{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1985-01-16_2_StR_584_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-01-16","aktenzeichen":"2 StR 584/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 584/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bäckermeister Rolf Heinrich D ssuEzmmmEEEE»\nous CD. geboren an EEE 1930 in De,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\n— N\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 16. Januar 1985, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Meyer\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin WW in der Verhandlung,\nStaatsanwältin PD bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. BE au: eg\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nDarmstadt vom 23. Mai 1984 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten\ndes Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat auf der Grundlage eines rechtskräftigen Schuldspruchs gegen den Angeklagten wegen Totschlags eine Freiheitsstrafe von acht Jahren verhängt.\nDiese Entscheidung greift der Angeklagte mit seiner Revision an. Er rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\nDie Revision macht mit der Verfahrensrüge geltend,\n\ndas Schwurgericht habe zum einen Feststellungen des\nvom Senat im Strafausspruch aufgehobenen früheren Urteils zu Unrecht als bindend angesehen, obgleich diese\nlediglich die Vorgeschichte des eigentlichen Tatgesche-\n\nhens betrafen und deswegen ausschließlich für den Strafausspruch bedeutsam gewesen seien;\n\nzum anderen habe es die Tat betreffende bindende\nFeststellungen des im Schuldspruch rechtskräftigen ersten Urteils nicht beachtet.\n\nBeides trifft nicht zu.\n\nDas Landgericht hat in der neuen Verhandlung umfangreiche Feststellungen zum Vorleben des Angeklagten\nund zu seinen persönlichen Verhältnissen getroffen. Es\nhat aber zu Recht die Feststellungen des früheren Urteils als bindend angesehen, die das Verhältnis des Angeklagten zu seinem Tatopfer betreffen und für die Frage bedeutsam waren, aus welchen Beweggründen der Angeklagte handelte, Diese waren nicht nur für den Strafausspruch\nmaßgebend, sondern auch für den Schuldspruch, nämlich\ndie Frage, ob der Angeklagte - was ihm in der unverändert zugelassenen Anklage vorgeworfen worden war - aus\nniedrigen Beweggründen getötet hat. Im übrigen finden\ndie nunmehr zu Lasten des Angeklagten angeführten Strafzumessungsgründe in den rechtskräftigen Feststellungen\nzur Tat und den neuen Feststellungen zur Strafzumessung\neine hinreichende Stütze.\n\nMit rechtskräftigen Feststellungen des teilweise\naufgehobenen Urteils hat sich das Schwurgericht nicht\nin Widerspruch gesetzt. Das gilt besonders für die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe die letzte,\ndie Tat auslösende Beleidigung, die ihm das Opfer zufügte, in hohem Maße zu vertreten.\n\n—n nn\n\nII.\n\nAuch mit der Sachrüge hat das Rechtsmittel keinen\nErfolg. Einer Erörterung bedürfen lediglich folgende\nAusführungen des Landgerichts:\n\n\"Zu seinen (des Angeklagten) Lasten mufte sich auswirken, daß er, der selbst seiner Ehef’rau treulos geworden war, sie beherrscht und benutzt und die ihr durch\nKarin PB (das Tatopfer) zugefügten Demütigungen\naus eigensüchtigen Gründen hingenommen und sie schließlich einfach fallengelassen hatte, und der Karin P>\nzu seiner Geliebten gemacht hatte und sie bis zuletzt\nnicht als gleichwertige Partnerin akzeptierte, sondern\nvon ihr immer wieder Unterordnung unter seine Wünsche\nerwartete und verlangte, sie mithin zu dominieren suchte, aus egoistischen und egozentrischen Gründen in hohen\nMaße zur Entstehung, Verschärfung und Aufrechterhaltung\nder Streitsituation, aus der heraus die Tat begangen\nwurde, beigetragen hat. ... Auch wenn man die Persönlichkeitsstruktur und die sonstigen zu seinen Gunsten\nsprechenden Umstände bedenkt und die erst zuletzt auftretende erhebliche Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit berücksichtigt, trifft ihn nach alledem gerade\nim Hinblick auf sein völliges selbstbezogenes unnachsichtiges Verhalten während der langen verbalen, tatrelevanten Auseinandersetzung zwischen ihm und seinem späteren Tatopfer ein nicht unerheblicher Schuldvorwurf.\"\n\nDiese Begründung 1äßt den Beschwerdeführer befürchten, das Landgericht habe die strafrechtlich nicht rele-\n\nvante Lebensführung des Angeklagten straferschwerend\nberücksichtigt, ihm das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes, der gegeben gewesen wäre, wenn ihn sein Opfer\ngrundlos beleidigt hätte, strafschärfend angelastet und\nschließlich nicht bedacht, daß Ursache für das ihm angelastete Verhalten während des Streits gerade die verminderte Schuldfähigkeit gewesen sein könne.\n\nDem kann nicht zugestimmt werden.\n\nDie umfangreiche Schilderung des früheren Verhaltens des Angeklagten erweckt zwar für sich genommen den\nEindruck, als habe das Landgericht ihm eine möglicherweise moralisch bedenkliche, strafrechtlich jedoch nicht\nbedeutsame Lebensführung angelastet. Aus dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen ergibt sich jedoch, daß die Strafkammer damit lediglich ihre Auffassung untermauern wollte, dem Angeklagten sei anzulasten,\ndaß er schuldhaft zur Entstehung und Verschärfung des\nder Tat unmittelbar vorangegangenen Streits beigetragen habe,\n\nDie Auseinandersetzung mit dem späteren Tatopfer\nhatte ihre Ursache in dem Verdacht des Angeklagten,\nKarin Po habe ihn betrogen. Außerdem war er darüber verärgert, daß Karin ram» und ihre Nichte sich\nmit ihm einen Scherz erlaubt hatten. Aus diesem Grunde\nhatte er, um Karin a) zu treffen, deren Nichte\nder Untreue bezichtigt und als Hure bezeichnet. Sie\nhatte daraufhin den Angeklagten, seine Ehefrau und seine Schwiegertochter in ähnlicher Weise beleidigt.\n\nBei der Bewertung der Motive, die den Angeklagten\nbei dem zur Tat führenden Streit bewegten, durfte das\nLandgericht sein früheres Verhalten gegenüber seiner\nEhefrau und dem späteren Tatopfer mitberücksichtigen\nund daraus Schlüsse auf seine innere Einstellung während dieses Streits und der Tat selbst ziehen.\n\nMit dem Vorwurf, der Angeklagte habe in hohem Maße\nzur Entstehung, Verschärfung und Aufrechterhaltung der\nStreitsituation beigetragen, wird zudem lediglich der\nihm erheblich strafmildernd zugutegehaltene Umstand eirgeschränkt, daß sein Tatentschluß durch die letzten beschimpfenden Äußerungen seines Opfers ausgelöst wurde.\n\nDaß die Strafkammer Umstände, die ihre Ursache in\neiner dem Angeklagten nicht anzulastenden seelischen\nVerfassung hatten, straferschwerend engelastet hat, kann\nder Senat - auch im Hinblick auf die nunmehr verhängte\nFreiheitsstrafe von acht Jahren - ausschließen.\n\nAuch sonst hat die Überprüfung des angefochtenen\nUrteils keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler\nergeben.\n\nMösl Meyer Theune\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-16/2-str-584-84","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-16/2-str-584-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:30.156677+00:00"}}