{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-03-08","aktenzeichen":"2 StR 700/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"57\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 700/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Friseur Javad E gmEmEEn - T eu. in der\n\nBundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren\n\nam EB 1959 in MED (Iran), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n2. 59\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 1985\ngemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 8. Mai 1984\n\na) im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte der unerlaubten\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in Tateinheit\nmit unerlaubtem Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Liste der angewendeten Vorschriften wird hinsichtlich der\nEinziehung der Flugtickets um\n\n8 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB\nergänzt.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\nzu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Außerdem hat es sichergestellte \"Gegenstände sowie ... Flugtickets\"\neingezogen; insoweit hat es in der Liste der angewendeten\nVorschriften § 33 BtMG angeführt. Die Revision des Angeklagten\nhat zum Teil Erfolg. Da auf die Sachrüge der Strafausspruch\naufzuheben ist, kann die nicht weiterreichende Verfahrensrüge\nunerörtert bleiben.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte im\nAuftrag eines Iraners gegen Bezahlung eine Flugreise von\nKaratschi/Indien über Frankfurt am Main mit Zielort Zürich/\nSchweiz unternommen und dabei im Flugreisegepäck als Kurier\nfür seinen Auftraggeber 1.425,3 g Heroinbase (Gehalt an\nreinem Heroin 940 g) sowie im Handgebäck für den Eigengebrauch\n8,1 g und 26 g Heroinbase (Gehalt an reinem Heroin 5 und 15 g)\nmitgeführt. Kurz nach der Ankunft in Frankfurt am Main wurde\ndas Rauschgift entdeckt und der Angeklagte festgenommen.\n\nDie Feststellungen des angefochtenen Urteils rechtfertigen\nhinsichtlich des Mitführens von Heroin im Flugreisegepäck nicht\ndie Beurteilung als versuchte Einfuhr. Sie ergeben zwar, daß\ndem Angeklagten während des Zwischenaufenthalts in Frankfurt\nam Main dieses Heroin nicht tatsächlich zur Verfügung stand,\ndaß also insoweit keine vollendete Einfuhr vorliegen kann.\n\nDie Annahme des Versuchs der unerlaubten Einfuhr setzt aber\nvoraus, daß der Angeklagte mit einer solchen Verfügungsmöglichkeit gerechnet und sie billigend in Kauf genommen hat. Dazu\n\nverhalten sich die Urteilsgründe nicht. Nach der Überzeugung\ndes Senats lassen sich dahingehende Feststellungen auch in\neiner neuen Hauptverhandlung nicht mehr nachholen. Damit ist\ndie Tat insoweit nur als unerlaubtes Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln, in dem die versuchte Durchfuhr als dessen\nTeilakt enthalten ist, zu beurteilen.\n\nDie vom Angeklagten im Handgepäck mitgeführten 34,1 g\nHeroinbase mit einem Gehalt von 20 g reinem Heroin sind eine\nnicht geringe Menge (BGHSt 32, 162) und standen dem Angeklagten\nim Inland tatsächlich zur Verfügung. Hinsichtlich dieser Menge\nliegt - tateinheitlich mit dem Handeltreiben bezüglich der\nanderen Menge begangene - vollendete Einfuhr gemäß § 30 Abs. 1\nNr. 4 BtMG vor. Insoweit geben die Urteilsfeststellungen auch\nzur subjektiven Tatseite keinen Anlaß zu Bedenken. Die Strafkammer\nhat diesen Sachverhalt entweder außer Betracht gelassen oder\nebenfalls nur als versuchte Einfuhr gewertet.\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch von sich aus. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO steht der Annahme der\nvollendeten unerlaubten Einfuhr nicht entgegen; dieses schließt\nnur eine Verschärfung der Rechtsfolgen aus. Auch § 265 StPO\nhindert die Änderung nicht. In der Anklageschrift war dem\nAngeklagten hinsichtlich des gesamten mitgeführten Heroins\nvollendete Einfuhr in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben\nzur Last gelegt worden. Gegenüber dem neuen Vorwurf, daß\n- tateinheitlich - nur das im Handgepäck enthaltene Heroin ein-\n\ngeführt und nur mit dem im Flugreisegepäck beförderten Heroin\nHandel getrieben wurde, hätte sich der Angeklagte nicht\nwirksamer als geschehen verteidigen können.\n\nDer Strafausspruch war aufzuheben. Die Strafkammer\nhat im angefochtenen Urteil die Strafe dem § 30 Abs. 1 BtMG\nentnommen, weil sie zu einer Prüfung, ob der gemilderte\n\nStrafrahmen des § 30 Abs. 2 BtMG anzuwenden sei, keinen\n\nAnlaß gesehen hat. Dabei hat sie rechtsirrig das Mitführen\n\nvon 1.425,3 g Heroinbase (mit einem Gehalt von 940 g reinem\nHeroin) im Flugreisegepäck auch unter den Tatbestand des 8 30\nAbs. 1 Nr. 4 BtMG (in Verbindung mit § 23 StGB) subsumiert. Der\nSenat kann nicht ausschließen, daß die Strafe auf der Grundlage\ndes geänderten Schuldspruchs geringer ausgefallen wäre.\n\nDie Einziehungsanordnung bleibt bestehen. Soweit sie\ndie Flugtickets betrifft, beruht sie ersichtlich nicht auf\ndem Fehler, daß das Gericht hinsichtlich aller eingezogenen\nGegenstände nur (in der Liste der angewendeten Vorschriften)\n8 33 BtMG, nicht aber die für die Flugtickets maßgebliche\n(in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluß ausdrücklich\ngenannte) Rechtsgrundlage des § 74 StGB angeführt hat.\n\nRiBGH Dr. Müller ist Meyer Maier\ninfolge urlaubsbedingter\n\nOrtsabwesenheit an der\n\nUnterschriftsleistung\n\ngehindert.\n\nMeyer\n\nTheune Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-03-08/2-str-700-84","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-03-08/2-str-700-84","retrieved":"2026-08-21 23:20:32.508946+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-03-08/2-str-700-84","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1985-03-08","dockets":["2 StR 700/84"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 08.03.1985 – 2 StR 700/84","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-03-08/2-str-700-84","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 8. Mai 1984\n\na) im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte der unerlaubten\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in Tateinheit\nmit unerlaubtem Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Liste der angewendeten Vorschriften wird hinsichtlich der\nEinziehung der Flugtickets um\n\n8 74 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB\nergänzt.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BtMG 1981/30","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"30","label":"§ 30 BtMG 1981","mentions":3},{"id":"BtMG 1981/33","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"33","label":"§ 33 BtMG 1981","mentions":1},{"id":"StGB/23","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"23","label":"§ 23 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/74","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"74","label":"§ 74 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/265","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"265","label":"§ 265 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/358","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"358","label":"§ 358 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:20:32.508946+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}