{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1985-02-06_2_StR_750_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-02-06","aktenzeichen":"2 StR 750/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 750/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Wilhelm S gun» aus Ro -\nCE, seporen am GB 1555 in RE,\n\nwegen Diebstahls\n\n28\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. Februar 1985, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\n\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nGEB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt > bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär I)\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 5. April 1984,\nsoweit es den Angeklagten Su»\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\n1. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der\nStrafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer - vom\n\nGeneralbundesanwalt vertretenen - Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Er-\n\nfolg.\n\n2. Nach den Feststellungen des Landgerichts beschlossen die Angeklagten Se. Pi un\nSch@B. Geräte der Unterhaltungselektronik, z.B.\nKassettenrekorder, Radios, Stereoanlagen, Fernseher,\nVideorekorder, für ihren eigenen Verbrauch sowie als\nWeihnachtsgeschenke für Freunde und Verwandte aus\n\"entsprechenden\" Fachgeschäften, in die sie nachts\neinbrechen wollten, \"bis zur Erfüllung ihrer Wünsche\"\nzu entwenden; ihnen war klar, daß es hierzu des Aufsuchens mehrerer Geschäfte bedurfte. Später schloß\nsich ihnen der Mitangeklagte A@ an. Zwischen dem\n15. September und 16. Dezember 1982 nahmen sie in\nzwölf Fällen aus der Auslage des jeweiligen Geschäfts\nnach Einschlagen der Schaufensterscheibe derartige\nGeräte. In drei dieser Fälle waren nur die Angeklagten\n\nSn und Sch beteiligt, in drei weiteren\ndie Angeklagten Sch, sinn sowie A@® und\n\nin zwei jener Fälle alle vier Angeklagte. In einem\nweiteren Fall verschafften sich Sch und sn\nI] auf dieselbe Weise aus einem Tabakwarengeschäft\nArmbanduhren und Feuerzeuge. Die Strafkammer hat diese\ninsgesamt 13 Fälle (Ziff. 2 bis 13 und 15) als Teilakte\neiner fortgesetzten Handlung angesehen. Nach ihrer Ansicht sind die Angeklagten auf Grund eines Gesamtvorsatzes tätig geworden; denn sie hätten beschlossen,\nsich aus einer bestimmten Art von Geschäften (Radiound Fernsehgeschäfte) unter Ausnützung bestimmter für\nsie günstiger Verhältnisse (Einschlagen von Schaufensterscheiben zur Nachtzeit) bestimmte Geräte der Unterhaltungselektronik nach und nach zu beschaffen.\n\n28\n\nDie Staatsanwaltschaft macht zu Recht geltend,\ndaß diese Feststellungen nicht zur Annahme eines\nGesamtvorsatzes ausreichen. Er setzt voraus, daß\nder Tatentschluß oder ein späterer Erweiterungsentschluß (BGHSt 19, 323; 23, 33) sämtliche Teile\nder geplanten (nachfolgenden) Handlungsreihe in den\nwesentlichen Teilen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Zwar muß der Täter den zukünftigen Ablauf der\nverschiedenen Akte nicht in allen Einzelheiten, jedoch mindestens insoweit in seine Vorstellung aufnehmen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein\nTräger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung in Betracht kommen (ständige Rechtsprechung).\nEinen solchen Gesamtvorsatz hatte der Angeklagte\nSE» (wie auch seine Mittäter) aber nicht gehabt. Abgesehen davon, daß der Einbruch in das\nTabakwarengeschäft nicht von dem Entschluß, Geräte\nder Unterhaltungselektronik zu stehlen, gedeckt war,\nwurden die Taten nicht in bestimmten, von vornherein\nfestgelegten Orten, sondern in neun verschiedenen Gemeinden des Rhein/Main-Gebiets ausgeführt. Ferner lagen\nzwischen einzelnen Taten Zeiträume, die unter den hier\ngegebenen Umständen ebenfalls gegen einen diese Taten\numfassenden Gesamtvorsatz sprechen. Den Urteilsfeststellungen läßt sich nicht entnehmen, daß die Angeklagten ihren Entschluß vor Beendigung der jeweiligen\nTat auf die späteren Taten in einer den Anforderungen\neines Gesamtvorsatzes genügenden Weise erweitert\nhätten.\n\nDie Verurteilung wegen fortgesetzten Diebstahls\nkann deshalb nicht aufrechterhalten bleiben.\n\n3. Das Urteil hat aber auch im übrigen keinen\nBestand. Zutreffend rügt die Beschwerdeführerin, daß\ndie Strafkammer unerörtert gelassen hat, ob sich der\nAngeklagte 0) des Bandendiebstahls (8 244\nAbs. 1 Nr. 3 StGB) schuldig gemacht hat. Zu einer\ndahingehenden Prüfung im Urteil hatte das Landgericht auf Grund der Urteilsfeststellungen Anlaß.\n\nDie Verbindung zu einer Bande hängt nicht davon\nab, daß eine feste Organisation beschlossen worden ist,\nin der den einzelnen Mitgliedern bestimmte Rollen zugewiesen worden sind. Auch ist nicht eine ausdrückliche Vereinbarung der Mitglieder erforderlich; es\ngenügt ein stillschweigendes Übereinkommen (BGH\nbei Dallinger MDR 1973, 555). Ferner schließt die\nAbrede einer bestimmten Begehungsart Bandendiebstahl\nnicht aus (BGH bei Holtz MDR 1978, 624).\n\n)\n\nDa nach den Feststellungen nicht mit der notwendi-\n\ngen Gewißheit zu verneinen ist, daß der Angeklagte mit\nden Tatgenossen bereits vor der ersten Tat eine Banden-\n\nvereinbarung getroffen hatte, unterliegt das Urteil\nauch im Fall 1 der Aufhebung.\n\n4. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß\ndie Strafzumessungserwägungen ebenfalls nicht frei\nvon Rechtsfehlern sind. Das Landgericht hat als\n\n28\n\nstrafmildernd gewertet, daß es sich bei den Taten\n\"offensichtlich um Gelegenheitsdelikte\" gehandelt\nhabe. Diese Feststellung ist mit der Tatplanung\n\nnicht vereinbar.\n\nMüller Meyer Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-06/2-str-750-84","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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