zwischen den genannten Personen getätigten Haschischgeschäfts\nunberücksichtigt läßt. Dem entspricht es, daß sich das Gericht\nnicht eindeutig dazu geäußert hat, ob es die Richtigkeit der\nersten von re» für die Übersendung der 2.900 DM gegebenen\nErklärung durch die spätere Einlassung in Frage gestellt sieht.\nDie in jenen Erwägungen zum Ausdruck kommende Rechtsansicht\n\nist jedoch unzutreffend. Auch die Mitwirkung bei der Übermittlung eines im Zusammenhang mit Rauschgiftlieferungen vom Abnehmer\ngegenüber dem Lieferanten geschuldeten Geldbetrages kann je nach\nSachlage die Voraussetzungen der Mittäterschaft beim unerlaubten\nHandeltreiben oder, falls es an der Eigennützigkeit fehlt, der\nBeihilfe hierzu erfüllen (Körner, BtMG § 29 Rdn. 67 unter Hinweis\nauf OLG Frankfurt am Main, Beschluß vom 24. November 1976\n\n- 3 Ws 637/76).\n\n47\nna\n\n2. Weiter hat die Strafkammer entsprechend dem Anklagevorwurf festgestellt, daß der Angeklagte in einem Brief vom\n26. Mai 1983 dem Nicola FEB zwei \"peaces\" Haschisch,\neines davon zur Weitergabe an \"Barbara\" übersandt und die\nÜbersendung eines weiteren Stückchens Haschisch angekündigt hatte.\nDie Strafkammer hat jedoch eine strafrechtliche Bewertung\ndieses Verhaltens unterlassen, weil es sich dabei \"offensichtlich\num zwei winzige Kostproben (gehandelt habe), die nicht für den\nHandel bestimmt waren\" (UA Bl. 25). Dann war aber die Erörterung geboten, ob nicht diese Übersendung den Tatbestand der\nunerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 BtMG\nerfüllte.\n\nAuf den aufgezeigten Rechtsfehlern kann das Urteil\nberuhen. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer bei zutreffender Beurteilung auf der Grundlage aller\ngegen den Angeklagten sprechenden Indizien zu einem ihm un-\n\ngünstigeren Ergebnis gelangt wäre.\nIII. Der Senat weist den neuen Tatrichter auf folgendes hin:\n\nWerden in der neuen Hauptverhandlung fortgesetztes unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln und außerdem -\nnach Hinweisen gemäß § 265 StPO wegen Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts und gegebenenfalls der Sachlage - Beihilfe\nhierzu oder Abgabe von Betäubungsmitteln festgestellt, so werden\ndie beiden letztgenannten Straftaten nicht von der fortgesetzten\n\nHandlung des täterschaftlichen Handeltreibens umfaßt (für das\n\nVerhältnis von Beihilfe zur Täterschaft vgl. BGHSt 23, 203,\n207); sie können jedoch je nach Lage des Falles damit in\nTateinheit stehen.\n\nBei Haschischlieferungen der bisher festgestellten\nMengen und Qualitäten (vgl. oben I und UA Bl. 5, 6) ist\ndie Prüfung veranlaßt, ob die vom Gesetz in § 29 Abs. 3\nNr. 4 BtMG vorgesehene \"nicht geringe Menge\" von 7,5 g THC\n(BGH Strafverteidiger 1984, 466) erreicht ist. Den Mindestgehalt muß das Gericht gegebenenfalls durch Schätzung anhand\nder erzielten Preise und der Qualitätsbeurteilungen seitens\nder Beteiligten ermitteln (vgl. BGH Strafverteidiger 1984,\n466, 468; siehe zum Prüfungserfordernis bei Vorliegen eines\nRegelbeispiels die Rechtsprechungsübersicht bei Mösl NStZ 1984,\n158, 162).\n\nSofern wiederum festzustellen ist, daß der Angeklagte\n(z.B. am 28. Februar 1983) von laufenden polizeilichen Ermittlungen gegen ihn Kenntnis erlangte und sich auch dadurch nicht\n\nvon weiteren Rauschgiftgeschäften abhalten ließ, so kann dieser\n\nUmstand - zusätzlich zu der Tatsache, daß gegen ihn\nbereits ein Strafverfahren wegen früherer Straftaten\nlief - für die Strafzumessung und die Frage der Straf-\n\naussetzung Bedeutung haben.\n\nMösl Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-03-20/2-str-861-84","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-03-20/2-str-861-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:32.994643+00:00"}}