{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-12-19_2_StR_644_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-12-19","aktenzeichen":"2 StR 644/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 644/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDurmus D aus We - DEE ,\ngeboren am 1 in CE (Türkei),\nzur Zeit in Untersuttgffigshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. Dezember 1984, an der teilgenommen\n\nhaben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwältin er\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Em aus FısEEEENEEE GE\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAFT\n\nAuf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nMainz vom 27. April 1984, soweit\nes ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere\nSchwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.\n\nDer Verteidiger hat in der Hauptverhandlung die\nVernehmung des Hüseyin Ci als Zeugen beantragt.\nBei diesem handelt es sich um das Tatopfer, dem der\nAngeklagte nach den Feststellungen mit Tötungsvorsatz\n\ndrei Messerstiche in die Brust und den linken Oberarm versetzt hatte. Der Zeuge wurde unter anderem\nzum Beweis dafür benannt,\n\n\"daß er am Tattag ein Messer mit sich führte,\nnach diesem Messer gegriffen hat und er den\nMitangeklagten BB an der Brust verletzt\nhatte.\"\n\nDer Zeuge, ein türkischer Staatsangehöriger, war vor\nder am 25. April 1984 beginnenden Hauptverhandlung\nzur Ableistung des Wehrdienstes in sein Heimatland\nzurückgekehrt. Seine Anschrift war bekannt. Die\nStaatsanwaltschaft hatte am 30. März 1984 durch\n\nein an das Bundeskriminalamt gerichtetes Fernschreiben versucht, ihn durch Einschaltung von\nInterpol Istanbul zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu veranlassen und in diesem Fernschreiben\nunter anderem aufgeführt:\n\n\"ich bitte, interpol istanbul zu veranlassen,\nden Zeugen hüseyin ce» für den 25.4.1984\num 11 uhr, landgericht mainz, saal 201 zu\nladen - die erstattung der reisekosten des\nzeugen nach maßgabe der deutschen gesetze\nwird zugesichert.\n\naußerdem sollte interpol istanbul gebeten\nwerden, sich bei der militärischen einheit\ndes hüseyin ce dafür zu verwenden, daß\nder zeuge für reise und termin beurlaubt\nwird.\"\n\nAm 24. April 1984 gab das Bundeskriminalamt der Staatsanwaltschaft das Ergebnis seiner Bemühungen um die\nLadung des Zeugen mit folgendem Fernschreiben bekannt:\n\n\"interpol ankara hat mit funkspruch von\n20.4.84 mitgeteilt:\n\nbetr.: zeugenvorladung hüseyin ci.\n\nwir teilen mit, daß der genannte angab,\ner könne sich nicht in die bundesrepublik\ndeutschland als zeuge begeben.\"\n\nDen Beweisamtrag auf Vernehmung des Zeugen CE lehnte\ndie Strafkammer ab, weil der Zeuge unerreichbar sei,\nund führte zur Begründung aus:\n\n\"Im Hinblick aus dem Inhalt der Beweisaufnahme, bei der die Beteiligten teilweise\nanwesend waren, jedoch im Widerspruch\nstehen zu den bisherigen Aussagen, käme\nes darauf an, den Zeugen persönlich vor\ndem Gericht zu hören. Das ist nicht möglich, da der Zeuge nicht bereit ist, nach\nDeutschland zu kommen.\"\n\nDiese Ablehnung war fehlerhaft. Ein Zeuge ist nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur unerreichbar, wenn der Tatrichter unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des\nZeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung\n\ndes Zeugen vergeblich entfaltet hat und keine begründete\nAussicht besteht, daß der Zeuge in absehbarer Zeit von\ndem Gericht als Beweismittel herangezogen werden kann\n(BGH NJW 1979, 1788; GA 1980, 355 = bei Holtz MDR 1980,\n456; BGH Strafverteidiger 1981, 5, 602). Daran fehlt es\nhier.\n\nHüseyin CB war als das Tatopfer ein besonders\nwichtiger Zeuge. Beim Nachweis der vom Verteidiger\nunter Beweis gestellten Tatsache könnte die Tat des\nAngeklagten in wesentlich milderem Licht erscheinen.\nUnter diesen Umständen durfte sich die Strafkammer\nnicht mit dem Versuch zufriedengeben, den Zeugen\ndurch Einschaltung von Polizeidienststellen zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu veranlassen, zumal\nseine Vernehmung auch deshalb angezeigt war, weil er\nausweislich der Niederschrift vom 11. Oktober 1983\nvor der Polizei angegeben hatte, einen der Messerstiche\nhabe ihm nicht der Angeklagte, sondern Hüseyin Egg»\nzugefügt (Bl. 154 - 156 d.A.). Auch der Umstand, daß\ndie Beweisaufnahme, bei der auch der Kriminalbeante\ngehört wurde, der den Geschädigten polizeilich vernommen hatte, keine Anhaltspunkte für den Einsatz\neines Messers durch den Geschädigten erbracht hatte,\nrechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Mitteilung\nim Fernschreiben vom 24. April 1984, der Zeuge habe\nangegeben, er \"könne sich nicht in die Bundesrepublik\nDeutschland als Zeuge begeben!\", ist nicht zu entnehmen,\ndaß er auch einer förmlichen Ladung durch das Gericht\nnicht Folge leisten werde, da eine Begründung für diese\n\nPG\n\nAngabe nicht mitgeteilt wurde. Die Strafkammer war\ndaher gehalten, den Zeugen im Wege der Rechtshilfe\nunter Hinweis auf den Strafverfolgungsschutz nach\nArt. 12 Abs, 3 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen förmlich zur Hauptverhandlung\nzu laden (vgl. BGH, NStZ 1982, 171; 1982, 212; BGH,\nUrteile vom 23. Juni 1981 - 5 StR 164/81 - und vom\n3. Februar 1982 - 2 StR 500/81 -; sowie Beschluß vom\n24, September 1982 - 2 StR 528/82).\n\nAuf der fehlerhaften Ablehnung des genannten Beweisamtrags kann das angefochtene Urteil beruhen. Insoweit wird auf die Ausführungen über die Bedeutung\ndes Zeugen und des Beweisthemas verwiesen. Die sonach\ngebotene Aufhebung des angefochtenen Urteils macht ein\nEingehen auf das sonstige Vorbringen des Beschwerdeführers entbehrlich. Es wird jedoch darauf hingewiesen,\n\ndaß auch die weiteren Verfahrensrügen zum Teil begründet erscheinen. So begegnet zum Beispiel die Ablehnung\n\ndes Beweisamtrages auf Vernehmung des Zeugen Er»\nrechtlichen Bedenken.\n\nRiBGH B. Maier ist in\nUrlaub ortsabwesend\nund kann nicht unterschreiben\n\nMösil Meyer Mösl\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-19/2-str-644-84","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-19/2-str-644-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:29.621807+00:00"}}