{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1985-02-21_2_StR_842_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-02-21","aktenzeichen":"2 StR 842/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n2_StR 842/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Eisenflechter Paul EP aus Ce,\ngeboren am EEER 1952 in NEW/Kreis Di,\n\nwegen Diebstahls\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n21. Februar 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten EI\nwird das Urteil des Landgerichts\nAachen vom 24. August 1984, soweit es\nihn betrifft, mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten ES wegen versuchten Diebstahls verurteilt. Diese Entscheidung hält\neiner auf die Revision des Verurteilten gebotenen rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Angeklagte hatte\nvor der ihm angelasteten Tat in der Silvesternacht erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen. Folgte man\ndabei seinen Angaben, so betrug seine Blutalkoholkonzentration 3,2 %0.Das Landgericht hält die Einlassung des\nAngeklagten zu dem genossenen Alkohol aber wegen seines\n\"planvollen, die Situation erfassenden und arbeitsteiligen Vorgehens\" für widerlegt (UA S. 33).\n\nDiese Bewertung findet indes in den Feststellungen\nkeine Stütze.\n\nHiernach war der Angeklagte E@ an dem Diebstahl\nder Gebrüder PX lediglich insoweit \"beteiligt\", als\ner auf dem Weg von einem Gasthaus zu einem anderen\nmehrere Minuten lang auf der Straße in der Nähe des\nTatortes auf diese wartete, nachdem ihm Peter PB» gezeigt hatte, daß man von einem durch eine offene Toreinfahrt erreichbaren Innenhof durch ein zerbrochenes\nFenster leicht in ein Uhren- und Schmuckgeschäft gelangen konnte. Die Gebrüder Pr» stiegen in das Geschäft\nein, Erich 7» kam aber alsbald ohne Beute wieder heraus\nund entfernte sich, nachdem ihn E@® gefragt hatte, was\ndenn los sei. Auch E@P entfernte sich dann, ohne auf\nHans-Peter Ps» zu warten. Am nächsten Morgen suchte\nder Angeklagte Eg bereits um 6.30 Uhr Erich Pf in\ndessen Wohnung auf. Aus diesem festgestellten Verhalten\nschließt die Strafkamner, der Angeklagte habe die Tat\nmit geplant und in der Nähe der Toreinfahrt vereinbarungsgemäß Wache gehalten. Am nächsten Morgen habe er sich\nnach dem Umfang der Beute erkundigen wollen.\n\nDiese Schlüsse sind nur dann unbedenklich, wenn man\ndie spätere Bewertung der Strafkamner zur Blutalkoholkonzentration und strafrechtlichen Verantwortlichkeit\ndes Angeklagten zugrunde legt. Das wiederum ist aber\nnur möglich, wenn der Angeklagte E@® die Tat mit geplant\nund vor der Toreinfahrt gewartet hat, um vereinbarungsgemäß Wache zu halten und den beiden anderen die Durchführung der Tat zu ermöglichen. Aus dem festgestellten\näußeren Verhalten des Angeklagten EB allein kann nänlich nicht auf \"planvolles, die Situation erfassendes\nund arbeitsteiliges Vorgehen\" geschlossen werden.\n\ner 39\n\nNach allem ist zu besorgen, daß die Strafkamner\nbei der Beweiswürdigung einem gegen die Denkgesetze\nverstoßenden Kreisschluß erlegen ist.\n\nMüller Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-21/2-str-842-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-21/2-str-842-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:31.817468+00:00"}}