{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1985-01-09_2_StR_745_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-01-09","aktenzeichen":"2 StR 745/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 745/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWilfried RD zus ABB. dort geboren am\n\nGEB 1354, zur zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n9. Januar 1985 gemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nII.\n\nIII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nAachen vom 6. April 1984\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte einer Steuerhinterziehung schuldig ist,\n\n2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nWirtschaftsstrafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision\n\nwird verworfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen (Umsatz- und Lohnsteuer)\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.\n\nSeine Revision hat nur teilweise Erfolg; im übrigen\nist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nZu Unrecht hat das Landgericht zwei selbständige\nTaten der Steuerhinterziehung angenommen. Nach den\nUrteilsfeststellungen beschäftigte der Angeklagte\nzum Teil Schwarzarbeiter, die er nicht in den Lohnkonten erfaßte und für die er auch keine Lohnsteuer\nabführte. Da er als Subunternehmer für Großfirmen\ntätig war, sah er sich gezwungen, seinen Umsatz\ngegenüber dem Finanzamt richtig anzugeben. Um den\nan die Schwarzarbeiter gezahlten Lohn buchmäßig abzu -\ndecken, verschaffte er sich Scheinrechnungen von\nFirmen, die angeblich Leistungen an ihn erbracht\nhatten. Ferner besorgte er sich zu demselben Zweck\nüberhöhte Rechnungen. Die in ihnen ausgewiesenen\nUmsatzsteuerbeträge zog er als Vorsteuer von seiner\n\nUmsatzsteuer ab.\n\nBei diesem Vorgehen mußte die fortgesetzte Lohnsteuerhinterziehung zwangsläufig in die fortgesetzte\nUmsatzsteuerverkürzung einmünden. Dieser Umstand verknüpft beide Steuerhinterziehungen zu einer Tat im\n\nRechtssinn (vgl. BGH, Beschluß vom 22. März 1979\n- 4 StR 641/78 -, Urteil vom 18. Mai 1983 - 2 StR\n162/83; Beschluß vom 4. Mai 1984 - 2 StR 152/84 -\nsowie Urteil vom 18. Juli 1984 - 2 StR 237/84).\n\nDer Senat hat selbst den Schuldspruch entsprechend\ngeändert. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen,\nda sich der Angeklagte mit Erfolg auch nach einem Hinweis auf Grund dieser Vorschrift nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\nDie Zusammenfassung der zwei Steuerhinterziehungen\nzu einer Tat hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur\n\nFolge.\n\nMösl Meyer Theune\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-09/2-str-745-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-09/2-str-745-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:29.966053+00:00"}}