{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-03-20","aktenzeichen":"2 StR 76/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 76/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Bruno FEB :v: KB. geboren\n\nam EEE 13:3 in HB, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\n(Zu\n\n09\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 1985\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n15. August 1984 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nDie weitergehande Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe\n\nDie Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen\nTotschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren\nverurteilt. Seine Revision ist in der von der Pflichtverteidigerin unterzeichneten Rechtsmittelbegründungsschrift zum Schuldspruch nicht gemäß 8 344 Abs. 2 StPO\nausgeführt und damit insoweit unzulässig. Sie führt jedoch auf die gegen den Strafausspruch erhobene Sach-\n\nrüge zu dessen Aufhebung.\n\n- 3 -\n\nNach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte im Laufe des Tattages eine im einzelnen nicht fest-'\nstellbare Menge Alkohol getrunken. Er war außerdem über\neine ihm angekündigte, nach seinen Befürchtungen zum\nVerlust des Arbeitsplatzes führende Lohnpfändung erregt\nund niedergeschlagen. Am Nachmittag hatte er mehrfach\nvergeblich Frau Ss. mit der er zeitweise zusammengelebt hatte, weiterhin eng befreundet war und öfters\nseine persönlichen Probleme erörterte, ZU erreichen\nversucht, um mit ihr seine Lage ZU besprechen. Schließlich rief er die - später getötete - Frau vB en.\nEr hatte sie zwei Wochen vor der Tat kennengelernt\nund unterhielt seither mit ihr, insbesondere auf ihr\nVerlangen, sexuelle Beziehungen. Sie verabredete sich\nsogleich mit ihm, und er begab sich gegen 18.00 Uhr in\nihre Wohnung. Auch von dort aus versuchte Er ohne ET-\nfolg, Frau SP anzurufen. Frau WED geb ihm dabei\nzu verstehen, er möge besser sie, Frau vB. u\"\n\nRat angehen, als ein solch junges Mädchen; darüber war\n\ner verärgert.\n\nGegen 23.00 Uhr begaben sich beide gemeinsam ZU\nBett. Da Frau N] unbedingt Geschlechtsverkehr\nausüben wollte, versuchte sie, den Angeklagten, der\ndies eigentlich nicht vorhatte, sexuell anzuregen.\nUnter anderem holte sie ein Pornoheft \"und zeigte\ndem Angeklagten eine Abbildung eines Mannes mit\nerigiertem Glied. Hierbei sagte sie zum Angeklagten,\ner solle sich diesen gut gebauten Mann ansehen; sein\n- des Angeklagten - Penis falle bereits um, wenn man\nnur drauf schaue\". Nunmehr stand der Angeklagte auf\n\nund erklärte, weggehen zu wollen. \"Währenddessen rief\nFrau ei , wenn er gehe, sei der Geldhahn zugedreht.\n\nSie äußerte sich auch dahin, der Angeklagte sei 'schwul';\n\ner - der Angeklagte - solle keine Frauen mehr belästigen, sondern seinen Penis zwischen die Heizung\nstecken; der Angeklagte solle doch zu seiner Rotznase,\nder Zeugin s@. gehen\" (UA Bl. 30). Darauf nahm der\nAngeklagte einen zufällig in Reichweite liegenden\nHammer und erschlug Frau WB nit zahlreichen\n\n- mehr als zwölf - Schlägen auf Kopf und Nacken.\n\nZur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten\nhat sich die Strafkammer die Untersuchungsergebnisse\ndes Sachverständigen zu eigen gemacht, nach denen der\nAngeklagte .\"hinsichtlich seiner Persönlichkeit im\nSpannungsfeld der Erregbarkeit und Gehemmtheit\nin seinen Kompensationsmöglichkeiten, insbesondere\nim Affekt und unter Alkoholeinfluß, begrenzt ist\"\n\n(UA Bl. 41). Sie hat ihm für den Zeitpunkt der Tat\nzugebilligt, daß er sich \"aufgrund Alkoholgenusses\n\nund infolge des vorangegangenen Verhaltens des\n\nOpfers in einem affektiven Erregungszustand befunden\nhat, durch den die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten\nerheblich vermindert im Sinne von § 21 StGB war\"\n\n(UA Bl. 43). Sodann hat das Gericht, zunächst, von\n\nder Milderungsmöglichkeit gemäß 885 21, 49 StGB Gebrauch gemacht.\n\nAnschließend hat die Strafkammer die Voraussetzungen des § 213 StGB geprüft und deren Vorliegen\nverneint. Zum Provokationsfall hat sie ausgeführt,\n\n69\n\n-5-\n\nFrau > habe den Angeklagten vor der Tat \"in\neiner Weise beschimpft, wodurch (er) sich durchaus\nschwer beleidigt fühlen konnte\". Unter Hinweis auf\ndie \"von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze\"\nhat sie die Auffassung vertreten, im Rahmen der\nersten Alternative des § 213 StGB werde vorausgesetzt, daß der Täter \"in gerechtem Zorn gehandelt\"\nhabe. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. \"Das\nVerhältnis des Opfers zum Angeklagten wär nach\nÜberzeugung der Kammer in erster Linie auf sexuelle\nBeziehungen ausgerichtet. Von daher mußte der Angeklagte durchaus mit solchen Äußerungen rechnen, wie\ndas Opfer sie vor der Tat abgegeben hat, ohne hieraus\neinen 'gerechten Zorn' ableiten ZU können”(UA Bl.\n45). Es sei \"n£ür den Angeklagten nach der Abgabe\n\nder hier in Rede stehenden Äußerungen ohne weiteres\nzumutbar (gewesen), die Wohnung der Frau EBD :v\nverlassen, wie der Angeklagte im übrigen auch zunächst\nbeabsichtigt hatte\" (UA Bl. 46).\n\nDiese Ausführungen enthalten durchgreifende\nRechtsmängel. An erster Stelle wär das Vorliegen\nder Voraussetzungen des § 213 StGB, von diesen\nwiederum die erste Alternative zu prüfen. Eine\nMilderung nach dieser Vorschrift ist geboten, wenn\nder Totschläger \"ohne eigene Schuld (unter anderem)\ndurch eine ... schwere Beleidigung von dem Getöteten\nzum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur\nTat hingerissen\" wurde. Die Urteilsgründe lassen im\n\nZusammenhang erkennen, daß die Strafkammer - zutreffend -\n\n99\n\ndie von Frau iD ausgesprochenen Beleidigungen als\nschwer und die Ursächlichkeit für die auf der Stelle\nausgeführte Tat als gegeben erachtet (UA Bl. 45 oben).\nIm übrigen bringt die Strafkammer sinngemäß zum Ausdruck, der Angeklagte habe nicht \"ohne eigene Schuld\"\ngehandelt. Das ergeben jedoch die Urteilsfeststellungen nicht. Eigenes, die Strafmilderung nach dieser\nVorschrift ausschließendes Verschulden des Täters\n\nliegt nur dann vor, wenn er im gegebenen Augenblick\n\ndas Opfer zu der tatauslösenden Beleidigung herausgefordert, ihm dazu genügende Veranlassung gegeben\n\nhat (BGH NStZ 1983, 554; BGH Strafverteidiger 1984,\n283; Eser, NStZ 1984, 49, 52 ; ders. in Schönke/\nSchröder StGB 21. Aufl. 8 213 Rdn. 8 - jeweils mit Nachweisen). Nichts anderes ist gemeint, soweit gelegentlich\ndie Wendung vom \"Handeln im gerechten Zorn\" verwendet\nwird (vgl. z.B. BGH bei Holtz in MDR 1981, 631; Dreher/\nTröndle StGB 42. Aufl. § 213 Rdn. 5; Jähnke LK 10.\nAufl. § 213 Rdn. 10). Für eine solche Herausforderung\noder genügende Veranlassung ist jedoch nichts dargetan.\nSie ist entgegen der Auffassung der Strafkammer auch\nnicht darin zu sehen, daß der Angeklagte die sexuellen\nBeziehungen mit Frau ‚> unterhalten hat, obwohl\ner bereits in den vorausgegangenen Tagen erfahren\nhatte, daß er dem starken sexuellen Verlangen seiner\nPartnerin nicht immer voll entsprechen konnte. Es\n\nkommt hinzu, daß er - wie Frau WED „ußte - wegen\npersönlicher beruflicher Probleme zu ihr gekommen\n\nwar. Entsprechendes gilt für die Äußerung, die sich\n\nauf die mit dem Angeklagten befreundete Frau SB ve-\n\n- 7 -\n\nzog. Das gesamte beleidigende Verhalten der Frau veE>.\nwie es in den Urteilsgründen festgestellt ist, war durch\nden Angeklagten nicht schuldhaft im Sinne des § 213 StGB\nveranlaßt. Mit den Ausführungen, dem Angeklagten sei bei\nBerücksichtigung der Äußerungen der Frau vB zuzumuten gewesen, &US der Wohnung wegzugehen, verneint\n\ndas Gericht ersichtlich die Verhältnismäßigkeit\n\nzwischen der Schwere der Kränkung und der im Zorn\nverübten Tat. Die Anwendung der ersten Alternative\n\ndes § 213 StGB setzt aber eine solche Verhältnismäßigkeit nicht voraus (BCH, Beschluß vom 30. Oktober 1984\n\n- ı Str 597/84).\n\nDaß entgegen der Auffassung der Strafkammer die\nvorgenannten rechtsfehlerhaften Ausführungen zum\nProvokationsfall auch nicht geeignet sind, die Voraussetzungen des sonst minder schweren Falles im\nSinne der zweiten Alternative des § 213 StGB auszuschließen, bedarf danach keiner Erörterung (zu den\nVoraussetzungen dieser Vorschrift vgl. BGH Strafverteidiger 1985, 55; BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 1984\n- 4 StR 257/84 - und vom 20. Juni 1984 - 2 StR\n319/84, Eser, NStZ 1984, 49, 54). Im übrigen ist\nzu besorgen, daß die hier gebotene Gesamtwürdigung\n(vgl. BGH NStz 1984, 506; Eser aa0 S. 54 mit Nachweisen), wenn sie vorgenommen wurde, von den weiteren Rechtsfehlern beeinflußt ist, die in den konkreten\nStrafzumessungserwägungen zutagetreten. Das Gericht\nhat dort die dem Angeklagten zugebilligte erhebliche\nVerminderung der Schuldfähigkeit relativiert und deswegen in geringerem Maße zugunsten des Angeklagten\n\nberücksichtigt, weil \"der Angeklagte selbst den entstandenen Affekt durch sein Vorverhalten und das in\nseiner Persönlichkeit begründete verminderte Hemmungsvermögen, auf das oben eingegangen ist, wesentlich\nmitverschuldet hat\" (UA Bl. 47). Mit dem Vorverhalten\nist ersichtlich die bereits erwähnte Tatsache gemeint, daß sich der Angeklagte in Kenntnis der\nsexuellen, von ihm nicht voll zu befriedigenden\nAnsprüche der Frau \"ei zu ihr begeben und von\nihrer Wohnung aus ebenfalls Frau SW telefonisch\n\nzu erreichen versucht hat. Das durfte die Strafkammer\ndem Angeklagten auch in diesem Zusammenhang nicht zu\nseinem Nachteil anlasten. Zwar ist ein Vor- (oder\nNach-)Tatverhalten dann, auch zuungunsten des Täters,\nberücksichtigungsfähig, wenn es wegen seiner engen\nBeziehung zur Tat Schlüsse auf deren Unrechtsgehalt\n\n69\n\noder Einblicke in die innere Einstellung des Täters\nzu seiner Tat-gewährt (vgl. BGH NStZ 1984, 118 mit\nNachweisen). Daran fehlt es aber hier. Insbesondere\ndurfte die Strafkammer das verminderte Hemmungsvermögen des Angeklagten, das sie ihm zuvor zutreffend\nals strafmildernd zugutegehalten hat, nicht als einen\nVerschuldensfaktor zu seinen Ungunsten werten (vgl.\nBGH, Beschluß vom 6. März 1978 - 3 StR 43/78).\n\nDanach ist der Strafausspruch aufzuheben.\n\nMösl Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-03-20/2-str-76-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-03-20/2-str-76-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:32.971328+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-03-20/2-str-76-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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