{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1985-02-20_2_StR_473_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-02-20","aktenzeichen":"2 StR 473/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"34\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 473/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. Helen Margaretha A «EEE BED (Schweden),\n\ngeboren am WEB 1958 in — (Schweden),\n\n2. den Studenten Michael Christer [ gggguäiiiiuiiinm\naus HE (Schweden), geboren am WEB 1555 in\n\n ) (Schweden), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\n37\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. Februar 1985, an der teilgenommen\n\nhaben:\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nB. Maier\nTheune\nNiemöller\n\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin WM in der Verhandlung,\nBundesanwältin ED bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte «ui\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom\n\n16. Januar 1984 in den Strafaussprüchen mit den zugehöri-\n\ngen Feststellungen aufgehoben.\n\nAuf die Revision der Angeklagten\nAD wird das vorbezeichnete\nUrteil, soweit es sie betrifft, im\nStrafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels der Angeklagten\nAm, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen\nwerden verworfen; jedoch werden im Urteilsspruch vor den\nWorten \"in Tateinheit\" die\nWorte \"in nicht geringer Menge\"\n\neingefügt.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten\ndes Rechtsmittels der Staats-\n\nSF\n\nanwaltschaft und die den\nAngeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen\nAuslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen \"Einfuhr\nvon Heroin in Tateinheit mit Handeltreiben mit Heroin\"\nzu Freiheitsstrafen verurteilt und das sichergestellte\nRauschgift eingezogen. Die Angeklagte ‚> greift\nihre Verurteilung mit der auf die allgemeine Sachrüge\ngestützten Revision an. Ebenfalls mit der Sachrüge\nwendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrem auf den\nStrafausspruch beschränkten Rechtsmittel gegen die Anwendung des §§ 21 StGB und die Strafrahmenmilderung nach\n8 49 Abs. 1 StGB bei beiden Angeklagten.\n\nDas Rechtsmittel der Angeklagten Ag führt zur\nAufhebung des sie betreffenden Strafausspruchs, im übrigen\nist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nDie Revision’ der Staatsanwaltschaft, welche die Aufhebung und Änderung des Strafausspruchs zu Lasten beider\nAngeklagten anstrebt, hat insoweit keinen Erfolg, sie\n\nbewirkt lediglich zugunsten beider Angeklagter ebenfalls die Aufhebung des Strafausspruchs (§ 301\nStPO).\n\nI. Revision der Angeklagten Ag»\n\nDas Landgericht hat einen minder schweren Fall der\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\ngemäß § 30 Abs. 2 BtMG verneint, weil abgesehen von der\nerheblichen Drogensucht keine besonders gestalteten\nUmstände vorlägen, welche das Gesamtbild der Tat erheblich von durchschnittlichen Fällen dieser Art abweichend erscheinen ließen. Die Drogensucht habe jedoch\nbereits zur Strafmilderung nach §§ 21, 49 StGB geführt\nund könne deshalb gemäß § 50 StGB nicht mehr berücksichtigt werden (UA S. 8/9). Das ist rechtsfehlerhaft.\nDie Strafkammer hätte zunächst prüfen müssen, ob die\nerhebliche Drogensucht in Verbindung mit anderen Strafmilderungsgründen eine Anwendung des gemäß § 30 Abs. 2\nBtMG geminderten Strafrahmens rechtfertigte. Erst wenn\ndies zu verneinen war, kam eine Strafrahmenverschiebung\nnach 88 21, 49 Abs. 1 StGB in Betracht (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Oktober 1979 - 4 StR 522/79). Die verhängten Strafen können auch auf diesem Rechtsfehler\nberuhen. Bereits die erheblich verminderte Schuldfähigkeit allein kann zu einer Verminderung des Regelstrafrahmens führen, wenn das Bild der Tat angesichts\nder verminderten Schuldfähigkeit aus den sonstigen\nErscheinungsformen der strafbaren Handlung so weit\n\n24\n\nherausfällt, daß der - wenn auch nach § 49 StGB gemilderte\nStrafrahmen nicht schuldangemessen ist (vgl. BGHSt 16,\n360; BGH bei Holtz MDR 1979, 105; BGH, Urteil vom\n\n17. Dezember 1980 - 2 StR 616/80 - und Urteil vom\n\n30. März 1982 - 1 StR 838/81). Das Landgericht\n\nführt auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne\n\neine Reihe von Strafmilderungsgründen auf, so daß\n\ndie Annahme eines minder schweren Falles bei einer\nGesamtbetrachtung aller tat- und täterbezogenen Umstände\n\nnicht ausgeschlossen erscheint.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Einwendungen der Staatsanwaltschaft gegen die\nAnnahme verminderter Schuldfähigkeit sind unbegründet.\nAuch die Anwendung des gemäß 88 21, 49 Abs. 1 StGB\ngemilderten Strafrahmens weist keinen die Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler auf.\n\n1. Die beiden noch jungen Angeklagten nahmen seit\nlängerer Zeit Rauschgift zu sich. Der Angeklagte\nLu hatte sogar schon als 15 oder 16-jähriger\nHeroin konsumiert. Die Angeklagte I | injizierte\nsich zuletzt täglich zwei- bis dreimal Heroin, der Mitangeklagte LEBEND war so schwer heroinsüchtig, daß\ner täglich ein bis zwei Gramm Heroin benötigte. Selbst\nwährend der Reise nach Indien, die beide im Auftrage\neines Dritten unternahmen, um dort Heroin einzukaufen\n\nund nach Schweden zu bringen, injizierten sie sich täglich\ndieses Rauschgift. Die Angeklagten nahmen den Auftrag an,\nals sie auf der Suche nach Heroin feststellten, daß sie\nihren Eigenbedarf nicht decken konnten, weil das benötigte Rauschgift in Schweden schwer zu finden bzw.\n\nvon schlechter Qualität war. Die Angeklagte erklärte\n\nihre Bereitschaft zur Mitwirkung, als sie mangels\n\nHeroin unter Entzugserscheinungen litt (UA S. 5).\n\nWenn das Landgericht unter diesen Umständen beiden\nAngeklagten, die unter dem ständigen Druck standen,\n\nsich Rauschmittel zu verschaffen, um Entzugserscheinungen zu vermeiden, eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit zubilligt, so ist das von Rechts wegen nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1981 - 2 StR\n542/81; Beschluß vom 5. Oktober 1984 - 2 StR 388/84; vgl.\nauch Rauch in Eisen, Handbuch der Rechtsmedizin, 1974\n\nBd. II S. 229/230; Langelüddeckg/Bresser, Gerichtliche\nPsychiatrie, 4. Aufl. S. 162; Täschner, NJW 1984,\n\n638).\n\n2. Daß die Strafkammer in der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit einen zwingenden Strafmilderungsgrund im Sinne von §§ 49 Abs. 1 StGB gesehen\nhaben könnte, ist entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht zu besorgen. Das Landgericht hat\nkeine so gewichtigen - von der verminderten Schuldfähigkeit unabhängigen und deren schuldmindernde\nWirkung ausgleichende - Umstände zu Lasten der\nAngeklagten festgestellt, daß sich ihm die Frage\neiner Ablehnung der Strafrahmenminderung aufdrängen\n\nmußte.\n\n34\n\nDas zu Lasten der Angeklagten eingelegte Rechtsmittel ist deshalb unbegründet, führt aber gemäß\n§ 301 StPO aus den unter I genannten Gründen zugunsten beider Angeklagten zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nMüller Maier Theune\n\nRiBGH Gollwitzer ist aus\ndienstlichen Gründen ortsabwesend und kann deshalb\nnicht unterschreiben\n\nNiemöller Müller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-20/2-str-473-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-20/2-str-473-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:31.588579+00:00"}}