{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1985-03-02_2_StR_752_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-03-02","aktenzeichen":"2 StR 752/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 752/82 URTEIL\n2) f)\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nLothar R BD zus Sn CE, geboren\nam EEE 1959 in EEE, zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nZu\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nder Sitzung vom 2. März 19853, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nNiemöller\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EM in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE aus EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte nn\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Hanau\nvom 5. August 1982 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n49\n\nGründe?!\n\nDer Angeklagte führte bei einem Banküberfall einen\nmit acht Patronen geladenen Trommelrevolver des Kalibers\n22 ir mit sich; von den Patronen waren vier mit einem\nstärkeren, vier mit einem schwächeren Treibsatz versehen.\nNoch während die vom Angeklagten hierzu aufgeforderte\nKassiererin Geld in den ihr übergebenen Plastikbeutel\nfüllte, wollte ein unbeteiligter Bankkunde, der von dem\nÜberfall nichts gemerkt hatte, weggehen. Der Angeklagte,\nder auf keinen Fall die Bank ohne Geld verlassen wollte,\nbefürchtete, der Mann \"könnte draußen Alarm schlagen, so\ndaß er in Gefahr geriete, die Beute zu verlieren\". Um den\nKunden am Weggehen zu hindern, gab der Angeklagte aus\neiner Entfernung von zwei bis drei Metern auf dessen Oberkörper zwei gezielte Schüsse ab, von denen der zweite\nlebensgefährliche Verletzungen verursachte. Dem Angeklagten gelang es, die Bank mit dem erbeuteten Geld zu verlassen. Der Verletzte wurde durch ärztliche Kunst gerettet.\n\nDie Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen\nschwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchtem Mord und Führen einer Waffe ohne Erlaubnis zu\neiner Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Seine\nmit der Sachbeschwerde begründete Revision hat keinen\nErfolg.\n\n41. Die Prüfung des Schuldspruchs ergibt keinen den\nAngeklagten beschwerenden Rechtsfehler.\n\nNicht zu beanstanden ist insbesondere, daß die\nStrafkammer den Angeklagten auch wegen - tateinheitlich\nbegangenen - versuchten Mordes verurteilt hat. Insoweit\n\nkönnte allein fraglich sein, ob der Angeklagte mit\nbedingtem Vorsatz gehandelt hat. Auch das hat die\nKammer indessen mit Recht bejaht.\n\nDabei kommt es nicht entscheidend darauf an, daß\nder Angeklagte versucht hatte, die Trommel des Revolvers so zu drehen, daß zunächst die schwächeren\nPatronen abgefeuert würden. Beim Laden der Waffe nämlich,\ndas er nach den Feststellungen schon längere Zeit vor\ndem Betreten der Bank vorgenommen hatte, wußte der\nAngeklagte noch nicht, in welche Lage er kommen würde.\nFür die innere Tatseite des Mordversuchs ist allein von\nBedeutung, was sich der Angeklagte beim Abfeuern der\nWaffe vorstellte. Die äußeren Umstände hierbei aber -\nder Angeklagte gab aus ganz kurzer Entfernung aus der\nscharfen Waffe zwei gezielte Schüsse auf den Oberkörper\nseines Opfers ab - rechtfertigen unabhängig davon, ob\ner nach seiner Vorstellung mit stärkeren oder schwächeren Patronen geschossen hat, insgesamt den Schluß der\nStrafkammer, daß der Angeklagte mit dem Tod des Mannes\nrechnete und ihn billigend in Kauf nahm.\n\nSoweit die Revision weitere Einwendungen gegen den\nSchuldspruch erhebt, erschöpfen sich ihre Ausführungen\nin unzulässigen Angriffen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt.\n\n2, Auch der Strafausspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Angesichts der Feststellungen zum\nTathergang lag die Annahme eines minder schweren Falles\n\n49\n\nder schweren räuberischen Erpressung (§ 250 Abs. 2 StGB)\nso fern, daß es hierzu keiner ausdrücklichen Erörterungen\nder Strafkammer bedurfte.\n\nMösl Müller Meyer\n\nMaier Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-03-02/2-str-752-82","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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