{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-01-16","aktenzeichen":"2 StR 590/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":"66 Art. 103 Abs. 3, StPO 8 264\n\nErweisen sich die in einem früheren Verfahren rechtskräftig abgeurteilten Taten entgegen der Ansicht des\ndamaligen Richters nicht als selbständige Taten,\nsondern lediglich als Teilakte einer fortgesetzten\nHandlung, zu der auch weitere in einem neuen Verfahren angeklagte Taten gehören, so ist deren Aburteilung wegen des Prozeßhindernisses des Strafklageverbrauchs nicht mehr möglich.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\n66 Art. 103 Abs. 3, StPO 8 264\n\nErweisen sich die in einem früheren Verfahren rechtskräftig abgeurteilten Taten entgegen der Ansicht des\ndamaligen Richters nicht als selbständige Taten,\nsondern lediglich als Teilakte einer fortgesetzten\nHandlung, zu der auch weitere in einem neuen Verfahren angeklagte Taten gehören, so ist deren Aburteilung wegen des Prozeßhindernisses des Strafklageverbrauchs nicht mehr möglich.\n\nBGH, Urt. v. 16. Januar 1985 - 2 StR 590/84 - LG Aachen\n\nFa\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 590/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Michael Ri zus AB, dort geboren am\n\nGEB 1351, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. Achim Re zus vB, geboren am\nERBE 19:51 in rn, zur Zeit in Strafhaft\n\nin anderer Sache,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge u. a.\n\nLG\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 16. Januar 1985, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Meyer\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwältin =\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär BD\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nMD\n\nI.\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten\nRB segen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 11. April 1984\nwird das Verfahren, soweit es ihn\nbetrifft, in den Fällen II 1 bis\n\n3 der Urteilsgründe eingestellt.\n\nIn diesem Umfang fallen die Kosten\ndes Verfahrens und die notwendigen\nAuslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.\n\na) Der Ausspruch über die gegen ihn\nverhängte Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und drei Monaten\n\nwird aufgehoben. Die durch das\nAmtsgericht Aachen im Urteil vom\n6. Juli 1983 festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe bleibt bestehen.\nb) Die Worte \"zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe\" werden durch\ndie Formulierung \"zu einer Freiheitsstrafe\" ersetzt.\n\nSeine weitergehende Revision wird\n\nverworfen.\n\nDie verbleibenden Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.\n\nWa\n\nII. Die Revision des Angeklagten Rn\ngegen das Urteil des Landgerichts\nAachen vom 11. April 1984 wird verworfen.\n\nJedoch werden in dem ihn betreffenden Strafausspruch die Worte \"Verurteilung durch das Amtsgericht\nAachen vom 3. Oktober 1983 - 37 Ls/\n12 Js 187/83\" ersetzt durch die\nFormulierung \"durch Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 3. Oktober 1983\n\n- 37 Ls/12 Js 187/83 verhängten Freiheitsstrafe \",\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten RB wegen\nunerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht gegeringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln und unerlaubtem Erwerb in zwei\nFällen unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 6. Juli 1983 gegen ihn festgesetzten\nEinzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\n\n‚\n\nJahren und drei Monaten sowie zu einer weiteren \"Gesamtfreiheitsstrafe\" (in Wirklichkeit nur eine Einzelfreiheitsstrafe) von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDen Angeklagten ron hat die Strafkammer wegen\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln\nin zwei Fällen sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit\nmit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\nunter Einbeziehung einer gegen ihn bereits rechtskräftig\nverhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und neun Monaten verurteilt.\n\nI. Die Revision des Angeklagten Rp\n\nVon diesem Angeklagten wird die Verletzung sach-\n\nlichen Rechts gerügt.\n\n1. Seine Revision führt in den Fällen II 1 bis 3\nder Urteilsgründe zur Einstellung des Verfahrens, soweit es sich gegen ihn richtet. In diesem Umfang steht\nseiner Verurteilung das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs (Art. 103 Abs. 3 66) entgegen.\n\nDurch das erwähnte Urteil des Amtsgerichts Aachen\nvom 6. Juli 1983 war der Angeklagte wegen Verstoßes\ngegen das Betäubungsmittelgesetz in drei Fällen zu\neiner Gesamtfreitsstrafe von sechs Monaten verur-\n\nteilt worden. Gemäß den Feststellungen des Antsgerichts hatte er zwischen dem 14. und 28. Dezember 1982\nbei drei Gelegenheiten Haschisch an die Zeugen Jutta\nund Günter BB verkauft. Die Strafkammer ist in dem\nangefochtenen Urteil zu dem Ergebnis gelangt, daß es\nsich bei den Fällen II 1 bis 3 (des angefochtenen\nUrteils) um Teilakte einer fortgesetzten Tat handelt,\nzu der auch die drei dem Urteil des Amtsgerichts Aachen\nvom 6. Juli 1983 zugrunde liegenden Fälle gehören (Bl.\n21, 29 UA). Diese Ansicht ist zutreffend. Im Herbst\n1982 hatte der Angeklagte beschlossen, seinen Haschischkonsum sowie teilweise seinen Lebensunterhalt durch\nHandel mit Haschisch zu finanzieren. Er bezog das\nRauschgift stets bei einem Dealer namens ED in\nMaastricht, den er schon seit längerer Zeit kannte.\n\nIhn suchte er in den Monaten November und Dezember 1982\nalle zwei bis drei Wochen, ab Januar 1983 bis zum Erlaß jenes Urteils einmal monatlich auf. Das Haschisch\nverkaufte er entweder in seiner Wohnung oder \"am\nAachener Markt\" an einen \"relativ festen Kundenstamm\".\nDer Annahme des Gesamtvorsatzes steht, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht entgegen, daß\n\ner nicht schon beim Einkauf der Ware genau wußte, an\nwelchen bestimmten Kunden er sie jeweils absetzen\nwerde. Es genügt, daß ein eingespieltes Bezugs- und\nVerkaufssystem vorhanden ist, dessen sich der Täter\nbedient, ohne für jedes Einzelgeschäft einen neuen\nTatentschluß fassen zu müssen (ständige Rechtsprechung,\n\nu.a. Strafvert. 1981, 125; 1983, 19; BGH bei Holtz\nMDR 1983, 622). Eines solchen bediente sich der Angeklagte.\n\nDas Landgericht war nicht gehindert, zu prüfen,\n.ob das Amtsgericht in dem (rechtskräftigen) Urteil\n\nvom 6. Juli 1983 zutreffend selbständige Handlungen\nangenommen hat, und dies zu verneinen. Hier gilt der\ngleiche Grundsatz wie in den Fällen, in denen der\nRichter des früheren Verfahrens rechtsirrig eine\nfortgesetzte Tat bejaht hat. Nach der ständigen Rechtsprechung ist das Gericht im neuen Verfahren bei dieser\nzweiten Fallgestaltung nicht an die im rechtskräftigen\nUrteil vertretene Meinung gebunden, sondern muß unabhängig von dieser Auffassung über das Vorliegen einer\nfortgesetzten Handlung darüber befinden, ob die Strafklage für die den Gegenstand seines Verfahrens bildenden Fälle verbraucht ist (BGHSt 15, 268, 270). Bei\nFällen wie dem nunmehr zu entscheidenden ist der Senat\nin seinem Urteil vom 20. Februar 1953 - 2 StR 816/52 -\n(bei Dallinger MDR 1953, 273) allerdings davon ausgegangen, daß der Richter des späteren Verfahrens\n\ndie in dem rechtskräftigen Urteil niedergelegte\nrechtliche Würdigung zu respektieren habe und\n\nfür die \"neuen\" Einzelfälle der fortgesetzten\n\nHandlung kein Strafklageverbrauch eingetreten sei. Dieselbe Ansicht hatte er schon vorher in der Sache 2 StR\n333/51 (Urteil vom 21. Dezember 1951) vertreten. Jeweils\nhatte er sich auf die Entscheidungen R6GSt 54, 283, 285;\n72, 257 £ff berufen. Ebenso hat der 4. Strafsenat des\n\nVa\n\nBundesgerichtshofs wiederholt in Sachen entschieden, in denen\ndurch den früheren Richter nur über eine Einzeltat rechtskräftig befunden worden war (u.a. BGH NJW 1963, 549; ferner\nUrteil vom 25. Januar 1963 - 4 StR 177/62). Das gleiche\ngilt für das Urteil des 1. Strafsenats vom 20. Juni 1972\n- 1 StR 198/72 -. Zu einem anderen Standpunkt neigt der\n5. Strafsenat. In BGHSt 15, 268, 272 begründet er seine\nMeinung wie folgt: Der Richter des neuen Verfahrens habe\nzu prüfen, ob der ihm vorliegende Fall und eine rechtskräftig abgeurteilte Einzeltat eine und dieselbe Handlung seien; treffe dies zu, so sei grundsätzlich die\nStrafklage verbraucht; das gleiche müsse für den entsprechenden Fall der fortgesetzten Handlung gelten;\n\ndies folge aus der Erwägung, daß ihre sämtlichen Einzelakte eine einheitliche Handlung seien; dem könne\nnicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß dies\n\nbei der fortgesetzten Straftat zu ungerechten Ergebnissen führe; solchen dürfe nicht dadurch begegnet\nwerden, daß man den Verfassungsrechtsatz des Art.\n\n103 Abs. 3 GG unbeachtet lasse, der es verbiete,\n\ndaß jemand wegen derselben Tat mehrmals bestraft\n\nwerde. Der erkennende Senat schließt sich dieser\n\nAnsicht - jedenfalls bei einem Sachverhalt wie dem\n\nhier gegebenen - an. Gegen sie läßt sich nicht begründet einwenden, der Rechtsbegriff der fortge-\n\nsetzten Handlung verdanke seine Entstehung bloßen\nZweckmäßigkeitserwägungen und müsse gegenüber der\nRechtskraftwirkung zurücktreten (so OLG Köln NJW 1952,\n437 f). Diese Bewertung der fortgesetzten Handlung\n\nsteht nicht in Einklang mit ihrer wirklichen rechtlichen Bedeutung. Die fortgesetzte Handlung ist im\nmateriell-rechtlichen und prozessual-rechtlichen\n\nSinn eine Tat. Zwischen ihr und mehreren tateinheit-\n\nlich zusammentreffenden Delikten wird in der Regel auch\nsonst kein Unterschied gemacht. So ist z.B. ein Teilfreispruch bezüglich Einzelakten, abgesehen von dem\nFall, daß sie als selbständige Handlungen angeklagt\nwaren oder daß den Gegenstand der Anklage nur eine\nTat bildete, nicht zulässig. Hat der Täter bei\neinigen der Einzelfälle einen Qualifikationstatbestand erfüllt, so wird er einheitlich wegen dieses\nschwereren Delikts verurteilt. Das ideelle\nKonkurrieren verschiedener Einzelakte mit nicht\n\nzu der Fortsetzungsreihe gehörenden Delikten begründet, sofern diese nicht schwerer wiegen, Tateinheit. Kommt es auf den Wert eines Gutes an, SO\n\nist der Gesamtwert maßgebend. Die Verfolgungsverjährung beginnt erst mit der Beendigung des\n\nletzten Teilaktes. Angesichts dieser Gleichwertigkeit von fortgesetzter Handlung und tateinheitlich\nzusammentreffender Delikte läßt sich eine unterschiedliche Beurteilung nicht rechtfertigen. Sie\nerweckt, wie Stratenwerth zutreffend darlegt\n\n(JuS 1962, 220, 223 f), den \"fatalen Ein-\n\ndruck, als solle der zweite Richter nur dann die\nFreiheit selbständiger Entscheidungen haben, wenn\ndadurch eine erneute Verfolgung begünstigt, nicht\naber, wenn sie gehindert werden würde\". Gleich den\nFällen, in denen der Richter im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren irrig Fortsetzungszusammenhang\nbejaht hat, kann es auch in Fällen wie dem vorliegen-\n\n- 10 -\n\nden allein auf den wirklichen Umfang des Prozeßgegenstandes ankommen (Samson in Systematischer Kommentar,\n2. Aufl., vor 8 52 Rdn. 55).\n\nAbgesehen von diesen Gründen ergeben sich erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Auswirkungen jener\nRechtsprechung für den Angeklagten. Zieht man aus\nder Rechtskraftwirkung die Konsequenz, daß nicht nur\nkein Strafklageverbrauch eingetreten ist, sondern auch\nbei der Rechtsfolgenentscheidung im neuen Verfahren\ndie rechtskräftig abgeurteilten Delikte als selbständige Taten zu gelten haben, dann kann dies dazu\nführen, daß die formalen Voraussetzungen des § 66\nAbs. 2 StGB als gegeben zu erachten sind, obwohl in\nWirklichkeit nur eine einzige Tat vorliegt. Hinzu kommt,\ndaß der Angeklagte schon bei der Straffestsetzung benachteiligt ist, da statt einer Strafe für eine einzige\n(fortgesetzte) Handlung eine Gesamtstrafe aus mehreren\nEinzelstrafen gebildet werden muß. Sofern man den Standpunkt vertritt, daß für den Richter im neuen Verfahren\nlediglich die Möglichkeit der Annahme eines Strafklageverbrauchs ausgeschlossen ist, er aber im übrigen davon\nausgehen darf, daß auch die schon rechtskräftig entschiedenen Fälle tatsächlich zu der fortgesetzten Handlung gehören, wäre selbst die unmittelbare Anwendung des § 55 StGB nicht einmal möglich. In Betracht käme allenfalls\ndessen analoge Anwendung (so Vogler in Leipziger Kommentar, 10. Aufl. vor § 52 Rdn. 97 und Stree in Schönke/\nSchröder, StGB, 21. Aufl. Vorbem. 88 52 ff Rdn. 73).\n\n- 11 -\n\nDie aufgezeigten Benachteiligungen des Angeklagten\nerscheinen um so bedenklicher, als sie - aus der Sicht\ndes im zweiten Verfahren entscheidenden Richters -\nbedingt sind durch unzureichende Aufklärung oder falsche\nrechtliche Würdigung im früheren Verfahren.\n\nIm Hinblick auf die dargelegten Bedenken sieht\nsich der Senat veranlaßt, die in seinen beiden erwähnten Urteilen vom 21. Dezember 1951 und 20. Februar 1953 vertretene Ansicht aufzugeben. Wie zu entscheiden ist, wenn der Richter in dem früheren Verfahren\nnur eine einzige Tat angenommen hat, kann dahingestellt\n\nbleiben.\n\n2. Die Einstellung des Verfahrens in den Fällen II\n1 bis 3 der Urteilsgründe hat die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten zur\nFolge. Dies führt dazu, daß die durch Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 6. Juli 1983 verhängte Gesamtstrafe,\nderen Einzelstrafen das Landgericht in der vorliegenden\nSache in die Bildung jener Gesamtstrafe einbezogen hatte,\nbestehen bleibt.\n\nDie zweite vom Landgericht festgesetzte \"Gesamt\"-\nStrafe (von zwei Jahren und sechs Monaten) ist, wie\ndie Gründe des angefochtenen Urteils ersehen lassen,\nnur eine Einzelstrafe. Der Senat hat deshalb den\nStrafausspruch entsprechend geändert.\n\nBd\n\n- 12 -\n\nSonstige Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nenthält das Urteil nicht. Es ist auch auszuschließen,\ndaß die für die erste fortgesetzte Handlung (Einstellung)\nfestgesetzte Einzelstrafe die Höhe der für die zweite\nTat verhängten Einzelstrafe beeinflußt hat.\n\nAuf die Einzelausführungen des Beschwerdeführers\nbraucht nicht eingegangen zu werden, da sie durch die\nteilweise Einstellung des Verfahrens gegenstandslos\n\ngeworden sind.\n\nII. Die Revision des Angeklagten Re\n\nDer Angeklagte beanstandet das Verfahren und rügt\nVerletzung sachlichen Rechts. Seine Revision ist in\n\nvollem Umfang unbegründet.\n\n1. Von ihm wird geltend gemacht, das Landgericht\nhabe nicht aufgeklärt, ob zwischen seinen Taten in den\nFällen II 2 und II 3 der Urteilsgründe Fortsetzungszusammenhang bestehe; hierzu hätte der Zeuge Beil\ngehört werden müssen. Diese Verfahrensbeschwerde\nkann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie den\nVorwurf der unzulänglichen Ausschöpfung eines Beweismittels zum Inhalt hat. Der Zeuge ist in der Hauptverhandlung vernommen worden (Bl. 558 der Akten).\n\n2. Die Annahme zweier selbständiger Taten in den\nbeiden Fällen hält auch der materiell-rechtlichen\nPrüfung stand. Nach den Urteilsfeststellungen (Bl. 10\n\n- 13 -\n\nUA) faßte der Angeklagte im Fall II 3 einen neuen\nTatentschluß.\n\n3. Das sonstige Vorbringen zum Schuldspruch erschöpft sich in unzulässigen Angriffen auf die tat-\n\nrichterliche Beweiswürdigung.\n\n4. Die Strafzumessungsgründe lassen ebenfalls\nkeinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler\nerkennen. Ein solcher ist angesichts der Art des\nvom Angeklagten erworbenen und verkauften Betäubungsmittels (Haschisch) und der vergleichsweise milden\nStrafe nicht darin zu sehen, daß im Urteil unerörtert\nbleibt, ob der Angeklagte zur Tatzeit drogenabhängig\n\nwar.\n\n5. Den Strafausspruch hat der Senat teilweise neu\ngefaßt, weil bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht das frühere Urteil, sondern die durch\ndieses verhängte Strafe einzubeziehen ist.\n\nMösl Meyer Theune\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-16/2-str-590-84","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-16/2-str-590-84","retrieved":"2026-08-21 23:20:30.173219+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-01-16/2-str-590-84","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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