{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-12-19_2_StR_538_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-12-19","aktenzeichen":"2 StR 538/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 538/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Klaus Rainer D En aus\nKi, (ort geboren am 1944, zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 19. Dezember 1984, an der teilge-\n\nnommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof mus\nin der Verhandlung,\nStaatsanwältin ge»\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. NEEEEES aus Ku\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte iu\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAFF\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Kassel vom 9. März 1984 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat gegen den Angeklagten nach Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht auf\nder Grundlage des rechtskräftigen Schuldspruchs wegen\nTotschlags wiederum eine Freiheitsstrafe von elf Jahren\nverhängt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des § 358 Abs. 1 StPO und erhebt die Sachrüge.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDas Schwurgericht hat die tatsächlichen Feststellungen des ersten Urteils, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen und damit bindend sind, hinreichend\nberücksichtigt und sich mit ihnen auch nicht in Widerspruch gesetzt; es hat sich ferner an die Rechtsauffassung\ndes Senats in dem aufhebenden Revisionsurtei] gehalten.\n\nDas Landgericht hatte in seiner ersten Entscheidung zum Tatmotiv des Angeklagten festgestellt:\n\n-h-\n\n\"Es ist aber ohne weiteres möglich, daß er auf\nGrund seiner Enttäuschung über Frau Weiiiiiimmms\ndaß sie ihn nämlich in einer Notsituation in\nStich ließ, stark erregt, bestürzt und zornig\nwar und dann noch durch das angedrohte Schreien\nin eine gewisse Panik geriet, nun die Nerven\nverlor und sich deshalb zur Tat entschloß.\"\n\nDer Senat hatte den Strafausspruch des ersten Urteils aufgehoben, weil dem Angeklagten die mangelnde Anspannung seiner Geistes- und Charakterkräfte vor dem\nStreit strafschärfend angelastet worden war; er hat dazu im ersten Revisionsurteil ausgeführt:\n\n\"Die finanziellen Schwierigkeiten des Angeklagten\nund seine objektiv nicht berechtigte Erwartung,\nFrau VOR werde ihm helfen, haben zwar die\nTat mitverursacht. Der Angeklagte hatte diese Ursachen zu einer Zeit gesetzt, in der seine Schuldfähigkeit noch nicht erheblich vermindert war.\nDiese Umstände können ihm aber ... nicht straferschwerend angelastet werden. Sie lassen auch nicht\nden Schluß zu, daß die Affekttat Ausdruck einer\nstraferhöhend zu berücksichtigenden besonders\nrechtsfeindlichen Gesinnung des Angeklagten war.\"\n\nDas angefochtene Urteil führt in diesem Zusammenhang\nnunmehr aus:\n\n\"Der Streit des Angeklagten mit Frau VB und\ndie darauf aufbauende Erregung, die bis zu der Tötungshandlung hin eskalierte, enthält mit Ausnahme\ndes bereits in Ansatz gebrachten § 21 StGB keine\ndarüber hinausgehenden schuldmindernden Aspekte.\nDenn wie bereits ausgeführt beruht der Streit auf\nallein von dem Angeklagten zu vertretenden Umständen., !\"\n\nDamit ist auf die vorangehende Darlegung Bezug genommen,\nwonach die Ursachen \"für seine (des Angeklagten) sich\nsteigernde Erregung - mit Ausnahme seiner neurotischen\nPersönlichkeit - allein in seiner Sphäre zu suchen\" seien.\n\nDiese Ausführungen begegnen keinen durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken. Mit dem Hinweis, daß die Ursachen\nfür die sich steigernde Erregung des Angeklagten in dessen\n\"Sphäre\" zu suchen seien, will der Tatrichter ersichtlich\nnichts anderes sagen, als daß das Tatopfer dem Angeklagten keinerlei begründeten Anlaß für die sich bis zum Tötungsvorsatz steigernde Erregung gegeben hatte. Dies ist\nnicht zu beanstanden, weil das Tatopfer, Frau WE» ,\nerst dann zu schreien drohte, als der Angeklagte sie an\nHals faßte, um seiner Bitte, ihm sofort einen namhaften\nGeldbetrag zu geben, Nachdruck zu verleihen. Wenn der\nAngeklagte unter diesen Umständen durch die Androhung\nder Frau, zu schreien, in \"eine gewisse Panik\" geriet,\ndurfte der Tatrichter ohne Rechtsfehler annehmen, daß\ndieser Tatsache durch die Annahme erheblich verminderter\nSchuldfähigkeit (§ 21 StGB) hinreichend Rechnung getragen\nsei, ohne daß eine weitere schuldmindernde Wirkung innerhalb des nach § 49 StGB geminderten Strafrahmens in Betracht gezogen werden müsse.\n\nDas angefochtene Urteil bietet auch keine Anhaltspunkte dafür, daß das Schwurgericht es unterlassen hätte,\ninnerhalb des geminderten Strafrahmens eine Gesamtwürdigung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit vorzunehmen.\nNach der Festsetzung des Strafrahnmens befaßt sich das Urteil eingehend mit den für und gegen den Angeklagten spre-\n\nchenden Umständen (UA S. 21 bis 23) und kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte\ndie Tat an einer Frau begangen hat, \"die ihm rund\n15 Jahre lang geholfen und ihn betreut hat, die\nihm soweit vertraut hat, daß sie ihn auch zur\nNachtzeit in ihre Wohnung ließ, und die auf Grund\nihres Alters und ihres körperlichen Zustands zu\nernsthafter Gegenwehr nicht in der Lage war\" (UA\nS. 23), so daß auch unter Berücksichtigung seines\nneurotischen Persönlichkeitsbildes und seiner sich\nwährend des Streits steigernden Erregung eine\nrücksichtslose und rohe Gesinnung in der Tat zutage getreten sei. Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden und genügen den Anforderungen, die an die Begründungspflicht des Tatrichters bei einer nahe der Obergrenze des Strafrahmens liegenden Strafe zu stellen sind.\n\nME\n\nDa das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen\nRechtsfehler ersehen 1äßt, ist die Revision des Ange-\n\nklagten zu verwerfen.\n\nMösl Meyer Richter am Bundesgerichtshof B. Maier ist in Urlaub\nortsabwesend und kann nicht\n\nunterschreiben\n\nMösl\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-19/2-str-538-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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