{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-01-29","aktenzeichen":"2 StR 454/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 454/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nStefan B a] ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am\n1553 in MB (Rumänien), zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 2.\n\not\n\n-\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Septem-\n\nber 1985 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n29. Januar 1985 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Schwurgerichtskammer\n\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird\n\nverworfen.\n\nGründe:\n\nl. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körper-\n\nverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von\n\nsechs\n\nJahren verurteilt und seine Unterbringung in einem\n\npsychiatrischen Krankenhaus angeordnet.\n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner\n\nRevision.\n\nwährend die Überprüfung des Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigung im Schuldspruch und bei der\nUnterbringung keinen Rechtsfehler ergeben hat, kann\n\nder Strafausspruch nicht bestehenbleiben.\n\n2. Das Landgericht bejaht beim Angeklagten eine schwere\nseelische Abartigkeit mit neurotischen und paranoiden Zügen\nund hält ihn deshalb für nur vermindert schuldfähig. Daß\ner zur Tatzeit auch alkoholisiert war, bezeichnet es in\ndiesem Zusammenhang für bedeutungslos, da er auch ohne\nAlkoholgenuß aggressiv reagiere, alkoholgewohnt sei und\nim vorliegenden Falle keine alkoholbedingten Verhaltensweisen gezeigt habe. Aus diesem Grunde ordnet es auch die\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und nicht\n\nin einer Entziehungsanstalt an.\n\nBei der Verneinung eines minder schweren Falles gemäß § 226 Abs. 2 StGB wirft die Strafkammer dem Angeklagten\ndann aber vor, daß er der Person seines Vertrauens sein\n\"Alkoholproblem\" verheimlicht und sich nicht dauerhaft\ndarum bemüht habe, den Alkohol zu meiden. Auch habe er\nzu dem Tatopfer, das er - aus objektiv unbedeutenden Anlässen - als schlechten Menschen angesehen habe, entweder\nkeinen Kontakt mehr halten dürfen oder sich darum bemühen\n\nmüssen, das Verhältnis zu entspannen.\n\n3. Diese Begründung begegnet durchgreifenden recht-\n\nlichen Bedenken.\n\na) War der die Tat prägende geistig-seelische Zustand\n\ndes Angeklagten nicht eine Folge übermäßigen Alkoholge-\n\nhr\nm,\n\nnusses, sondern durch die schwere seelische Abartigkeit\nbedingt, dann durfte dem Angeklagten nicht angelastet\nwerden, er habe sich nicht dauerhaft darum bemüht, den\n\nAlkohol zu meiden.\n\nb) Abgesehen davon hätte dem Angeklagten der übermäßige Alkoholgenuß nur vorgeworfen werden dürfen, wenn\nihn seine schwere seelische Abartigkeit nicht daran\n\nhinderte, mit dem \"Alkoholproblem\" fertig zu werden.\n\nc) Mit dem Vorwurf, der Angeklagte habe entweder den\nKontakt zum späteren Tatopfer meiden oder sich um ein\npanntes Verhältnis zu ihm berühen müssen, wertet\ndas Landgericht zudem außerhalb der Tat liegende Unstände der Lebensführung zum Nachteil des Angeklagten,\nohne daß diese Schlüsse auf den Unrechtsgehalt der\nTat oder Einblicke in eine verwerfliche Einstellung\ndes Täters bei der Tat zuließen. Auch das ist fehlerhaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom l. Juni 1984 - 2 StR\n108/84 und vom 20. Juni 1984 - 2 StR 319/84; BGH NStZ\n1984, 118). Der Angeklacte war seinem späteren Tatopfer\nunmittelbar vor der Tat nicht feindselig gegenübergetreten, sondern hatte ihm mit einer Flasche Wein eine\nbesondere Freude bereiten wollen, wurde aber zurückge-\n\nstoßen und beschimpft.\n\nd) Unabhängig davon hätte auf Grund der Urteilsausführungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des\nAngeklagten auch hier Anlaß bestanden, zu prüfen, ob\ndas zwiespältige Verhalten des Angeklagten nicht eine\n\nFolge seiner schweren seelischen Abartigkeit war.\n\nDer Strafausspruch ist deshalb aufzuheben.\n\n4. Der neu entscheidende Tatrichter wird auch beachten müssen, daß der Strafrahmen nach $S 226 Abs. 2 StGB\ngemindert werden muß, wenn die Voraussetzungen des\n§§ 213 StGB 1. Alternative gegeben sind (vgl. BGHSt 25,\n222; BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 1983 - 4 StR 275/83;\nvom 12. Juni 1981 - 3 StR 129/81 und 13. Juni 1979 -\n\n2 StR 147/79; BGH, Strafverteidiger 1981, 524).\n\nwurde der Angeklagte ohne eigene Schuld durch eine\nvom späteren Tatopfer begonnene Tätlichkeit im Sinne\neiner körperlichen Mißhandlung zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen, dann darf eine\nStrafrahmenverschiebung nach § 226 Abs. 2 StGB nicht mit\nder Begründung abgelehnt werden, die im Zorn verübte Körper-\n\nverletzung und ihre schweren Folgen stünden in keinem ange-\n\nmessenen Verhältnis zu dem die Tat auslös\n\nenden körperlichen Angriff des Tatopfers (vgl.\n\n30. Oktober 1984 - ı\nBGE LM Nr. 4\n\nBGH, Beschluß vor\nStR 597/84; BGH NStZ 1982, 27;\nzu 5 213 StGB; CA 1970, 214).\n\nHerdegen Maier Theunre\nJ\nNiemöl ler Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-29/2-str-454-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-29/2-str-454-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:30.691755+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-01-29/2-str-454-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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