{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-09-04","aktenzeichen":"2 StR 353/85","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BCHSt: nein\n\nVeröffentl. ja\n\nStGB § 211 Abs. 2\n\nEin allein zeitlich, räumlich und durch die Art der\nTatausführung geschaffener objektiver Zusammenhang\nzwischen als grausam zu bewertenden Körperverletzungshandlungen und einer selbst nicht grausamen Tötungshandlung vermag das gesamte Geschehen nicht zu einer\neinheitlichen als Mord zu beurteilenden Tat zu ver-\n\nbinden.","text_plain":"2\n\nra)\n\nNachschlagewerk: ja\nBCHSt: nein\n\nVeröffentl. ja\n\nStGB § 211 Abs. 2\n\nEin allein zeitlich, räumlich und durch die Art der\nTatausführung geschaffener objektiver Zusammenhang\nzwischen als grausam zu bewertenden Körperverletzungshandlungen und einer selbst nicht grausamen Tötungshandlung vermag das gesamte Geschehen nicht zu einer\neinheitlichen als Mord zu beurteilenden Tat zu ver-\n\nbinden.\n\nBGH, Beschl. v. 4. September 1985 - 2 StR 353/85 - SchwG Wiesbaden\n\n-”\n\nreal\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 353/85 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Tankwart Hans CB zus vH, dort geboren\n\nom CE 1942, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Septenmber 1985 gemäß 8 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Wiesbaden\nvom 29. Januar 1985 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Schwurgerichtskammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu\nlebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Ihm wird vorgeworfen, seine Bekannte grausam getötet zu haben.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nNach den Feststellungen ärgerte sich der Angeklagte\nbei seiner Rückkehr von einem Umschulungskurs darüber,\ndaß seine Bekannte die ihr aufgetragenen Besorgungen\nnicht erledigt hatte, das Geld, das er ihr gegeben\nhatte und von dem sie 100 DM auf ein Postsparbuch einzahlen sollte, vertrunken und kein Abendbrot zubereitet\n\nhatte. Sie lag vielmehr in unansprechbarem Zustand betrunken in der Küche auf dem Boden. Der Angeklagte begann deshalb gegen 19.00 Uhr, die Frau körperlich zu\nmißhandeln. Im Verlauf der Auseinandersetzung fügte er\nihr zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt durch\nSchleudern gegen die Wand oder sehr feste Tritte eine\nschwere Kopfverletzung zu. Diese führte spätestens\ngegen 22.30 Uhr bei dem Opfer einen Zustand herbei, in\ndem es nicht mehr in der Lage war, aktiv zu handeln.\nKurz nach 21.00 Uhr hatte die Frau aber noch mit der\nNotrufzentrale der Polizei und der Rettungsleitstelle\ntelefoniert, um Hilfe zu erhalten. Zwischen 22.30 Uhr\nund 22.48 Uhr ertränkte der Angeklagte die bewegungslos\ndaliegende Frau in der Badewanne. Spätestens ab Beibringung der schweren Kopfverletzung handelte der Angeklagte zumindest mit bedingtem Tötungsvorsatz.\n\nDas Landgericht hat die Bewertung der Tat als Mord\nwie folgt begründet:\n\n\"Grausam tötet, wer seinem Opfer aus gefühlloser\nunbarmherziger Gesinnung besondere Schmerzen\noder Qualen zufügt. Die Grausamkeit muß nicht\nnotwendig in der eigentlichen Ausführungshandlung der Tötung liegen, sie kann sich auch aus\nden Umständen ergeben, unter denen die Tötung\neingeleitet und vollzogen wird. Vor dem Tötungsakt liegende körperliche Mißhandlungen stempeln,\nselbst wenn sie zunächst nur Verletzungen bezwecken, die Tat als grausam, sofern sie gleichsam die Tötungsart verschärfen sollen oder sonst\n\nmit der Tötung ein einheitliches (nicht notwendig tateinheitliches) Geschehen bilden,in dem\n\ndie Herbeiführung des Todes lediglich den Schlußpunkt einer Entwicklung darstellt (Jähnke a.a.0.\nRdnr. 55 und 56 m.w.N.).\n\nDer Angeklagte hat in seiner Wut über einen\nlängeren Zeitraum hinweg Frau MB immer\nwieder schwer mißhandelt. Er hat ihr dabei das\nNasenbein eingeschlagen, einen Vorderzahn im\nOberkiefer herausgeschlagen und Zähne des Unterkiefers durch Gewalteinwirkung gelockert. Seinen\nzahlreichen Angriffen auf vor allem den Kopf, aber\nauch Rumpf und Extremitäten war die angetrunkene\nFrau hilflos ausgesetzt. Ihre erbärmlichen Hilferufe gegenüber der Zeugin St, Polizeinotruf\nund Rettungsleitstelle zeigen, daß sie nicht nur\nunter erheblichen Schmerzen litt, sondern auch\n\nden Eindruck hatte, die Gewalttätigkeiten ohne\nfremde Hilfe nicht mehr lange bestehen zu können. Offenbar hat die an Mißhandlungen des Angeklagten gewöhnte Frau empfunden, daß der Angeklagte diesmal mit besonderer Härte und erbarmungslos gegen sie vorging. Daß sie die ihr zugefügten\nKörperverletzungen und die Not, in der sie sich befand, als schweres Leiden empfand, bedarf keiner\nweiteren Darlegung. Auch wenn nicht ausgeschlossen\nwerden kann, daß nach dem Telefongespräch mit der\nRettungsleitstelle zu einem nicht feststellbaren\nZeitpunkt aufgrund der schweren Kopfverletzung\n\nBewußtlosigkeit eintrat, so hat Frau Mi\ndoch bis zu diesem Zeitpunkt besondere Schmerzen\nund Qualen empfunden.\n\nDer Angeklagte hat auch aus gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung gehandelt. Dies zeigt der Umstand, daß er, wie die Verletzungen der Frau und\ndie zahlreichen in der Wohnung aufgefundenen\nBlutspuren zeigen, die blutende und wehrlose\n\nFrau immer weiter hart mißhandelt hat. Dabei\n\nwurde sein Tun von einem Charakterzug beherrscht,\nder sich in jahrelanger Übung durch unter Alkoholeinfluß gewohnheitsmäßig vorgenommene Mißhandlungen von Frau MEN herausgebildet hatte.\n\nDer Angeklagte selbst war sich auch der Tatsache\nbewußt, daß er in alkoholisiertem Zustand jähzornig\nund aggressiv reagierte. Zwar war im Verlauf der\nMißhandlungen mit wachsendem Alkoholspiegel seine\nSteverungsfähigkeit aufgrund der geringen Hemnschwelle erheblich vermindert. Seine Einsichtsfähigkeit war jedoch nicht erheblich herabgesetzt, sodaß ihm auch bewußt war, daß er Frau\nI) besondere Schmerzen zufügte. In seiner\nWut wollte er dies ja gerade.\n\nAndererseits hatte sein Erregungszustand aber auch\nkeineswegs die Stärke eines Affekts, der ihn gehindert haben könnte, sich der Gefühllosigkeit und Unbarmherzigkeit seines Vorgehens bewußt zu sein. Der\n\nAngeklagte war nämlich durchaus in der Lage,\n\n>.\n- 6 - ur\n\nzwischendurch dem Fernsehfilm zu folgen und konnte\nbei seinen Besuchen in der Wohnung HEN mit\nWorten beruhigt werden,\n\nWenn auch die eigentliche Ausführungshandlung der\nTötung, nämlich das Ertränken der Frau in der Badewanne, nicht als grausam im Sinne des § 211 Abs. 1\nStGB angesehen werden kann, so stempeln doch die\ndavor liegenden brutalen Verletzungen die Tat als\ngrausam ab, zumal der Angeklagte spätestens ab dem\nSetzen der schweren Kopfverletzung mit bedingtem\nTötungsvorsatz handelte und das spätere Ertränken\ndamit den Schlußpunkt eines einheitlichen Geschehens\nbildete.\"\n\nDer rechtlichen Würdigung des Tatgerichts kann nicht ge-\n\nfolgt werden. Die bisherigen Feststellungen tragen eine\n\nVerurteilung wegen Mordes nicht.\n\nDas Landgericht hat Tätlichkeiten des Angeklagten,\n\ndie lediglich mit dem Vorsatz der Körperverletzung aus-\n\ngeführt wurden und solche, bei denen er mit Tötungsvor-\n\nsatz handelte, zu einem einheitlichen Geschehen zusammen-\n\ngefaßt und vor allem wegen der schmerzhaften - nicht mit\n\nTötungsvorsatz begangenen - körperlichen Mißhandlungen\ndas Merkmal der Grausamkeit bejaht.\n\nDas ist fehlerhaft. Das Mordmerkmal \"grausam\" kenn-\n\nzeichnet eine bestimmte Gesinnung des Täters und Tatum-\n\nstände, welche es bedingen, daß dem Opfer besondere\n\nSchmerzen oder Qualen zugefügt werden (BGHSt 3, 180,\n\n181; BGH NStZ 1982, 379). Diese Tatumstände sind Bestandteil des Tatgeschehens, das der gesetzliche Tatbestand\n\n(8 211 Abs. 2 StGB) beschreibt. Nur ein Handeln, das der\nBeschreibung entspricht (tatbestandsmäßig ist), kann den\nTatbestand verwirklichen. Infolgedessen beginnt ein Mord\nerst, wenn der Täter nach seiner Vorstellung zum Töten\neines anderen Menschen unmittelbar ansetzt, also den\nEntschluß zum Töten gefaßt hat und ihn so betätigt,\n\ndaß sein gewolltes Verhalten Akt des Tötens ist oder\n(ohne Zwischenakte) in das Töten des Opfers übergeht\n\n(588 22, 211 Abs. 2 StGB; BGHSt 26, 201, 204). Was vor\ndieser Betätigung liegt, kann in der Regel nicht Moment\ndes vorsätzlichen Tötens und von Umständen sein, die es\nbedingen, daß beim Vorgang des Tötens dem Opfer besondere\nSchmerzen oder Qualen zugefügt werden. Ob Ausnahmefälle\nanzuerkennen sind, ob insbesondere bei protrahierter\nTötung das Zufügen besonderer Schmerzen und Qualen dem\nunmittelbaren Ansetzen zum Töten vorausgehen kann, ist\neine Frage, die der Beantwortung nicht bedarf. Auch nach\nden Entscheidungen, die sie bejahen (z.B. BGH NJN 1951,\n666, 667; 1971, 1189, 1190; OGHSt 2, 179, 181), ist es\nnicht zweifelhaft, daß ein nur zeitlicher, räumlicher\noder sich aus der Art der Tatausführung ergebender objektiver Zusammenhang zwischen als grausam zu bewertenden Körperverletzungshandlungen und Tötungshandlungen,\ndie selbst nicht grausam sind, nicht genügt. Das grausame\nVerhalten muß sich aus Umständen ergeben, unter welchen\nnach dem Tatplan die Tötung eingeleitet oder vollzogen\nwerden soll, die also vom Tötungsvorsatz umfaßt sind.\n\nWenn man nn ne\n\nNach den bisherigen Feststellungen ist im vorliegenden Falle nicht auszuschließen, daß der Angeklagte den\nTötungsvorsatz erst nach Beendigung der längeren, erheblichen und für das Opfer sehr schmerzhaften körperlichen\nMißhandlungen faßte. Es ist sogar möglich, daß er der\nFrau die mit bedingtem Tötungsvorsatz verursachte Kopfverletzung erst beibrachte, als er nach längerer Abwesenheit nach 21.00 Uhr in die Wohnung zurückgekehrt\nwar, und daß danach keine weiteren Mißhandlungen mehr\nerfolgten. Selbst wenn der Angeklagte die Frau auch\nspäter noch erheblich mißhandelt haben sollte, so wäre\ndas für die Bewertung der Tat als grausame Tötung nur\nbedeutsam, wenn das Opfer diese Mißhandlungen trotz\nder schweren Kopfverletzung noch empfunden hat. Das\nerscheint nach den bisherigen Feststellungen, nach\ndenen die Frau spätestens gegen 22.30 Uhr zu einem\naktiven Tun nicht mehr in der Lage war, fraglich.\n\nDas angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben.\n\nSollte der neu entscheidende Tatrichter wiederum\nzu den gleichen Feststellungen gelangen und nicht\nsicher sein, daß der Angeklagte den Tötungsvorsatz\nbereits vor Beginn der erheblichen, vom Opfer noch\nempfundenen schweren körperlichen Mißhandlungen gefaeßt hatte, so wird er vor allem prüfen müssen, ob\ndas Ertränken der Frau in der Badewanne, das der AÄngeklagte als Unfall hinzustellen versuchte, nicht in\nVerdeckungsabsicht geschah. Als zu verdeckende Straftat kämen hier die vorangegangenen Mißhandlungen, auch\nder mit bedingtem Vorsatz begangene versuchte Totschlag\nin Betracht.\n\nWird die Tat nicht als Mord beurteilt, so ist zu prüfen,\nob das Ertränken der vorher schwer mißhandelten und nach\nder Kopfverletzung völlig wehrlosen Frau als besonders\nschwerer Fall des Totschlags zu bewerten ist.\n\nDer neu entscheidende Tatrichter wird im Hinblick\nauf die erhebliche Alkoholisierung des Angeklagten\nallerdings auch zu beachten haben, daß gerade alkoholgewohnte Täter sich im Rausch noch äußerlich kontrolliert,\nfolgerichtig und planmäßig verhalten können, obwohl ihr\nHemmungsvermögen bereits erheblich vermindert ist\n(ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai\n1984 - 4 StR 179/84; Beschlüsse vom 21. September 1984\n- 2 StR 543/84; vom 24. Januar 1984 - 5 Str 993/83 und\n13. Januar 1984 - 2 StR 808/83; BGH NStZ 1981, 298 und\n1982, 243, 376). Er wird deshalb die Handlungsweise des\nAngeklagten nicht nur unter dem Gesichtspunkt des\nLeistungsverhaltens, sondern auch dahin überprüfen\n\nmüssen, inwieweit diese ein intaktes Hemmungsver-\n\nmögen belegt. Dabei wird auch zu beachten sein, daß\n\n- 10 - ar\n\nzwar die - bei den meisten Menschen vorhandene - besondere\nHemmschwelle gegenüber einer Tötung häufig verhindert, daß\neine geistig-seelische, vor allem alkoholische Beeinträchtigung des Täters das natürliche Hemmungsvermögen völlig ausschaltet. Einen Erfahrungssatz des Inhalts, daß aus diesem\nGrunde auch eine - im Verhältnis zum Normalfall - wesentliche Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens bei Tötungshandlungen ausscheidet, gibt es indes nicht (vgl. auch\n\nNStZ 1985, S. 210).\n\nHerdegen Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-04/2-str-353-85","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-09-04/2-str-353-85","retrieved":"2026-08-21 23:20:30.667475+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-09-04/2-str-353-85","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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