{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-02-21","aktenzeichen":"2 StR 52/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 52/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Feinmechaniker Josef Erwin H AED zus x@®,\n\ngeboren am EEE 1925 in “u (CSSR), zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n44\n\n\"\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 1985\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nKöln vom 31. Oktober 1984\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert,\ndaß der Angeklagte wegen Betruges\nin Tateinheit mit Mißbrauch einer\nAmtsbezeichnung und unerlaubtem\nErwerb, Besitz und Führen einer\n\nSchußwaffe verurteilt wird;\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn der Liste der angewendeten Vorschriften\nwird § 53 StGB gestrichen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die\n\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nin Tateinheit mit Mißbrauch einer Amtsbezeichnung und\nwegen unerlaubten Erwerbs, Besitzes und Führens einer\nSchußwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs\nJahren und drei Monaten verurteilt und auf Einziehung\neiner Schußwaffe mit Munition erkannt. Die Revision des\nAngeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts\nrügt, führt zur Änderung des Schuldspruches und zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nNach den Feststellungen gab sich der Angeklagte\ngegenüber der Zeugin Rosula BB. die er unter Vorspiegelung einer ernsthaften Heiratsabsicht zur Herausgabe größerer\nGeldbeträge veranlaßte, als Kriminalbeamter aus, um ihr Vertrauen zu gewinnen (UA S. 27, 28 und 30). Die Pistole, die\ner \"von einem Unbekannten erworben und mehrere Monate fortlaufend mit sich herumgetragen\" hatte, hatte er \"auch mehrfach der Zeugin Rosula BB gezeigt, ihr dabei erklärt, es\nhandele sich um seine Dienstwaffe, und hatte dadurch seiner\nRolle als Kriminalhauptkommissar größere Glaubwürdigkeit\nverliehen\" (UA'S. 33).\n\nAngesichts dieser Feststellungen kann das Waffendelikt\nnicht als zum Betrug und dem mit diesem tateinheitlich zusammentreffenden Vergehen gemäß § 132 a StGB selbständig\nhinzukommende Straftat angesehen werden; vielmehr ist auch\ninsoweit Tateinheit gegeben. Für die Annahme von Tateinheit\nist es erforderlich, aber auch ausreichend, daß die Handlungen,\ndurch die mehrere tatbestandsmäßige Erfolge herbeigeführt\nwerden, wenigstens in einem Handlungsteil zusammenfallen\n(BGHSt 18, 33). Das ist hier der Fall. Denn der Beschwerdeführer hat die Zeugin Rosula I] durch das nach dem\n\nWaffengesetz strafbare Bei-sich-Tragen der Pistole auch\ngetäuscht im Sinne von S$S 263 StGB, indem er ihr diese zeigte\n\nund als seine Dienstwaffe ausgab.\n\nDie hiernach gebotene Änderung des Schuldspruchs\nsowie die Streichung von § 53 StGB in der Liste der angewendeten Vorschriften kann der Senat selbst vornehmen.\n$S 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte\ngegen den Vorwurf tateinheitlicher statt tatmehrheitlicher\nBegehungsweise nicht anders als geschehen hätte verteidigen\nkönnen. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung\ndes gesamten Strafausspruchs, läßt die Einziehungsanordnung\n\naber unberührt.\n\nMüller Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-21/2-str-52-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132a","ref_norm":"132a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-21/2-str-52-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:31.785156+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-02-21/2-str-52-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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