{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1985-02-16_2_StR_436_82_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-02-16","aktenzeichen":"2 StR 436/82","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n> StR 436/82 URTEIL\n7 Ge. 4 . £ < in der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Muzaffer K ER\nJahre 1944 in HB (Türkei),\n\nwegen Urkundenfälschung\n\naus IB, geboren im\n\n34\n\n37\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. Februar 19853, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EM in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. (GEB dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin EB =: GEEEEEED unC\nRechtsanwalt EM au: GEHEN\n\nals Verteidiger des Angeklagten Kb\n\nJustizangestellter IB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom 711. Juni 1980\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nI4\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Urkundenfälschung zu einer\nFreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Seine\nauf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist\nnur teilweise begründet.\n\nSoweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, hat\ndie Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Beschwerdeführers ergeben.\n\nJedoch muß der Strafausspruch aufgehoben werden. Das\nLandgericht hat straferschwerend berücksichtigt, daß \"im\nHinblick auf die ständige Zunahme des Anteils der Ausländer in der gesamten Bevölkerung der Bundesrepublik\nDeutschland derartige Paßvergehen von Ausländern aus generalpräventiven Gesichtspunkten besonders streng zu ahnden sind\"\n(Ss. 10 UA). Es kann dahingestellt bleiben, ob gegen diese\nStrafzumessungserwägung Bedenken unter dem Gesichtspunkt\ndes Art. 3 Abs. 3 GG bestehen (vgl. u.a. BGH NJUW 1972, 2191).\n\nJedenfalls sind sie deshalb zu beanstanden, weil das\nLandgericht die Voraussetzungen verkannt hat, unter\n\ndenen wegen des Strafzwecks der Generalprävention\n\neine erhöhte Strafe festgesetzt werden darf. Der Schutz\nder Allgemeinheit durch Abschreckung ( nicht nur des Angeklagten, sondern auch ) anderer möglicher künftiger Rechtsbrecher rechtfertigt eine schwerere Strafe - als sie\n\nsonst angemessen wäre - nur dann, wenn hierfür eine Notwendigkeit besteht. Das trifft aber allein in den Fällen\nzu, wo bereits eine gemeinschaftsgefährliche Zunahme solcher\noder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen,\nfestgestellt worden ist (BGH NStZ 1982, 463). Dahingehende\nFeststellungen enthält das angefochtene Urteil aber nicht.\n\nMösl Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-16/2-str-436-82","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-16/2-str-436-82","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:31.317462+00:00"}}