{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1985-02-16_2_StR_756_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-02-16","aktenzeichen":"2 StR 756/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"\\\\,\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 756/82 URTEIL\n\nD\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Winfried HB ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am EB 195: in FEB, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung\n\nDer 2. Stratsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 16. Februar 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshot\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EEEEB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\ntür Recht erkannt:\n\nAut die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Köln vom 7. Juni 1982 mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit\n\ndie Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strarkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n37\n\nGründe?!\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus angeordnet. Seine auf die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts gestützte Revision führt zur Aufhebung der Unterbringungsanordnung; im übrigen hat sie\nkeinen Erfolg.\n\nI.\n\nDie Rüge der Verletzung der §§ 261, 337 StPO enthält\nneben Angriffen auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung und Strafzumessung nur sachlich rechtliche Erwägungen. Als Verfahrensrüge ist sie nicht ordnungsgemäß\nausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).\n\nII.\n\n1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Prüfung des Urteils hat auch unter Berücksichtigung des\nEinzelvorbringens des Angeklagten zum Schuldspruch und\nzum Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden\nRechtsfehler aufgedeckt.\n\nDer auf Grund der Aussagen der Frau HB festgestellte äußere Tathergang, die Hartnäckigkeit, mit der\nder Angeklagte ein zweites Mal an die Frau heranzukommen\nversuchte, sowie die vier einschlägigen Vortaten berechtigten die Strafkammer zu dem Schluß, der Angeklagte\nhabe es auch dieses Mal auf die gewaltsame Durchführung\n\ndes Geschlechtsverkehrs abgesehen gehabt. Bei der\nBeweiswürdigung hat das Gericht die Tatsache, daß\nder Angeklagte zur Tatzeit stark alkoholisiert war,\nin rechtlich nicht zu beanstandender Weise erörtert\nund berücksichtigt.\n\nEbenso hat das Gericht bei der Prüfung, ob ein\nminder schwerer Fall der versuchten Vergewaltigung\nvorliege, sowie bei der konkreten Strafbemessung die\nAlkoholisierung und die sonstigen insoweit bedeutsamen\nGesichtspunkte in der gebotenen Weise erörtert.\n\n2. Dagegen sind die Voraussetzungen für die\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\nnicht bedenkenfrei festgestellt.\n\nDem Zusammenhang der Urteilsgründe ist (trotz\nmißverständlicher Formulierungen auf UA S. 23) die\nÜberzeugung der Strafkammer davon zu entnehmen, daß\ndie Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich\nvermindert war. Die Feststellungen ergeben jedoch nicht,\ndaß diese Verminderung auf einer krankhaften Veranlagung des Angeklagten beruht. Die Strafkammer hat\nzwar dargelegt, welche Voraussetzungen von der Rechtsprechung insoweit gefordert werden, und allgemein\nausgeführt, daß bei dem Angeklagten ein derartiger\nKrankheitszustand vorliege (UA S. 27). Sie hat jedoch\nim einzelnen nur festzustellen vermocht, der Angeklagte\nverfüge über eine sehr niedrige Intelligenz an der\nGrenze zum Schwachsinn, sei willensschwach, gefühlsarm,\n\nbindungsschwach und stark sexuell triebhaft. Seine\nHaltlosigkeit und Willensschwäche führten immer\n\nwieder dazu, daß er seiner Neigung zu gelegentlichem\nAlkoholmißbrauch nachgebe. Nach - auch nur geringfügigem - Alkoholkonsum bringe er gegenüber seiner\nstarken sexuellen Triebhaftigkeit nicht genügend\nHemmungen auf. In diesem Zustand habe er, bei zunehmender\nRückfallgeschwindigkeit, bereits fünf Sexualstraftaten\nbegangen (UA S. 28). Damit werden aber als Ursache für\nden Alkoholkonsum und die Triebtaten nur für eine\nUnterbringung nicht ausreichende Charaktermängel dargelegt. Die Strafkammer selbst bringt dies zusätzlich\nzum Ausdruck mit der Feststellung, der Angeklagte sei\ndann, wenn er keinen Alkohol getrunken habe, uneingeschränkt schuldfähig; eine dauernde oder längere\npsychische Erkrankung, ein Schwachsinn im medizinischen\nSinn oder eine andere schwere seelische Abartigkeit\nlägen bei ihm nicht vor (UA S. 27). Danach ist auch\nhinsichtlich seiner Neigung zum Alkoholkonsum ein\nderartiger Krankheitszustand nicht festgestellt.\n\nDa nicht ausgeschlossen ist, daß die Voraussetzungen für eine Unterbringung doch vorliegen und nachgewiesen werden können, war die Sache insoweit zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück-\n\nzuverweisen.\n\nMösl Meyer Maier\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-16/2-str-756-82","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-16/2-str-756-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:31.336497+00:00"}}