{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1985-03-15_2_StR_114_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-03-15","aktenzeichen":"2 StR 114/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"03\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 114/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenmodellbauer Hamit Öl , in der\nBundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, ge-\n\nboren am EB 1359 in vB (Türkei), zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n15. März 1985 beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nDarmstadt vom 5. November 1984,\nsoweit es ihn betrifft, aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die\nnotwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur\nLast.\n\nII. Der Haftbefehl des Amtsgerichts\nOffenbach am Main vom 25. Mai 1984\n- 21 Gs 665/84 - wird aufgehoben.\n\nIII. Zur Entscheidung über die Frage\nder Entschädigung des Angeklagten für die erlittene Untersuchungshaft wird die Sache an\neine andere Jugendkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n.3- 03\n\nGründe\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzum Besitz von Heroin zu einer Freiheitsstrafe von drei\nJahren verurteilt. Er rügt mit seiner Revision Verletzung\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung\nder Verurteilung und zum Freispruch des Angeklagten\n(8 349 Abs. 4 StPO).\n\nDie Tätigkeit des Angeklagten, in der die Jugendkammer seine Beihilfehandlung gesehen hat, lag zeitlich\nnach Beendigung der Haupttat. Denn zu diesem Zeitpunkt\nwar der Mitangeklagte SB nicht mehr im Besitz des\nHeroins. Eine Verurteilung wegen Beihilfe scheidet schon\ndeshalb aus. Die Feststellungen rechtfertigen ebensowenig die Verurteilung unter einem anderen rechtlichen\nGesichtspunkt. Da in einer neuen Hauptverhandlung beim\nLandgericht keine sonstigen, für eine Verurteilung\ndes Angeklagten ausreichenden Feststellungen zu erwarten\nsind, muß er freigesprochen werden. Diese Entscheidung\numfaßt den in erster Instanz zu Unrecht unterbliebenen\nTeilfreispruch (BGH NJW 1951, 726; BGH, Beschluß vom\n9. Mai 1980 - 2 StR 173/80).\n\n2. Die Aufhebung des Haftbefehls ergibt sich aus\n§ 126 Abs. 3 StPO.\n\n3. Die Entscheidung über eine Entschädigung des\nAngeklagten für die erlittene Untersuchungshaft obliegt dem Landgericht. Denn sie muß sich auf den ge-\n\nsamten Sachverhalt erstrecken, der den Erlaß und die\nAufrechterhaltung des Haftbefehls ausgelöst hat. Hierzu gehören außer dem Fall, in dem der Senat den Angeklagten freigesprochen hat, auch diejenigen Einzelfälle,\nin denen das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt war,\ndaß dem Angeklagten keine strafbare Handlung nachge-\n\nwiesen werden kann.\n\nMösl Meyer Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-03-15/2-str-114-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-03-15/2-str-114-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:32.703144+00:00"}}