{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1985-01-09_2_StR_740_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-01-09","aktenzeichen":"2 StR 740/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 740/84 BESCHLUSS\n\n1.\n\n. den Kaufmann Klaus Helmıt G >\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauingenieur Peter Hendrik Geraduss NW gi\n\naus SCENE (Niederlande), geboren am lb 1347\n\nin Heerlen (Niederlande),\n\n@EB. geboren am GE 1954 in zB.\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 1985\ngemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nAachen vom 1. Juni 1984\n\n1. in den Schuldsprüchen dahin\ngeändert, daß die Angeklagten einer Steuerhinterziehung schuldig sind,\n\n2. in den Strafaussprüchen\nmit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehenden Revisionen werden verwor-\n\nfen.\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung in zwei Fällen (Umsatz- und Lohnsteuer) zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt.\n\nIhre Revisionen haben nur teilweise Erfolg; im übrigen\nsind die Rechtsmittel im Sinne des 8 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nZu Unrecht hat das Landgericht zwei selbständige Taten\nder Steuerhinterziehung angenommen. Nach den Urteilsfeststellungen betätigte sich die Firma \"WB Ingenieurbau\nGmbH\" als Subunternehmerin in der Baubranche hauptsächlich\nmit der Überlassung von Arbeitnehmern an andere Firmen. In\nden Lohnkonten wurden Arbeitnehmer zum Teil überhaupt\nnicht, zum Teil nur mit zu niedrig angegebenen Löhnen\nund Arbeitsstunden geführt. Dementsprechend zahlte die\nFirma zu geringe Lohnsteuern. Um die tatsächlich gezahlten Löhne buchmäßig \"abzudecken\", verschaffte sich\ndie Firma Scheinrechnungen anderer Firmen, die angeblich Leistungen an sie erbracht hatten. Die darin ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge wurden als Vorsteuern geltend\n\ngemacht.\n\nBei diesem Vorgehen mußte die fortgesetzte Lohnsteuerhinterziehung zwangsläufig in die fortgesetzte\nUmsatzsteuerverkürzung einmünden. Dieser Umstand verknüpft beide Steuerhinterziehungen zu einer Tat im\n\nRechtssinn (BGH, Beschluß vom 9. Januar 1985 - 2 StR\n745/84 mit weiteren Nachweisen).\n\nDer Senat hat selbst die Schuldsprüche entsprechend\ngeändert. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da\nsich die Angeklagten bei Erteilung des unterbliebenen Hinweises nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.\n\nDie Zusammenfassung der zwei Steuerhinterziehungen\n\nzu einer Tat hat die Aufhebung der Strafaussprüche zur\n\nFolge.\n\nMösl Meyer Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-09/2-str-740-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-09/2-str-740-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:29.947671+00:00"}}