{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1985-01-09_2_StR_806_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-01-09","aktenzeichen":"2 StR 806/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Tatbeendigung durch Zurückgelangen der Beute an den\nBerechtigten.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja ?\nBGHSt: nein\n\nStBG § 27\n\nTatbeendigung durch Zurückgelangen der Beute an den\nBerechtigten.\n\nBGH, Beschl. v. 9. Januar 1985 - 2 StR 806/84 - LG Koblenz\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 806/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nIlona Ursula WB . geborene CB. aus FD:\ngeboren am EB 1955 in kp /Krs. 3 7\n\nwegen Beihilfe zum Raub\n\n2. %\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am\n9. Januar 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten Ilona wg»\nwird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom\n15. August 1984, soweit es die Angeklagte betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nNach den Urteilsfeststellungen entriß der Ehemann der\nAngeklagten, der Mitangeklagte, zwei Geldboten unter Anwendung von Gewalt eine schwarze Aktentasche mit zwei Geldbomben, die etwa 30.000 DM enthielten. Auf seiner Flucht\nwurde er u.a. vom Zeugen BB verfolgt. Dieser beobachtete,\nwie sich der Täter zwischen Büschen und Pflanzen mit irgendetwas beschäftigte und dann ohne die Tasche sowie den zuvor getragenen Pullover fortlief. An jener Stelle fand der\nZeuge die Tasche (mit den Geldbomben) und den Pullover.\n\nEr übergab die Sachen der mittlerweile eingetroffenen Polizei.\nDurch diese wurde das Versteck nunmehr observiert. Nach\n\netwa fünfzehn Minuten näherte sich ihm ein vom Mitangeklagten gesteuerter Wagen, in dem auch die Angeklagte saß. Der\n\nMitangeklagte hatte sie inzwischen an einem verabredeten\nTreffpunkt aufgenommen und ihr aufgeregt befohlen, schnell\neinzusteigen. Unterwegs forderte er sie auf, eine schwarze\nAktentasche und den Pullover aus den Büschen zu holen. Da\nsie wußte, daß er früher schon einmal einen Geldboten überfallen und eine schwarze Aktentasche noch nie besessen hatte,\nwar ihr, die von der Tat bis dahin keine Kenntnis gehabt\nhatte, sofort klar, daß die betreffende Tasche nur durch\neinen neuen Raub in seinen Besitz gelangt sein konnte.\nTrotzdem begab sie sich zu dem Versteck; sie wollte ihm\nhelfen. Etwa zehn Minuten lang suchte sie nach der Tasche,\nkonnte sie aber nicht entdecken, weil sie sich nicht mehr\ndort befand.\n\nDas Landgericht hat die Ansicht vertreten, die Tat\ndes Mitangeklagten sei zwar bereits vollendet, aber noch\nnicht beendet gewesen. Zu dieser Tat habe die Angeklagte\nHilfe geleistet. Die Strafkammer hat sie wegen Beihilfe\nzum Raub zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten ver-\n\nurteilt.\n\nMit ihrer Revision rügt die Angeklagte Verletzung\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts war die\nTat des Mitangeklagten bereits beendet, als die Angeklagte von ihr erfuhr und sich um die Bergung der Beute\nbemühte. Die Beendigung eines Raubs tritt nicht immer erst\nin dem Zeitpunkt ein, in dem der Täter seine Herrschaft\nüber die Beute endgültig gesichert hat. Wenn der Angriff\nauf das betroffene Rechtsgut schon vorher seinen unabänder-\n\nlichen Abschluß gefunden hat, ist bereits damit die Tat\nbeendet (vgl. auch BGH, Beschluß vom 1. Dezember 1983\n\n- 4 StR 672/83). Dies war hier der Fall. Das Rechtsgut\n\nkonnte nicht weiter beeinträchtigt werden, nachdem die\n\nGeldbomben an die Berechtigten zurückgelangt waren. Die\nVerurteilung wegen Beihilfe zum Raub kann deshalb nicht\n\nbestehenbleiben.\n\nNach den Feststellungen scheidet auch die Annahme\neiner Begünstigung aus. § 257 StGB setzt voraus, daß der\nVortäter den durch seine Tat erlangten Vorteil noch innehat (BGHSt 24, 166; BGH, Beschluß vom 6. Mai 1982\n- 2 StR 191/82). Eine Verurteilung wegen (untauglichen)\nVersuchs einer Begünstigung wäre ebenfalls nicht möglich,\nda dieser nicht mit Strafe bedroht ist.\n\nDer Senat vermag jedoch nicht mit genügender Sicherheit auszuschließen, daß in einer neuen Hauptverhandlung\nFeststellungen getroffen werden, die eine Verurteilung\nder Angeklagten wegen Beteiligung (in anderer Weise) an\ndem Raub tragen. Er sieht sich daher nicht in der Lage,\n\ndie Sache abschließend zu entscheiden. Falls das Landgericht\nzu einer erneuten Verurteilung gelangt, wird es das (allein)\nfür die Strafhöhe geltende Verschlechterungsverbot (§ 358\nAbs. 2 StPO) zu beachten haben.\n\nMösl Meyer Theune\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-09/2-str-806-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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