{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1985-01-09_2_StR_728_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1985-01-09","aktenzeichen":"2 StR 728/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 728/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Michael Anthony C ee\n\naus Lu (Kalifornien), geboren an En\n\n1951 in IB (Großbritannien), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n9. Januar 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 25. Juli 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben zu einer\nFreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt sowie sichergestellte Gegenstände (Heroin, Koffer und Flugschein)\neingezogen.\n\nDagegen richtet sich seine Revision, mit der er\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt.\nDer Senat schließt sich in der Beurteilung des Rechtsmittels der Auffassung des Generalbundesanwalts an,\nder in seiner Antragsschrift vom 14. Dezember 1984\nfolgendes ausgeführt hat:\n\n\"Die Revision dringt mit der Verfahrensrüge\ndurch. Der von ihr geltend gemachte absolute\n\nRevisionsgrund des § 338 Nr. 1 StPO liegt\nvor.\n\nDer Angeklagte beanstandet zu Recht die nicht\nvorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden\nGerichts,\n\nDie Rüge ist zulässig, soweit sie die Schöffin\nPD betrifft, da hinsichtlich dieser Zeugin\ndie Vorschriften über die Mitteilung der Besetzung des Gerichts (§ 222 a StPO) verletzt\nworden sind. Zwar ist am 13. Juli 1984 gemäß\n\n§ 222 a StPO der Verteidigung die Besetzung\ndes Gerichts mitgeteilt worden. Die in dieser\nMitteilung genannte Besetzung ist jedoch nachträglich insoweit geändert worden, als die in\nder mitgeteilten Besetzung nicht genannte\nSchöffin PB anstelle der Schöffin vo»\nin die Strafkammer aufgenommen wurde. Die\ngemäß § 222 a Abs. 1 Satz 3 StPO vorgeschriebene Mitteilung der Besetzungsände-\n\nrung ist unterblieben.\n\nDie Besetzungsrüge ist begründet, da Frau\nP@EED bei dem Urteil als Schöffin mitgewirkt hat, obwohl sie nicht wirksam zur\nSchöffin bestellt worden war. Ihre Berufung in dieses Amt war nichtig, weil\nsie nicht - wie es § 42 GVG vorschreibt -\nzur Schöffin gewählt worden ist. Sie ist\nvielmehr 1980 aufgrund eines Auslosungsverfahrens berufen worden, dessen Ge-\n\nMösl\n\nsetzwidrigkeit vom Bundesgerichtshof\nfestgestellt worden ist (BGH, Urteil\nvom 21. September 1984 - 2 StR 327/84).\n\nDer absolute Revisionsgrund des § 338\nNr. 1 StPO, der danach gegeben ist,\nnötigt zur umfassenden Aufhebung des\nangefochtenen Urteils, ohne daß es eines\nEingehens auf die weiteren Rügen bedürfte.\"\n\nMeyer Theune\n\nNiemöller Gollwitzer\n\n-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-09/2-str-728-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 222a","ref_norm":"222a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-01-09/2-str-728-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:29.928962+00:00"}}