{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-12-20_2_StR_777_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-12-20","aktenzeichen":"2 StR 777/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 777/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schrotthändler Helmut Peter F EEE» aus\n\nTEMP, iüort geboren am EEE 1955 ,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nFr Ar\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nam 20. Dezember 1984 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 Stpo\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Trier vom\n23. August 1984 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr\nund 6 Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten,\nmit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist\nunbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den\nSchuldspruch angreift, führt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDie Strafkammer hat strafschärfend berücksichtigt, daß\nfür den Angeklagten \"keine Veranlassung bestand, auf Teiikmmum\n\nso, wie geschehen, einzuschlagen\" (UA S. 11). Das ist\nrechtsfehlerhaft. Hätte ein verständlicher Anlaß für die\n\nTat bestanden, so wäre er strafmildernd ins Gewicht gefallen. Das bloße Fehlen eines Strafmilderungsgrundes darf\naber nicht straferschwerend bewertet werden (ständige Rechtsprechung; siehe zuletzt die Nachweise bei Mösl, NStZ 1984,\n158, 161).\n\nAuch die weitere Erwägung der Strafkammer, zu Lasten\ndes Angeklagten müsse \"sich auch der Gesichtspunkt der\nGeneralprävention auswirken, da körperliche Gewalt als\nMittel der Auseinandersetzung bzw. Durchsetzung bestimmter\nVorstellungen oder eines bestimmten Willens nicht geduldet\nwerden\" könne (UA S. 11), begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Schutz der Allgemeinheit durch Abschreckung (nicht nur des Angeklagten, sondern auch) anderer\nmöglicher künftiger Rechtsbrecher rechtfertigt eine schwerere\nStrafe - als sie sonst angemessen wäre - nur dann, wenn\nhierfür eine Notwendigkeit besteht. Das trifft aber allein\nin den Fällen zu, wo bereits eine gemeinschaftsgefährliche\nZunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, festgestellt worden ist (vgl. BGHSt 6,\n125, 127; BGH NStZ 1982, 463; BGH, Beschluß vom 29. April\n1983 - 2 StR 210/83 -). Dahingehende Feststellungen enthält das angefochtene Urteil aber nicht.\n\nDer Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, daß\ndie aufgezeigten Rechtsfehler das Strafmaß zu Ungunsten .\n\ndes Angeklagten beeinflußt haben.\n\nMösl Meyer RiBGH B. Maier ist in\nUrlaub ortsabwesend und\nkann nicht unterschreiben.\n\nMösil\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-20/2-str-777-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-20/2-str-777-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:29.693414+00:00"}}