{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1985-03-13_2_StR_669_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-03-13","aktenzeichen":"2 StR 669/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ada\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 669/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKurt F u zus VB. geboren am\nCO 1227 in HB (CssR), zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. -Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 1985\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nFrankfurt am Main vom 18. Juni\n1984 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels,\n\nan eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von\nvier Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich seine\nRevision, die mit, einer Verfahrensbeschwerde Erfolg\nhat. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß\nzwei Beweisamträge der Verteidigung mit fehlerhafter\nBegründung abgelehnt worden sind.\n\nDas Gericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft, des leugnenden Angeklagten auf die Aussage\ndes Zeugen NR ) gestützt; es ist der Auffassung,\n\ndaß \"kleine Unstimmigkeiten\" in dieser Aussage die\nGlaubhaftigkeit der Bekundungen, soweit sie das\nwesentliche Tatgeschehen beträfen, nicht beeinträchtigten (UA S. 7).\n\nDie Verteidigung -hatte zwei Beweisamträge gestellt,\ndie dem Zwecke dienten, die.Glaubwürdigkeit des Zeugen\nKm zu erschüttern; behauptet waren Tatsachen,\ndie in Widerspruch zu der Aussage des Zeugen iD\nstanden (Beweisamträge Anlage 2 sowie Anlage 4\nzum Sitzungsprotokoll Bl. 310 R, 311, 318 a, 319,\n\n319 R d.A.). Das Gericht hat diese Beweisamträge\n\nmit der Begründung zurückgewiesen, die zu beweisenden Tatsachen seien für die Entscheidung ohne Bedeutung. Trotz des Zusammenhangs zwischen den Beweisthemen und der abzuurteilenden Tat seien sie - selbst\nim Falle ihres Erwiesenseins - nicht geeignet, die\nEntscheidung zü beeinflussen. Die Beweisthemen ließen\nzwar mögliche, aber - unter Berücksichtigung des bisherigen Beweisergebnisses - nicht zwingende Schlußfolgerungen auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen g 7]\nzu (Beschlüsse Anlagen 3 und 5 zum Sitzungsprotokoll,\nBl. 318 b, 320 d.A.). ”\n\nDiese Begründung ist fehlerhaft; sie trägt\ndie Ablehnung der Beweisamträge nicht. Erheblich für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit\neines Zeugen kann auch 'eine Hilfstatsache sein,\ndie keinen \"zwingenden\" Schluß auf die Unrichtigkeit der betreffenden ‚Zeugenaussage zuläßt, sondern\n\npl\n\neinen Schluß in dieser Richtung lediglich möglich\nmacht {BGH NStZ 1983, 277 Nr. 21; 1984, 42 Nr. 21).\n\nDies hat das Landgericht verkannt.\n\nDas Urteil beruht auch auf diesem Verfahrensverstoß. Angesichts des Umstands, daß die Strafkammer ohnehin \"kleine Unstimmigkeiten\" in der\nAussage des Zeugen X 7 festgestellt hat, ist\nnicht sicher auszuschließen, daß die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen anders beurteilt worden wäre,\nwenn sich herausgestellt hätte, daß der Zeuge\nin den von den Beweisbehauptungen erfaßten Punkten\n\nunrichtige Angaben gemacht hat.\n\nDas Urteil ist demgemäß aufzuheben, ohne daß es\nauf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachbe-\n\nschwerde ankommen könnte.\n\n%\nMösl Meyer Theune\n\nNiemöller im —Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-03-13/2-str-669-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-03-13/2-str-669-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:32.642313+00:00"}}