{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-01-11","aktenzeichen":"2 StR 788/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 788/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEdmund HB aus EEE, dort geboren am\nGENE 1954,\n\nwegen Raubes\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 1985 gemäß §§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 30. August 1984 - soweit es ihn betrifft - im Rechtsfolgenausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nausgeführt:\n\n\"Der Schuldspruch läßt keine Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten erkennen.\n\nDurchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen\nden Rechtsfolgenausspruch. Das Landgericht\n\nhat den Angeklagten nicht nur zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, sondern\nauch seinen Pkw Marke BMW 520 gemäß § 74 StGB\neingezogen. Die Frage, ob die Einziehung des\nPkw dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (8 74 b\nAbs. 1 StGB) entspricht, bleibt im Urteil unerörtert und kann auch nicht durch das Revisionsgericht nachgeprüft werden, da das Landgericht keine Feststellungen zum Wert des eingezogenen Fahrzeugs getroffen hat. Neben den\nsich hieraus ergebenden Bedenken lassen die\nUrteilsgründe auch besorgen, daß das Landgericht die Bedeutung der Einziehung nach 8 74\nAbs. 2 Nr. 1 StGB für die Strafzumessung verkannt hat. Der Wert des eingezogenen Gegenstandes muß im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden (BGH MDR\n1983, 767; BGH, Beschluß vom 25. Januar 1984\n\n- 2 StR 715/83 -). Die Strafkammer, die grundsätzlich von einer Gleichwertigkeit der\nTatbeiträge des Angeklagten und seiner\n\nbeiden Mittäter ausgegangen ist (UA\n\nS. 12), hat zwar gegen den Angeklagten\n\neine Freiheitsstrafe verhängt, die um\n\n6 Monate niedriger ist als die gegen\n\ndie Mittäter jeweils verhängte Strafe.\n\nDas Gericht hat diese Differenz aber\n\nlediglich mit der - im Vergleich zu\n\nden Mittätern - geringfügigen straf-\n\nrechtlichen Vorbelastung des Angeklagten begründet (UA S. 13). Unter diesen\nUmständen liegt die Möglichkeit nahe,\ndaß die Strafkammer die Auswirkungen\nder - nur beim Angeklagten angeordneten -\nEinziehung des Pkw bei der Strafzumessung außer acht gelassen hat. Es ist\nhier auch nicht der Fall gegeben, daß\ndem Wert des eingezogenen Gegenstandes\nersichtlich im Verhältnis zu den anderen Strafzumessungsgründen keine maßgebliche Bedeutung für die Strafhöhe\nzukommt, so daß nach dem Grundsatz,\ndaß in den schriftlichen Urteilsgründen nur die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände anzuführen sind (8 267 Abs. 3 Satz I\nStPO), von der Angabe des Wertes ab-\n\ngesehen werden könnte (vgl. BGH VRS\n66, 274).\n\nDer Strafausspruch und die Einziehungsanordnung können daher keinen Bestand\nhaben.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nMösl Meyer Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-11/2-str-788-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-11/2-str-788-84","retrieved":"2026-08-21 23:20:30.003306+00:00"},"card":{"id":"bgh/1985-01-11/2-str-788-84","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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