{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-12-20_2_StR_627_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-12-20","aktenzeichen":"2 StR 627/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"FAR\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2_StR 627/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDetiet Sm zus VERMEEE, dort geboren\nam EB 1950,\n\nwegen Menschenhandels u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nam 20. Dezember 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\n\nbeschlossen:\n\nI.\n\nAuf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nWiesbaden vom 5. Juni 1984\n\n1. im Ausspruch über die Einzelstrafen für die Fälle II 2\nund 3 der Urteilsgründe,\nsowie\n\n2. im Ausspruch über die zweite\nverhängte Gesamtstrafe von\nzwei Jahren und drei Monaten\n\nmit den jeweiligen Feststellungen\naufgehoben.\n\nII.\n\nIII.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird\nverworfen.\n\nAH\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls unter Einbeziehung der durch ein früheres\nUrteil gegen ihn verhängten Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.\nFerner hat es gegen ihn wegen Diebstahls in zwei\nFällen (darunter der Fall II 2: Tatzeit April 1983)\nund wegen versuchten Diebstahls (Fall II 3) sowie\nwegen Menschenhandels in Tateinheit mit Förderung\nder Prostitution auf eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten erkannt.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nnur teilweise Erfolg. Im übrigen ist das Vorbringen des Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO\nunbegründet.\n\nAuf S. 22 UA heißt es u.a.:\n\n\"Für den schweren Diebstahl im April 1983\nerscheint eine Freiheitsstrafe von zehn\nMonaten angemessen, wobei der Strafrahmen auch nach Versuchsgrundsätzen (§§ 8 22,\n23 Abs. 1 StGB) gemildert worden ist.\"\n\nDiese Ausführungen sollen, wie sich aus dem\nsonstigen Inhalt des Urteils ergibt, die Fälle II 2\nund II 3 betreffen. Infolge eines offensichtlichen\nVersehens bei der Urteilsabfassung ist die Begründung\n\ninsoweit lückenhaft und ermöglicht dadurch keine\nrevisionsrechtliche Prüfung. Der Strafausspruch\nmuß deshalb in dem bezeichneten Umfang aufgehoben\n\nwerden.\n\nMösl Meyer Maier\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-20/2-str-627-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-20/2-str-627-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:29.675176+00:00"}}