{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1985-01-16_2_StR_661_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-01-16","aktenzeichen":"2 StR 661/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"u\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 661/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Metzger Günther SD zus zei.\ngeboren am EB 1953 in vw (Österreich),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\n-2- M\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. Januar 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin >\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. ED aus\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizobersekretär (8\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n\n14. Juni 1984 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin zehn Fällen und wegen Hehlerei - unter Einbeziehung\nder Einzelstrafen aus einem anderen Urteil - zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\nsowie wegen schwerer Brandstiftung, Diebstahls und\nStörung des öffentlichen Friedens durch Androhung einer\nSprengstoffexplosion zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\n\nDagegen richtet sich seine Revision, mit der er Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt.\n\n1. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer, daß er\ndurch fehlerhafte Ablehnung eines Aussetzungsamtrags (§ 218\nSatz 2, § 217 Abs. 2 StPO) in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt worden ist (§ 338 Nr. 8 StPO).\n\nMit Schriftsätzen vom 23. und 24. Mai 1984, die beide am 25. Mai 1984 bei der Gemeinsamen Annahmestelle des\nAmts- und Landgerichts Köln eingingen (Bl. 214, 215 d.A.),\nhatte Rechtsanwalt Rolf Sg III dem Landgericht seine Bestellung zum Verteidiger des Angeklagten angezeigt\nund dessen Strafprozeßvollmacht (Bl. 216 d.A.) beigefügt.\nDie Ladung des Verteidigers zum Hauptverhandlungstermin\nvom 14. Juni 1984 unterblieb jedoch. Der Verteidiger erschien gleichwohl und stellte vor Beginn der Vernehmung\ndes Angeklagten zur Sache den Antrag, die Verhandlung auszusetzen, da er nicht geladen worden sei, namentlich keine Mitteilung der Zeugenliste und der Gerichtsbesetzung\nerhalten habe (Bl. 235 R, 250 d.A.).\n\nDas Gericht wies den Aussetzungsamtrag zurück, \"weil\neine Ladung von Rechtsanwalt SW nicht erforderlich\nwar und er hier anwesend ist\" (Bl. 235 R d.A.).\n\nDurch diesen Beschluß hat das Landgericht die Verteidigung des Angeklagten in unzulässiger Weise beschränkt\n(§ 338 Nr. 8 StPO). Dem Antrag auf Aussetzung der Verhandlung hätte stattgegeben werden müssen. Der erschienene Verteidiger (BGHSt 18, 396 ff) hatte das Recht, die Aussetzung\nzu verlangen (§ 218 Satz 2, § 217 Abs. 2 StPO); denn er\nwar nicht - wie gesetzlich vorgeschrieben (§ 218 Satz 1\nStPO) - zum Termin geladen worden, obwohl er seine Wahl\nzum Verteidiger dem Gericht rechtzeitig angezeigt hatte.\n\nDas Landgericht ist der Meinung, die Ladung des Verteidigers sei nicht erforderlich gewesen. Diese, nicht\nweiter begründete Rechtsauffassung geht fehl. Worauf sie\nsich gründet, ist nicht ersichtlich.\n\nDaß mit Rechtsanwalt PER ein anderer Verteidiger\nam 7. Juni 1984 geladen wurde (Bl. 234 d.A.), der dann\nauch im Termin anwesend war (Bl. 235 d.A.), ist unerheblich. Sind mehrere Verteidiger am Verfahren beteiligt, so\nmuß unter den in § 218 Satz 1 StPO genannten Voraussetzungen jeder von ihnen geladen werden (Kleinknecht/Meyer,\nStPO 36. Aufl. § 218 Rdn. 3; RG GA 68, 355; RGSt 64, 239,\n2hh; OLG Karlsruhe NJW 1968, 855).\n\nDie Ladung des Verteidigers war auch nicht deshalb\nentbehrlich, weil er am 5. Juni 1984 die Akten zum Zwecke\nder Einsichtnahme erhalten hatte (Bl. 229 d.A.) und deshalb die Möglichkeit besaß, vom Termin Kenntnis zu nehmen\n(Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 218 Rdn. 14;\nRG JW 1931, 1601; BayObLGSt 1958, 6 = GA 1958, 372; OLG\n\nCelle NJW 1974, 1258 f; OLG Schleswig SchlHA 1978,\n187).\n\nDer auf das Unterbleiben der Ladung gestützte Aussetzungsamtrag könnte allerdings im Ergebnis zu Recht\nabgelehnt worden sein, wenn feststünde, daß der Verteidiger zuverlässige Kenntnis vom Termin bereits zu einem\nZeitpunkt erlangt hatte, in dem eine Ladung, hätte sie\nstattgefunden, noch rechtzeitig gewesen wäre. Daran\nfehlt es jedoch. Der Verteidiger hatte die Akten zur\nEinsichtnahme \"bis Freitag\" erhalten (Bl. 229 d.A.),\nbrauchte sie also erst am 8. Juni 1984 zurückzugeben.\nSelbst wenn er durch die Akteneinsicht auch Kenntnis von\nTermin erlangt haben sollte, läßt sich jedenfalls nicht\nausschließen, daß er vom Termin erst am letzten Tag der -\nim Zweifel voll ausgeschöpften - Aktenüberlassungsfrist\nKenntnis genommen hat. Da die Hauptverhandlung bereits\nfür den 14. Juni 1984 anstand, hätte eine Kenntnisnahme\nam 8. Juni 1984 die Frist nicht mehr gewahrt. Eine kürzere Zeit als die gesetzlich vorgeschriebene Ladungsfrist\nreichte aber hier mit Rücksicht auf Umfang und Schwierigkeit der Sache für die angemessene Vorbereitung auf den\nTermin nicht aus.\n\nDemgemäß ist das Urteil aufzuheben, ohne daß es auf\ndie weiteren Verfahrensrügen noch ankommen könnte.\n\n2. Die neu entscheidende Strafkammer wird Gelegenheit\nhaben, genauer, als das bisher geschehen ist, zu untersuchen, ob der Angeklagte im Fall 7 der Urteilsgründe\n(UA S. 13) den Tatbestand der schweren Brandstiftung\n(§ 306 StGB) erfüllt hat. Das Landgericht ist, wie seine\nrechtliche Würdigung (UA S. 26) zeigt, der Auffassung, daß\nder objektive Tatbestand des § 306 Nr. 3 StGB verwirklicht\n\nsei, ohne freilich Feststellungen über die hierfür wesentliche Zeit der Brandlegung getroffen zu haben. Näher\nliegt es jedoch, § 306 Nr. 2 StGB anzuwenden, da sich\nüber der Diskothek eine Wohnung befand (UA S. 14). Nach\nden bisherigen Feststellungen hatte sich der Angeklagte\nzwar vergewissert, \"daß das Haus nicht bewohnt war\" (UA\nS. 13). Dies braucht jedoch nicht zu bedeuten, daß ihm\nauch das Vorhandensein einer Wohnung im Hause unbekannt\nwar. Sollte er dies gewußt haben, aber davon ausgegangen\nsein, daß zur Tatzeit keine Menschen dort anwesend seien,\nso stünde dies der Anwendung des § 306 Nr. 2 StGB nicht\nentgegen, sondern wäre lediglich im Rahmen der Strafzumessung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen (BGH NStZ\n1982, 420 Nr. 3).\n\nMösl Meyer Theune\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-16/2-str-661-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-16/2-str-661-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:30.213304+00:00"}}