{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-03-06","aktenzeichen":"2 StR 782/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"\"\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 782/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Fritz Jürgen W ws\n\naus CE, geboren an GEB 1943 in Da,\n\nwegen Mordes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 6. März 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\n\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt SEENE> zu: Dub\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte iD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n4%\n\nI. Auf die Revicion der Staatsanwaltscheft\nwirc das Urteil des Landgerichts Köln\nvom 19. April 1984, soweit es den Angeklagten vo betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. In diesem Umfang wird dir Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Schwurgerichtskammer des Lanügerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten We von Vorwurf des Mordes freigesprochen. Hiergegen richtet sich\ndie -— vom Generalbundesanwalt vertretene - Revision der\nStaatsanwaltschaft, mit der Verletzung förmlichen und\nsachlichen Rechts gerügt wird. Das Rechtsmittel ist begründet,\n\n1. Die Schwurgerichtskammer hat die Ansicht vertreten, ihr obliege nicht die Entscheidung, ob sich der Angeklagte wegen einer anderen Straftat als eines vorsätzlichen\nTötungsdelikts strafbar gemacht habe; denn er sei nur wegen des ihm zur Last gelegten Mordes von Spanien ausgelirfert worden.\n\nZu Recht wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen\ndiese Auffassung. Sie widerspricht der in Art. 14 Abs. 3\nEuAllpk (Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom\n13. Dezember 1957 - BGB1 1964 II 1369, 1376) getroffenen\nRegelung. Nach ihr schließt der Grundsatz der Spezialität eine Verurteilung unter einem anderen rechtlichen\nGesichtspunkt nicht aus, sofern ihr derselbe Sachverhalt\nzugrunde liegt und \"die Tatbestandsmerkmale der rechtlich\nneu gewürdigten strafbaren Handlung die Auslieferung gestatten würden\". Zwar heißt es im angefochtenen Urteil,\ndie Bestimmungen des EuAlÜbk (Art. 14) ständen einer\nVerurteilung wegen einer strafbaren Handlung entgegen,\ndie die Auslieferung nicht gestattet hätte (S. 145 UA).\nAus diesem Satz läßt sich jedoch nicht folgern, daß die\nSchwurgerichtskammer geprüft hat, ob die dem Angeklagten\nzur Last gelegte Handlung rechtlich anders zu würdigen\nist, als dies im Auslieferungshaftbefehl und in der Auslieferungsbewilligung geschehen war. Obwohl das Landgericht zu der Feststellung gelangt, daß der Angeklagte\n\"in hohem Maße die Todesgefahr für sD über einen längeren Zeitraum vorwerfbar erhöht (hat) und letztlich auch\nfür die Tötung SD mitursächlich war\" (S. 139 UA),\ngeht es nicht auf die sich hier aufdrängende Frage ein,\nob das Beweisergebnis zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung ausgereicht hätte. Eine\nsolche Tat wäre eine auslieferungsfähige strafbare Handlung i.S. d. Art. 2 Abs. 1 S. 1 EuAlÜbk. Denn sowohl nach\ndeutschem als auch nach spanischem Recht (Art. 30, 4O6,\n565 Abs. 1 des Spanischen Strafgesetzbuches vom 23. Dezember 1944) ist die fahrlässige Tötung mit einer so\n\nur\n\nhohen Strafe bedroht, wi> sie in jener Vorschrifi Jos\nBUALUÜbDK für dis Auslieferungsfähigkeit vorausgesetzt\nwird. -— Art. 5565 Abs. 1 des Spanischen Strafgesetzrucher\nzetzt zwar grobe Fahrlässigkeit voraus. Nach der vorstehend wiedergegebenen Feststellung des Landgerichts\nkann jedoch nicht zweifelhaft sein, daß diese Redinguns\nhier erfüllt war. - Die Urte’lsausführungen Können danach nur dahin verstanden werden, de? sich dcz Landgericht infolge eines Rechtsirrtums gehindert geschen ha“,\njene Prüfung vorzunehmen. Das ÜJrteil muß schon aus diesem Grund aufgehoben werden.\n\nHinzu kommt, daß die Beweiswürdigung Rechtsfehler\naufweist. Sie enthält Widersprüche und Liicken.\n\nSo ist mit den auf 5. 5% his F7, 121, 172 UA wiedergegebenen Angaben > oO % die Meinung der Schwurgerichtrkammer unvereinbar, die ven diesem in Zusammenhang mit\nder Schilderung der angeblichen Auftragserteilung g°-\nwählten Formulierungen würden nicht Über n\ngemeiner Redereien hinausgehen, weder bei seiner polizeilichen Vernehmungen noch in der Hauptverhandlung he-.\nbe er eindeutig gesagt, daß Werner ihn zur Tötung >\naufgefordert habe (5. 131 UA).\n\nDie Feststeilung, aus den Angaber. PgB' ürer Äuferungen BB’ ergete sich, da3 dieser von der Tötung\nse Vorteile lediglich erhofft habe (S. 122 UA),\nsteht nicht in Einklang mit der Arklärung Pgp' in\nder Hauptverhandlung, BD habe ihm erklärt, wenn er\ngg» umbringe, würde er von einem '\"Kumpe!\" in Ibiza unter anderem Geld erhalten; er, PB, zlaurs, PB scı!-\nte 20.000 DM für die Tötung bekommen (5. 130 UA).\n\nNicht nachvollziehbar ist die Folgerung des Landgerichts, es passe nicht zu einem Tötungsauftrag, wenn\ngemäß der Einlassung Bg@B' der Angeklagte WEB keine\nVorleistungen erbringen, vielmehr er, Bw: beim Erwerb der Waffe sogar in Vorlage treten sollte (S. 135 UA).\n\nAuf S,. 42 UA wird vom Landgericht die Feststellung\ngetroffen, daß WW> und BB dei ihren gemeinsamen\nFahrten an dem damaligen Verkaufsplatz sg in Niedersessmar sowie an der Gaststätte vorbeigekommen sind,\nin der Sg freitags kegelte, und daß VW zeneint\nhat, es müsse ganz einfach sein, sgD> umzubringen, man\nbrauche nur in die Holzbaracke auf dem Verkaufsgelände zu\ngehen oder ihm nach dem Kegeln zu folgen und ihn zu erschießen. Ferner ist festgestellt, daß sie nach Bergneustadt gefahren sind, wo Wi den Bi allerdings 1ediglich die ihm bekannte frühere Wohnung Sg zezeist\nhat. Demgegenüber meint das Landgericht auf S. 136 UA,\nBEEED' Einlassung, WEB have ihm selbst die Örtlichkeiten gezeigt, an denen die Tat ausgeführt werden könnte, sei fragwürdig.\n\nObwohl die Schwurgerichtskammer als erwiesen erachtet, daß Be den \"Redereien\" WB entnommen hat,\ndiesem sei der Tod sg» 20.000 DM wert (S. 35 UA),\nunterläßt sie eine Erörterung der Frage, welchen Anlaß\nWW zur Angabe dieses Betrags gegenüber BB schatt\nhaben sollte, wenn er hierdurch nicht auf ihn dahin einwirken wollte, daß er sich zur Tötung sD bereiterkläre,\n\nDiese Sachmängel erfordern ebenfalis Jie Aufhebung\ndes Freispruchs.\n\nMösl Müller Meyer\nMaier Gollwitzer\n\nAr","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-03-06/2-str-782-84","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-03-06/2-str-782-84","retrieved":"2026-08-21 23:20:32.257026+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-03-06/2-str-782-84","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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