{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1985-02-20_2_StR_561_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-02-20","aktenzeichen":"2 StR 561/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Das Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes und seiner\nBerufsgehilfen erstreckt sich auf die Anbahnung des\nBeratungs- und Behandlungsverhältnisses (hier: Begleitumstände der Krankenhausaufnahme eines Patienten).\n\n2. Ob dem Zeugen das Recht zusteht, die Aussage zu einem\nbestimmten Vernehmungsgegenstand zu verweigern, läßt\nsich bei mehreren Mitangeklagten nur einheitlich ent-\n\nscheiden.\n\n3. Auch derjenige Angeklagte, der selbst nicht zu den\ndurch das ärztliche Zeugnisverweigerungsrecht unmittelbar geschützten Personen gehört, kann eine\nVerletzung dieses Rechts mit der Revision rügen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStPO 1975 88 53, 53 a, 337\n\n1. Das Zeugnisverweigerungsrecht des Arztes und seiner\nBerufsgehilfen erstreckt sich auf die Anbahnung des\nBeratungs- und Behandlungsverhältnisses (hier: Begleitumstände der Krankenhausaufnahme eines Patienten).\n\n2. Ob dem Zeugen das Recht zusteht, die Aussage zu einem\nbestimmten Vernehmungsgegenstand zu verweigern, läßt\nsich bei mehreren Mitangeklagten nur einheitlich ent-\n\nscheiden.\n\n3. Auch derjenige Angeklagte, der selbst nicht zu den\ndurch das ärztliche Zeugnisverweigerungsrecht unmittelbar geschützten Personen gehört, kann eine\nVerletzung dieses Rechts mit der Revision rügen.\n\nBGH, Urt. v. 20. Februar 1985 - 2 StR 561/84 - LG Wiesbaden\n\nDT”\nu! wu.\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 561/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Bauzeichner Dieter Cornelius M (EEE\naus FO, geboren om u 1941 in\nPo.\n\n2. den Kaufmann Dieter 1 Em aus rs»\n\nCAD, sevoren am EB 1942 in Lew /Kreis\nHS .\n\nwegen Diebstahls u. a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. Februar 1985, an der teilgenommen\nhaben:\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin >\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\n1. Rechtsanwalt Dr. @D aus Fr giimEEENENEEn>\nals Verteidiger des Angeklagten MdEEEEED.\n2. Rechtsanwalt 2 :ı: Finn\n\nals Verteidiger des Angeklagten | gg,\n\nJustizangestellte «a\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nWiesbaden vom 9. März 1984 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten\n\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen Diebstahls,\nden Angeklagten \"(ED darüberhinaus wegen tateinheitlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu Freiheitsstrafen\nverurteilt und einen Personenkraftwagen eingezogen.\n\nDen Feststellungen zufolge brachen die Angeklagten\nin der Nacht vom 13. zum 14. Juli 1982 in ein Elektrogeschäft in Taunusstein-Wehen ein und entwendeten zwei\nGeräte. Der Angeklagte LEW wurde dabei durch\neinen Schuß aus dem Kleinkalibergewehr des Geschäfts-\n\ninhabers verletzt. Der Angeklagte \"(ED brachte\n\nLED anschließend mit dessen Pkw zum St. Markus-\n\nKrankenhaus in Fe, wo die Zeugin H-\n\nRED zu dieser Zeit als Nachtschwester Dienst tat.\n\nDie Revisionen der Angeklagten dringen mit einer\nVerfahrensbeschwerde durch. Beide Angeklagten beanstanden zu Recht, daß die Zeugin HE - > vom Gericht zu Fragen vernommen worden ist, auf die sich\nihr wirksam ausgeübtes Zeugnisverweigerungsrecht\n(§§ 53 a, 53 StPO) bezog.\n\nDie Zeugin machte im Hauptverhandlungstermin vom\n8. Februar 1984 zunächst Angaben zur Person. Sodann\nwurde ihr eine am Vortag vom Chefarzt des St. Markus-Krankenhauses Dr. SED unterzeichnete \"Bescheinigung\nzur Vorlage beim Gericht\" bekanntgegeben. Darin erklärt\nder Unterzeichner, er habe sich als Chefarzt entschieden, sie nicht von der ärztlichen Schweigepflicht\nzu entbinden, es sei denn, daß der Patient dies tue.\nDie Verteidiger beider Angeklagten betonten, daß die\nZeugin von ihrer Schweigepflicht nicht entbunden\nwerde. Entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft\nfaßte die Strafkammer darauf folgenden\n\n\"Beschluß\n\nDie Zeugin HWW-REEB soll über ihre\n\netwaigen Wahrnehmungen bezüglich des An-\n\"GEHE vernommen werden.\n\ngeklagten\nGründe\n\nDie Verschwiegenheitspflicht und darauf\nberuhend das Zeugnisverweigerungsrecht\n\nder ärztlichen Hilfsperson bezieht sich\nnur auf den Patienten, nicht jedoch auf\n\netwaige Begleitpersonen, da diese nicht\nam Vertrauensverhältnis Arzt-Patient\nteilnehmen. Auch der Umstand, daß gegen\nbeide Angeklagte gemeinsam verhandelt\nwird, ändert daran nichts, da die gemeinsame Verhandlung den Angeklagten\nMB nicht in ein Arzt-Patienten-Verhältnis einbezieht.\"\n\nNach Verkündung dieses Beschlusses wurde die Zeugin He -\nREED zur Sache vernommen.\n\nDieses Verfahren war rechtsfehlerhaft. Das Gericht\nhätte die Zeugin nicht über ihre Wahrnehmungen anläßlich\nder Krankenhausaufnahme des Angeklagten LD vernehmen dürfen, nachdem sich Chefarzt Dr. SB für die\nuneingeschränkte Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechtes\nentschieden hatte (§ 53 a Abs. 1 Satz 2 StPO) und keine\nEntbindungserklärung (§ 53 a Abs. 2, § 53 Abs. 2 StPO)\n\nabgegeben worden war.\n\nÄrzte und ihre Berufshelfer sind berechtigt, darüber\nzu schweigen, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut\nworden oder sonst bekanntgeworden ist (§ 53 Abs. 1 Nr. 3,\n8 53 a Abs. 1 StPO). Das Zeugnisverweigerungsrecht hängt\nalso davon ab, ob die Vernehmung des Zeugen derartige\nUmstände zum Gegenstand hat. Die Vernehmung der Zeugin\nHEEED-FEB betraf Beobachtungen, die sie bei der\nAufnahme des Angeklagten (> in das Krankenhaus\ngemacht hatte. Sie erstreckte sich auf die Merkmale des\nPersonenkraftwagens, mit dem der Angeklagte DB —\neingetroffen war, und auf die Identität seines Be-\n\ngleiters.\n\nDiese Umstände waren vom Aussageverweigerungsrecht\nder Zeugin umfaßt. Die Zeugin hatte ihre Kenntnis hiervon in ihrer Eigenschaft als ärztliche Berufshelferin\nerlangt. Sie tat, als der Verletzte und sein Begleiter\nim Krankenhaus erschienen, dort als Nachtschwester\nDienst. In dieser Funktion leitete sie die Aufnahme des\nverletzten Angeklagten LEE in die Wege. Die Wahrnehmungen über das Fahrzeug, mit dem der Verletzte gekommen war, und über die Person seines Begleiters machte\nsie nicht etwa nur bei Gelegenheit ihrer Berufsausübung. Diese Beobachtungen standen vielmehr in unmittelbarem und innerem Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer\nberuflichen Aufgabe, sich um die ärztliche Versorgung\neines behandlungsbedürftigen Verletzten zu kümmern.\n\nSie lassen sich nicht ohne unnatürliche Aufspaltung\neines zusammengehörigen Lebenssachverhalts von der Aufnahme selbst trennen, sondern sind lediglich Einzelheiten und nähere Begleitumstände gerade desjenigen\nVorgangs, mit dem die Zeugin kraft ihres Berufes be-\n\nfaßt worden war.\n\nWährend die überwiegend vertretene, an den Gesetzeswortlaut anknüpfende Auslegung das Bekanntwerden kraft\nBerufsausübung als Voraussetzung des Zeugnisverweigerungsrechts ausreichen läßt (KMR-Paulus, StPO 7. Aufl.\n\n8 53 Rdn. 39; Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl.\n8 53 Rdn. 12, 15; für den Zivilprozeß: BGHZ 40, 289,\n293 f; für die strafbewehrte Schweigepflicht: Dreher/\nTröndle, StGB 42. Aufl. 8 203 Rdn. 8; Mösl in LK\nStGB, 9. Aufl. § 300 Rdn. 8; Rogall NStZ 1983, 413),\n\nfinden sich im neueren Schrifttum auch Stimmen, die das\nberufsbezogene Zeugnisverweigerungsrecht durch Einfügung\neines zusätzlichen Merkmals eingrenzen: danach soll der\nBerechtigte nur solche, ihm in seiner beruflichen Eigenschaft bekannt gewordenen Umstände verschweigen dürfen,\ndie er im Rahmen einer Vertrauensbeziehung oder einer\ntypischerweise auf Vertrauen beruhenden Sonderbeziehung\nerfährt (für § 53 StPO: Pelchen in KK StPO § 53 Rdn. 18;\nfür § 203 StGB: Samson in SK StGB II 17. Lfg. (April\n1984), § 203 Rdn. 30, wohl auch Lenckner in Schönke/\nSchröder, StGB 21. Aufl. 8 203 Rdn. 15, vor allem\nStucke, Berufliche Schweigepflicht bei Drittgeheimnissen\nals Vertrauensschutz, Diss. Kiel 1981, S. 33 ff, 47 ff,\n53 f, 118 sowie Schreiner, Drittgeheimnisse und Schweigepflicht, Diss. Heidelberg 1974 S. 47 ff, 59, 145, in\ndieser Richtung auch OLG Köln NStZ 1983, 412). Ob dem\n\nzu folgen ist, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung; denn auch diese zusätzliche Voraussetzung\n\nist hier erfüllt.\n\nDie Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patient\nerstreckt sich auf die Anbahnung des Beratungs- und\nBehandlungsverhältnisses. Demgemäß ist anerkannt, daß\nsich die Befugnis des Arztes zur Zeugnisverweigerung\nauch auf die Identität des Patienten und die Tatsache\nseiner Behandlung bezieht (Meyer aa0 Rdn. 30; Eb.\nSchmidt, Der Arzt im Strafrecht, 1939, S. 28; Laufs,\nArztrecht 3. Aufl. Rdn. 270, 283; Becker MDR 1974,\n888, 891; LG Köln NJW 1959, 1598). Davon ging bereits\n\nder Gesetzgeber aus, als er das ärztliche Zeugnisverweigerungsrecht schuf; bei den insoweit kontrovers\ngeführten Beratungen des Entwurfs der Strafprozeßordnung machten die Befürworter des ärztlichen\nZeugnisverweigerungsrechts wiederholt geltend, der\nbei Begehung einer Straftat Verwundete müsse einen\nArzt aufsuchen können, ohne zu befürchten, daß er\ndamit einen Belastungszeugen schaffe (Hahn, Die\ngesamten Materialien zur StPO, Berlin 1880, 3. Bd.\n\nS. 1213, 1739).\n\nUmfaßt hiernach das Zeugnisverweigerungsrecht des\nArztes die Identität des Patienten, der ihn zum Zwecke\nder Beratung oder Behandlung aufgesucht hat, so muß\ngleiches für solche Einzelheiten und näheren Begleitumstände ärztlicher Inanspruchnahme gelten, die Anhaltspunkte für die Identifizierung des Patienten\nsein können. Dazu gehört auch, mit welchem Personenkraftwagen und in wessen Begleitung der Patient\nam Krankenhaus erschienen ist, um seine Verwundung behandeln zu lassen; denn die Kenntnis solcher Umstände läßt Schlüsse auf die Identität des Patienten\n\nzU.\n\nWar hiernach die Zeugin H@WD-REED perechtist,\nzu diesen Fragen zu schweigen, so durfte sie - nachdem\ndas Zeugnisverweigerungsrecht wirksam und ohne Einschränkung ausgeübt worden war - nicht hierzu ver-\n\nnommen werden.\n\nFehl geht demgegenüber die Ansicht der Strafkammer,\ndas Weigerungsrecht der Zeugin bestehe nur im Hinblick\nauf den Angeklagten LE , weil dieser am Arzt-Patienten-Verhältnis beteiligt sei, nicht aber bezüglich des Angeklagten MG , der an diesem\nVerhältnis nicht teilhabe. Das berufsbezogene Zeugnisverweigerungsrecht aus den 88 53, 53 a StPO läßt\nkeine Relativierung in dem Sinne zu, daß es - für\nein und dasselbe Beweisthema - im Blick auf den\neinen Angeklagten bejaht und bezüglich des anderen\nverneint werden könnte. Dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage. Nach der gesetzlichen Regelung hängt\ndas Weigerungsrecht nicht von der Beziehung des Zeugen\nzum Angeklagten, sondern allein vom Vernehmungsgegenstand ab; entscheidend ist, ob es sich dabei um solche\nTatsachen handelt, die dem Zeugen in seiner beruflichen\nEigenschaft anvertraut worden oder bekanntgeworden\nsind. Dies kann für ein und denselben Vernehmungsgegenstand nur einheitlich berurteilt werden. Braucht\nder Zeuge zu einem bestimmten Sachverhalt - hier der.\nAufnahme des Patienten ins Krankenhaus mitsamt ihren\nEinzelheiten und näheren Begleitumständen - nicht auszusagen, weil ihm nach den 88 53, 53 a StPO ein gegenständlich umgrenztes Zeugnisverweigerungsrecht zusteht,\nso ist dieses Weigerungsrecht unteilbar; es entfällt.\nnicht etwa \"mit Bezug\" auf bestimmte Personen, die an\nden Vorgängen des in Frage stehenden Sachverhalts nur\nals Dritte beteiligt waren. Welche Stellung im Verfahren\n\n- 10 -\n\nderjenige einnimmt, den die vom Zeugnisverweigerungsrecht\numfaßten Tatsachen betreffen, ist gleichgültig; es macht\nkeinen Unterschied, ob der durch das Weigerungsrecht geschützte Patient, der zum Arzt oder einem ärztlichen Berufshelfer in eine Vertrauensbeziehung getreten war,\n\nder Angeklagte, ein Mitangeklagter oder ein am Verfahren\nunbeteiligter Dritter ist. Demgemäß kommt es auch nicht\ndarauf an, ob der Zeuge gerade zu einem der Angeklagten\nin jenem Verhältnisse steht, aus dem sich nach Maßgabe\nder § 8§ 53, 53 a StPO das Zeugnisverweigerungsrecht herleitet. Ist der Zeuge nach dem Beweisthema, zu dem er\ngehört werden soll, zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt, so gilt dieses Zeugnisverweigerungsrecht im\nRahmen der durch den Vernehmungsgegenstand gezogenen\nGrenzen gegenüber allen Angeklagten. Die Zeugin He -\nrg durfte deshalb auch \"bezüglich\" des Angeklagten\n\"aD nicht über solche Tatsachen vernommen\nwerden, auf die sich ihr - aus dem Verhältnis zum\nAngeklagten Leu erwachsenes - Zeugnisverweigerungsrecht bezog.\n\nDaß dies gleichwohl geschehen ist, begründet einen\nVerfahrensverstoß, den nicht nur der Angeklagte LED .\nsondern auch der Angeklagte MED rüsen kann. Daran\nändert es nichts, daß \"> als bloßer Begleiter\nLEERE selbst keine ärztliche Beratung oder Behandlung in Anspruch nahm und zu der Zeugin nicht in eine\ndurch die 8§§ 53, 53 a StPO geschützte Vertrauensbeziehung trat. Das Weigerungsrecht der Zeugin bestand\nzwar nur deshalb, weil die Vernehmung Tatsachen galt,\n\n- 11 -\n\ndie sich auf die Krankenhausaufnahme L un bezogen\nund damit das zwischen ihm und der Zeugin begründete\nVertrauensverhältnis betrafen. Das nimmt dem Angeklagten \"RE aber nicht die Befugnis, die Verletzung des Zeugnisverweigerungsrechts mit der Revision zu beanstanden. Verstöße gegen die 88 53, 53 a\nStPO können ohne Rücksicht darauf gerügt werden, ob\nder Beschwerdeführer selbst zu den durch das Zeugnisverweigerungsrecht unmittelbar geschützten Personen\ngehört (so ausdrücklich: Haffke GA 1973, 75 £f, 83 f£).\nDie gegenteilige Auffassung (KMR-Paulus, StPO 7. Aufl.\n§ 53 Rdn. 52) ist abzulehnen. Wäre sie richtig, so\nkönnte eine Verletzung der 8§ 53, 53 a StPO in solchen\nFällen, in denen die vom Zeugnisverweigerungsrecht umfaßten Tatsachen das Geheimhaltungsinteresse eines\nDritten betreffen, niemals gerügt werden: sie bliebe\nfolgenlos. Das würde die prozessuale Bedeutung der\nberufsbezogenen Zeugnisverweigerungsrechte erheblich\nmindern. Dafür läßt sich kein sachlich überzeugender\nGrund anführen. Daß Verstöße gegen die 88 53, 53 a\nStPO revisibel sind, wird nahezu einhellig, ganz\nallgemein und ohne die hier in Rede stehende Einschränkung bejaht (Kleinknecht/Meyer, StPO 36. Aufl.\n\n8 53 Rdn. 42; Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl.\n8 53 Rdn. 67; Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozeß,\n3. Aufl. Rz. 209; Peters, Verhandlungen des 46. DJT\n1966 Bd. I (Gutachten) Teil 3 A S. 127; Rengier,\n\nDie Zeugnisverweigerungsrechte im geltenden und\n\n- 12 -\n\nkünftigen Strafverfahrensrecht, 1979, S. 324 ff; Rudolphi\nMDR 1970, 95 f; Blomeyer JR 1971, 145 Fußn. 38). In der\nRechtsprechung findet sich kein Hinweis darauf, daß die\nRügebefugnis nur demjenigen Angeklagten zustehe, der\ndurch die 8§ 53, 53 a StPO in seinem Geheimhaltungsinteresse geschützt wird. Der Bundesgerichtshof hat\n\nzwar bei Verletzung anderer Verfahrensnormen, namentlich des § 55 Abs. 2 StPO (Unterbleiben der Belehrung\neines Zeugen über sein Auskunftsverweigerungsrecht), eine\nRügebefugnis des Angeklagten mit der Begründung, sein\n\"Rechtskreis\" sei nicht berührt, ausnahmsweise verneint\n(BGHSt 11, 213 ff). Die dafür maßgebenden Erwägungen\nsind aber keiner den Regelungsbereich der 88 53, 53 a\nStPO einbeziehenden Verallgemeinerung und Erweiterung\nzugänglich. Für Verstöße gegen diese Bestimmungen bewendet es bei dem Grundsatz, daß jeder Angeklagte einen\nAnspruch auf prozeßordnungsgemäßes Verfahren hat (R6GSt\n57, 63, 64 f; 71, 21, 23; BGHSt 9, 59 f; Roxin, Strafverfahrensrecht, 18. Aufl. S. 132), also regelmäßig die\nBeachtung der Verfahrensvorschriften verlangen und ihre\nVerletzung mit der Revision rügen kann. Würde dem AÄngeklagten, der nicht selbst - etwa als Patient - in seinem\nGeheimhaltungsinteresse betroffen ist, die Rüge einer\nVerletzung der 88 53, 53 a StPO versagt, so ergäbe sich\nschließlich auch - ungeachtet der zwischen den Weigerungsrechten aus § 52 und §§ 53, 53 a StPO bestehenden\nUnterschiede - ein Wertungswiderspruch zu der ständigen\nRechtsprechung, wonach eine Verletzung des § 52 StPO\nauch dann mit der Revision gerügt werden kann, wenn der\nohne Belehrung über sein Weigerungsrecht vernommene Zeuge\nlediglich Angehöriger eines Mitbeschuldigten ist, also\n\n- 13 - >\n\nzu dem Beschwerdeführer gerade nicht in dem das Zeugnisverweigerungsrecht begründenden Verhältnisse steht\n(BGHSt 7, 194, 196 f; 27, 139, 141; BGH NStZ 1984,\n\n176 Nr. 19).\n\nAuf dem dargelegten Verfahrensfehler beruht die Verurteilung beider Angeklagter. Die Zeugin HB ist\nüber die Merkmale des Personenkraftwagens, mit dem der\nVerletzte gekommen war, und über die Identität seines\nBegleiters vernommen worden. Wäre sie - auf Grund des\nihr zustehenden und vom Chefarzt des Krankenhauses\nin vollem Umfang ausgeübten Zeugnisverweigerungsrechts - nicht hierzu gehört worden, so hätte das\nGericht seine Überzeugung von der Täterschaft beider\nAngeklagter nicht auf die Aussage der Zeugin zu diesen\nPunkten stützen können, wie es sowohl bei dem Angeklagten LED (UA S. 17) als auch bei dem Angeklagten\nVD (ur s. 21 2, 23) geschehen ist.\n\nDie Verurteilung der Angeklagten muß demgemäß aufgehoben werden, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren - im übrigen unbegründeten - Verfahrensrügen bedarf.\nDie Aufhebung bezieht sich auch auf die Einziehungsanordnung, während der Teilfreispruch, die zugehörige\nKosten- und Auslagenentscheidung sowie der Entschädigungsausspruch bestehen bleiben.\n\nFür die neue Entscheidung wird darauf hingewiesen,\ndaß die bisherigen Feststellungen nicht geeignet sind,\n\n‚eine Verurteilung des Angeklagten MEEEBB wegen\n\n- 14 -\n\neines - im Verhältnis zum Diebstahl - tateinheitlichen\nFahrens ohne Fahrerlaubnis zu tragen.\n\nMüller Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-20/2-str-561-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 53a","ref_norm":"53a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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