{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1985-02-11_2_StR_395_85_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-02-11","aktenzeichen":"2 StR 395/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 8 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Paul Heinrich R =\n\naus AU, geboren arı u 1950 in WERE,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezenber 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Kassel vom\n11. Februar 1985 wird\n\n1.\n\ndas Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO\nim Falle II B 4 der Urteilsgründe\n(vu “EEEB) eingestellt; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der\nStaatskasse zur Last;\n\nder Schuldspruch im Falle IIB1\nder Urteilsgründe (Weil\nHE) geändert und ins-\n\ngesamt dahin neugefaßt, daß der\nAngeklagte wegen Betrugs in vier\nFällen, Unterschlagung und fahrlässiger falscher Versicherung an\nEides Statt verurteilt wird;\n\naus der Liste der angewendeten\nVorschriften § 267 Abs. 1 StGB\nund § 12 Abs. 1 StPO gestrichen.\n\nII. Das genannte Urteil wird in den Aussprüchen über\n\n1.\n\ndie in den Fällen II B 1 bis 6 der\n\nUrteilsgründe verhängten Einzelstrafen,\n\n2. die Gesamtfreiheitsstrafe\n\nmit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die verbleibenden Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nIV. Die weitergehende Revision wird\nverworfen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in\nvier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Unterschlagung unter Einbeziehung einer im Jahre 1981 verhängten Geldstrafe (§ 55\nStGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und\nsieben Monaten sowie wegen fahrlässiger falscher Versicherung an Eides Statt unter Einbeziehung einer anderen Geldstrafe aus dem Jahre 1983 zu einer weiteren Gesamt (geld)-\nstrafe verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte\ndie Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist\nteilweise erfolgreich; im übrigen ist es unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO,\n\nI.\n\nIm Falle des Betrugs zum Nachteil der VE M@-\n\nER (11 B 4 der Urteilsgründe), den das Landgericht anders\nals im Eröffnungsbeschluß als Einzelakt einer fortgesetzten\n\nHandlung bewertet hat, hat der Senat das Verfahren gemäß\n§ 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang war hier rechtsfehlerhaft (vgl. BGH,\nUrteil vom 3. April 1985 - 2 StR 791/84 - m.w.N.). Eine\nBeschränkung der Strafverfolgung nach § 154 a Abs. 2\nStPO kam danach nicht in Betracht.\n\nIl.\n\nDie Verurteilung im Falle zum Nachteil der Weß®-\nU GE (11 B 1 der Urteilsgründe)\nkann nur insoweit Bestand haben, als der Angeklagte\neines Betruges schuldig gesprochen worden ist. Hingegen\nhat sich der Beschwerdeführer nicht auch, wie das Landgericht meint, wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht.\n\nIm Jahre 1979 beabsichtigte die vom Angeklagten geführte Firma RÜBM KG, ein zuvor gekauftes Haus umzubauen\nund danach wieder zu veräußern. Wegen der Finanzierung\ndes Umbaues wandte sich der Angeklagte an die Weßp-GE u. Er bezifferte seinen Kreditbedarf mit 510.000,- DM und belegte diesen mit einer von\nder Firma In | GmbH gefertigten und von dem - angestellten - Architekten Rüdiger CB unterschriebenen\nKostenermittlung vom 10. Oktober 1979. Geschäftsführer\n\nder At GmbH war der Angeklagte. Die ve\n\nO8\n\nHs sagte das vom Angeklagten gewünschte Darlehen, das in Teilbeträgen nach Baufortschritt gewährt\n\nwerden sollte, zu. Auszahlungen von 200.000,- DM und\n100.000,- DM waren an die Auflage geknüpft, die Fertigstellung von 40 bzw. 60 % der Bauleistungen durch Bautenstandsberichte nachzuweisen.\n\nArbeiten in nennenswertem Umfang gab der Angeklagte\nin der Folgezeit nicht in Auftrag. Gleichwohl entschloß\ner sich etwa Mitte 1980, die Teilkreditbeträge abzurufen,\num die angespannte finanzielle Lage seiner Firmen zu\nverbessern. Er ließ, in zeitlichem Abstand von einigen\nWochen, auf dem Geschäftspapier der At-CnbH inhaltlich unwahre, den vereinbarten Modalitäten der Kreditvergabe angepaßte Bautenstandsberichte fertigen und\nveranlaßte den Bruder Berndt CR des inzwischen aus\nder AtB-CmbH ausgeschiedenen Architekten Rüdiger CR\ndie Berichte mit \"1.V. GE\" zu unterzeichnen. Er wollte\nmit der Unterschrift \"GB\" einen Bautenstandsbericht\ndes der We u Vereits bekannten\nArchitekten Rüdiger GER vortäuschen, um so bei der\nDarlehensgeberin keinerlei Mißtrauen aufkommen zu lassen.\nBerndt GR war Geschäftsführer einer anderen Firma des\nAngeklagten, hatte aber mit der AtM-GmbH nichts zu tun.\nDie Täuschung der Bank gelang; der Angeklagte erhielt die\nbegehrten Teilbeträge von zusammen 300.000,- DM ausbezahlt.\n\nNach Ansicht der Strafkammer \"beinhaltete die über\nseinen bloßen Wortlaut hinausgehende und für die mit\ndem Finanzierungsvorgang vertrauten Angestellten der\n\nWer u verständliche Gedanken-\n\nerklärung, es handele sich um einen auch von dem Ver-\n\nfasser des Kostenvoranschlages vom 10. Oktober 1979,\ndem bei der AtB-CmpH angestellten Architekten Rüdiger\nGEBR, verfaßten und unterschriebenen Bericht. Da der\nBautenstandsbericht tatsächlich aber auf Veranlassung\ndes Angeklagten von Berndt GEM unterschrieben worden\nwar, wurde hier über die Identität des Ausstellers getäuscht\" (UA S. 173).\n\nDiese rechtliche Würdigung begegnet durchgreifenden\nBedenken. Eine Identitätstäuschung ist nur dann gegeben,\nwenn über die Person des wirklichen Ausstellers ein Irrtum erregt und damit der rechtsgeschäftliche Verkehr auf\neinen Aussteller hingewiesen wird, der tatsächlich nicht\nhinter der in der Urkunde verkörperten Erklärung steht.\nUnecht ist eine Urkunde dann, wenn sie nicht von dem-Jenigen stammt, der in ihr als Aussteller bezeichnet\nist (BGHSt 33, 159 m.w.N.).\n\nHier war die At@-GmbH als das im Briefkopf genannte Unternehmen Ausstellerin des Kostenvoranschlages\nund der Bautenstandsberichte. Für die Gesellschaft war\nzum einen der Angeklagte als deren Geschäftsführer\nzeichnungsberechtigt,zum anderen aber auch jede weitere\nPerson, die vom Angeklagten entsprechend bevollmächtigt\nwar. Das war im Falle der Kostenermittlung der Architekt\nRüdiger CUBE, im Falle der Bautenstandsberichte dessen\nBruder Berndt GEB. Rechtlich ohne Belang ist in diesen\nZusammenhang, daß Rüdiger Gi auf Grund eines Arbeitsvertrages, sein Bruder hingegen nur durch die Einzelermächtigung des Angeklagten Schreiben für die GmbH unterzeichnen durfte, sonst aber keine vertragliche Bindung\nzu der At@-GmbH besaß. Der Angeklagte stand hinter den\n\nE\n\ninhaltlich unrichtigen Urkunden, die mit seinem Willen\nvon einem Dritten unterschrieben wurden. Die geschickt\ndurchgeführte Täuschung der Weg guu-WER ändert nichts daran, daß es sich bei den Bautenstandsberichten ebenso wie bei der Kostenermittlung um\nechte Urkunden handelte, weil sie ihren wahren Aussteller, die At@-CnbH, erkennen ließen,\n\nDie Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs in diesem Einzelfall, den das\nLandgericht mit der Einsatzstrafe von zwei Jahren und\nsieben Monaten Freiheitsstrafe geahndet hat. Da auch\ndie teilweise Einstellung des Verfahrens nach § 154\nAbs. 2 StPO zur Aufhebung des Strafausspruches im\nFalle II B 3 und 4 der Urteilsgründe führen muß, kann\nder Senat nicht sicher ausschließen, daß diese Verurteilungen das Strafmaß auch in den Fällen zum Nachteil Brübach (II B 2), HVK GmbH (II B 5) und Schake\n(II B 6) zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt haben.\nAufzuheben waren danach die Aussprüche über die Einzelstrafen in den Fällen II B 1 bis 6 der Urteilsgründe\nund die aus diesen Einzelstrafen gebildete Gesanmtfreiheitsstrafe. Hingegen kann der Strafausspruch hinsichtlich der Einzel- wie auch der (nachträglich gebildeten) Gesamtgeldstrafe bestehen bleiben, soweit\nder Angeklagte wegen einer fahrlässigen falschen Versicherung an Eides Statt mit Geldstrafe belegt worden\nist. Schon die maßvolle Einzelstrafe von 30 Tagessätzen zeigt, daß die Strafzumessungserwägungen des\nLandgerichts durch die aufgezeigten Umstände nicht\nzum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden sein\nkönnen. Im übrigen ist diese Tat mit den anderen\nTaten auch rechtlich nicht vergleichbar.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf\nhin, daß bei Bildung einer Gesamtstrafe aus Freiheitsund Geldstrafen deutlich gemacht werden sollte, daß das\n\"Tatgericht sich des ihm eingeräumten Ermessens (§ 53\nAbs. 2 S. 2 StGB) bewußt war.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-11/2-str-395-85","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-11/2-str-395-85","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:31.114667+00:00"}}