{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-12-19_2_StR_474_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-12-19","aktenzeichen":"2 StR 474/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"WA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 474/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Flugzeugmechaniker Erwin Karl IiiiMMEEEEEEEND»\naus Me VE, Zenoren am EEE 19.7 in\nTEE ,\n\nwegen Betruges\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. Dezember 1984, an der teilgenommen\nhaben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Mösl,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB,. Maier\nTheune\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nGEB in cer Verhandlung,\nStaatsanwältin We vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB :.: Tom EEE.\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte en\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nSG\n\nBa\nPi Ä [LG\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Darmstadt vom\n\n20. Oktober 1983 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat - nach Verbindung einer Berufungssache und einer bei ihr angeklagten Sache - den Angeklagten unter Aufhebung des mit der Berufung angefochtenen\nUrteils des Schöffengerichts Groß-Gerau vom 30. August 1982\n\nwegen Betrugs in 23 Fällen und wegen versuchten\nBetrugs in 2 Fällen unter Einbeziehung zweier\nrechtskräftiger Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren\n\nsowie wegen Betrugs in weiteren 8 Fällen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr\nund sechs Monaten\n\nverurteilt. Vom Vorwurf, weitere vier Betrugstaten begangen zu haben, hat ihn das Gericht freigesprochen,\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nI. 1. Fälle Nrn, 1 bis 11, 14 bis 20, 22, 23, 25,\n26 der Anklage vom 24. März 1983 an das Landgericht\n(nachfolgend als Strafkammeranklage bezeichnet) sowie\nFälle Nrn. 3 bis 5, 8 und 11 bis 13 des Berufungsverfahrens\n\na) Nach den Urteilsausführungen zu Fall 4 des Berufungsverfahrens hatte der Angeklagte \"im Rahmen der\nUmbauarbeiten seines Hauses ... ab Anfang 1979 den\nContainer-Dienst der Firma Teeiw CmbH in Kelsterbach in Anspruch\" genommen, Vom Gesamtwert der Leistungen in Höhe von 2.500 DM blieb er 2,000 DM \"entsprechend vorgefaßter Absicht schuldig, da er bereits\nbei Bereitstellung der Container nicht zahlungsfähig\nwar\" (UA Bl. 19, 20). Diese Ausführungen ergeten, daß\nder Angeklagte den Container-Dienst über einen gewissen\nZeitraum hinweg in mehreren Fällen in Anspruch genommen\nhatte und daß das Gericht diese mehreren Handlungen als\nEinzelakte einer fortgesetzten Tat angesehen hat. Das\nGericht hat dafür eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs\nMonaten festgesetzt,\n\nDie vorgenannten Urteilsausführungen über den Tatbeginn widersprechen denen auf UA Bl. 5, nach denen der\nAngeklagte sein Anwesen \"Mitte 1979\" erwarb und erst\n\"in der Folge\" umfangreiche Um- und Erweiterungsbauten\n\nAL\n\nvornahm, Der Tatbeginn ist auch deshalb nicht ausreichend\ngenau erkennbar, weil offenbleibt, daß mit dem entrichteten Betrag von 500 DM die ersten Leistungen ordnungsgemäß bezahlt wurden und insoweit die Voraussetzungen\neines Betruges fehlten. Auch das Tatende ist den Urteilgründen nicht zuverlässig zu entnehmen. Es kann, da der\nAngeklagte noch am 11. Mai 1981 Bauholz und am 11. September 1981 nicht näher bezeichnete, möglicherweise zur\nVerwendung beim Umbau bestimmte Geräte im Wert von\n1.435,68 DM bezog (Fälle Nm. 23 und 26 der Strafkammeranklage) nach diesen Zeitpunkten liegen. Überdies hat die\nStrafkammer die von ihr angenommene, für die Bestimmung\ndes Schuldumfangs bedeutsame Mindestzahl von Einzelakten\nnicht angegeben (vgl. BGH Strafverteidiger 1981, 542;\n1984, 243; BGH NStZ 1982, 128; 1983, 326). Die vorgenannten Unklarheiten nötigen zur Aufhebung der Verurteilung\nin diesem Fall,\n\nb) Der Fehler wirkt sich auch auf die Verurteilung\nwegen der durch Warenbezug begangenen weiteren Betrugstaten aus, die mit der vorgenannten fortgesetzten Handlung zeitlich zusammenfallen können. Die fortgesetzte\nbetrügerische Inanspruchnahme des Container-Dienstes\nkann nach den Urteilsfeststellungen von Anfang 1979 bis\nnach dem 11. September 1981 angedauert haben. In diesen\nZeitraum fallen die in der Überschrift bezeichneten Betrugshandlungen,\n\nNach den Grundsätzen der Entscheidungen BCHSt 19,\n323; 23, 33 (vgl. außerdem BGH Strafverteidiger 1984, 242\nmit Anmerkung Schlothauer) kann der zunächst auf eine\n(fortgesetzte) Tat gerichtete (Gesamt-)Vorsatz bis zu\nderen Beendigung auf weitere Taten erstreckt werden mit\n\nder Folge, daß diese in die fortgesetzte Handlung als\nderen Teilakte einbezogen werden, Zwar ist aus der zeitlichen Überschneidung und der Tatsache, daß die Taten\ngegen dieselbe Strafvorschrift verstoßen, nicht ohne\nweiteres auf eine solche Erstreckung des Gesamtvorsatzes\nzu schließen, Die Annahme, bestimmte neue Taten seien\nnicht einbezogen worden, kann z,B. dann gerechtfertigt\nsein, wenn sich diese gegen andere Personen richteten,\nin der Art ihrer Ausführung sich von der zunächst geplanten erheblich unterschieden und mit dieser in keinem\nengen sachlichen Zusammenhang standen (BGH, Urteil vom\n1. Februar 1984 - 2 StR 410/83). Die Urteilsausführungen\nlassen aber jegliche Erörterung hierzu vermissen. Das\nläßt besorgen, daß die Strafkammer die entsprechende\nPrüfung unterlassen hat und dadurch zu einem dem Angeklagten ungünstigeren Ergebnis gelangt ist. Das gilt\ninsbesondere in Bezug auf die Warenkäufe, bei denen der\nZusammenhang mit der Umbautätigkeit des Angeklagten (am\neigenen Haus oder an fremden Häusern - siehe den Berufungsfall Nr. 5, in dem der Angeklagte Baumaterial für\nmehrere Häuser bezogen hat) offensichtlich ist,\n\nNur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, daß sich nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils, unabhängig vom Fall der Inanspruchnahme\ndes Container-Dienstes, auch andere der vorbezeichneten\nBetrugstaten zeitlich überschneiden. So dauerte z.B. die\nfortgesetzte Handlung im Fall 3 der Strafkammeranklage\nvon Juli bis Oktober 1979. Sie reichte in die Tatzeit\ndes Falles 10 der Strafkammeranklage, die sich vom\n21. September 1979 bis zum 23. Januar 1980 erstreckte,\nhinein. Diese Betrugshandlung wiederum überschnitt sich\n\nmit der vom 18. Januar bis 26. März 1980 begangenen Tat\nNr. 14 der Strafkammeranklage.\n\nHinsichtlich einzelner der unter I b genannten\nTaten sind - zugleich als Hinweis für den neuen Tat-\n\nrichter - folgende zusätzliche Sachmängel zu erwähnen:\n\naa) Fall Nr. 1 der Strafkammeranklage\n\nDer Angeklagte hat das Fotokopiermaterial im Wert\nvon insgesamt 1.419,60 DM \"Anfang 1979\" bestellt und am\n24, Januar sowie am 16. März 1979 geliefert erhalten.\n\"Bereits bei der Bestellung wußte der Angeklaste, daß er\nbei Lieferung nicht über die zur Begleichung der Rechnung\nnötigen Mittel verfügen würde\". In diesem Zusammenhang hat\ndie Strafkammer als wahr unterstellt, daß \"der Zeuge\nKB-NEE ... dem Angeklagten Geld schuldete\". Im Hinblick darauf habe der Angeklagte \"auf Außenstände in\nHöhe von 4.700 DM gehofft, die dann wider Erwarten nicht\neingegangen seien\". Die Strafkammer sieht die Täuschungshandlung des Angeklagten darin, daß er \"nichts von seiner\nmomentanen Zahlungsunfähigkeit berichtet ... seine bloße\nHoffnung auf Außenstände ... nicht offengelegt\" habe,\n\"Der ungewisse künftige Geldeingang (sei) nicht offengelegt und auch nicht zum Vertragsinhalt\" gemacht worden\n(UA S. 6, 7).\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht\nstand. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zugunsten des Angeklagten anzunehmen, da3 er schon Anfang\nJanuar 1979 bestellt hatte, erst nach Eingang der gesamten bestellten Ware zahlen mußte und mit einem Liefer-\n\nzeitraum bis 16. März 1979 rechnen durfte, Bei dieser\nSachlage brauchte der Angeklagte nicht unter allen Umständen bei der Bestellung zu offenbaren, daß er in\njenem Zeitpunkt den Kaufpreis nicht zur Verfügung hatte,\naber spätestens bei Lieferung mit Geldeingang aus einer\nfälligen Forderung rechnete und seine Schuld zahlen\nwollte. Vielmehr kam es darauf an, mit welcher Sicherheit er den Geldeingang erwarten konnte (vgl. für den\nFall der Hergabe eines Schecks BGHSt 3, 69, 71; BGH,\nUrteil vom 17. Mai 1982 - 2 StR 136/82). Damit hätte\nsich die Strafkammer in diesem Fall, in dem sie annahnm,\ndaß der Angeklagte eine seine Schuld weit übersteigende\nund bis zum Eintritt seiner Zahlungspflicht fällige\nForderung hatte, auseinandersetzen müssen. Sie durfte\nnicht ohne nähere Begründung zu Lasten des Angeklagten\nden Geldeingang als \"ungewiß\" und sein \"Erwarten!\" als\n\"bloße Hoffnung\" betrachten, Daß der Angeklagte auf Grund\nseiner allgemeinen Vermögenslage selbst im Fall des\nzwischenzeitlichen Eingangs der 4.700 DM an seiner Zahlungsfähigkeit bei Lieferung des Fotokopiermaterials\nernsthaft zweifeln mußte (vgl. hierzu BGH, Urteile vom\n25. November 1980 - 5 StR 356/80 -, vom 13. März 1980 -\n4 StR 13/80 - und vom 4. September 1979 - 3 StR 242/79 -;\nLackner, StGB 15. Aufl. § 263 Anm. 3 b aa zu Stichwort:\n\"Schlüssiges Vorspiegeln\"), ergeben die Gründe des angefochtenen Urteils nicht. Der Mangel der Erörterung läßt\nbesorgen, daß die Strafkammer die Offenlegungspflichten\neines Bestellers bei der Begründung einer erst Wochen\nspäter fällig werdenden Kaufpreisschuld schon grundsätzlich unzutreffend beurteilt (vgl. auch die Ausführungen\nzu den Bücherkäufen Fall 28 der Strafkammeranklage und\nFall 3 des Berufungsverfahrens) und deswegen den insoweit\nmaßgeblichen Sachverhalt nicht geprüft hat. Es ist nicht\n\nauszuschließen, daß sie bei ordnungsgemäßer Prüfung zu\neinem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre,\n\nbb) Fälle Nrn, 8, 10, 14, 15 der Strafkammeranklase;\nBerufungsfälle Nrn. 3, 8\n\nInsoweit fehlt - wie im Berufungsfall Nr. 4 - die\nAngabe der für die Bestimmung des Schuldumfangs bedeutsamen Mindestzahl von Einzelakten, die das Gericht dem\nAngeklagten zur Last legt.\n\ncc) Fall Nr. 25 der Strafkammeranklaxe\n\nDie Strafkammer hat die Behauptung des Angeklagten,\ner habe die Pkw-Kupplung für einen anderen gekauft und\nin dessen Pkw eingebaut, dementsprechend habe er Zahlung\nseines Kunden erwartet, die Jedoch bis zur Vorlage des\nSchecks nicht eingegangen sei, nicht als widerlegt, sondern\nals unerheblich behandelt, Auch in diesem Fall were entgegen der Auffassung der Strafkammer eine Prüfung und Erörterung des vom Angeklagten behaupteten Sachverhalts aus\nden vorstehend unter 1b aa genannten Gründen (siehe die\ndort angeführten Rechtsprechungsnachweise) geboten zcwosen,\n\n2. Fälle Nrn, 28 und 31 der Strafkammeranklage,\n\nBerufungsfall Nr. 15\n\nDie Feststellungen zur Bücherbestellung in der ?eit\nvon Oktober 1981 bis Februar 1982 im Gesamtbetrag von\n478,11 DM lassen die Mindestzahl der vom Landgericht angenommenen Einzelakte und, da der Angeklagte mit der xeleisteten Zahlung von 22,15 DM die Erstlieferung(en) bezahlt haben kann, den Anfangszeitpunkt nicht erkennen. Bei\n\n- 10 -\n\ndem Strafmaß von sechs Monaten Freiheitsstrafe durfte\nauch hier auf nähere Angaben insoweit nicht verzichtet\nwerden (s. die Rechtsprechungsnachweise oben I 1 a).\n\nOb bei Berücksichtigung der Tatsache, daß der Angeklagte\nin der Zeit von Anfang 1979 bis Ende 1981 finanzielle\nLeistungen in Höhe von 269,480 DM erbracht hat (UA Bl. 2),\ndie allein angenommene Unfähigkeit zur Zahlung der (dazu\nnoch nur nach und nach innerhalb von fünf Monaten fällig\ngewordenen) Schuld von 455,96 DM rechtsfehlerfrei festgestellt ist - Bedenken insoweit könnten sich auch in\nanderen Fällen mit verhältnismäßig geringfügigem Schadensbetrag ergeben - braucht unter diesen Umständen nicht erörtert zu werden,\n\nIn den Zeitraum der Ausführung der vorgenannten\nTat fallen der betrügerische Bezug von Kohlen am\n15. Januar 1982 und möglicherweise des Fotoapparates\nnebst Zubehör an einem Tag nach dem 4, Februar 1982.\nZwar spricht vieles dafür, daß diese Handlungen - auch\nim Verhältnis zum fortgesetzten Bücherbezug - als rechtlich selbständige Taten zu bewerten sind (BCH, Urteil\nvom 1. Februar 1984 - 2 StR 410/83). Da jedoch die Strafkammer, was dem Zusammenhang der Urteilsausführungen\nauch für diese Fälle zu entnehmen ist, insoweit keinerlei\nÜberlegungen angestellt hat und die tatsächlichen Feststellungen zu einer abschließenden Beurteilung durch das\nRevisionsgericht nicht ausreichen, können auch diese Verurteilungen nicht aufrechterhalten werden.\n\n3. Betrugsfall Nr. 9\n\nSchließlich muß die Verurteilung wegen versuchten\nBetrugs, den der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen als Beklagter in einem Zivilrechtsstreit durch Vor-\n\n- 11 -\n\nlage falscher Überweisungsbelere zur Erreichung einer\nKlageabweisung begangen haben soll, aufgehoben werden.\nDer Angeklagte hat die Täuschungshandlung bestritten und\nerklärt, er habe angenommen, seine Überweisungen seien\nausgeführt worden. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung\nvon der Unrichtigkeit der Einlassung des Angeklagten\nunter anderem darauf gestützt, daß \"der Angeklagte in den\nJahren 1979 - 1981 in zahlreichen Fällen bewu3t große\nBeträge schuldig geblieben\" ist (UA Bl. 22). Da aber die\nVerurteilung in den anderen Fällen keinen Bestand hat,\nsonit der von der Strafkammer hier angenommene Sachverhalt derzeit nicht festgestellt ist, entfällt dieses für\ndie Verurteilung maßgebliche Indiz. Der Senat kann nicht\nausschließen, daß die Überzeugungsbildung der Strafkammer in diesem Fall vom Gedanken an die zahlreichen\nanderen Betrugsfälle beeinflußt ist und ohne die vorgenannte Erwägung zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte.\n\nDanach ist die Verurteilung insgesamt aufzuheben,\nohne daß es einer Prüfung der Verfahrensrügen bedürfte,\n\nII. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat\nauf folgendes hin;\n\nSollte sich ergeben, daß eine dem Angeklagten in\nder Strafkammeranklage als rechtlich selbständig angelastete Tat bei zutreffender Beurteilung als Teilakt\neiner fortgesetzten Handlung aus dem Berufungsverfahren\nanzusehen ist, so ist dies zwar bei der Darstellung des\nentsprechenden (früher anhängig gewordenen) Berufungsfalls zum Ausdruck zu bringen (§ 264 StPO). Jedoch darf\nfür diesen Fall trotz des gegenüber der Annahme des Land-\n\n- 12 -\n\ngerichts erhöhten Schuldgehalts keine höhere als die (vom\nLandgericht ausgesprochene) aufgehobene Einzelstrafe festgesetzt werden, weil lediglich der Angeklagte Revision\neingelegt hat (§ 358 Abs. 2 StPO). Das durch die Strafkammeranklage wegen des Teilakts zusätzlich eingeleitete\nVerfahren müßte insoweit eingestellt werden (vgl. RGSt 52,\n259, 262; BGHSt 10, 359, 361 ff.; 22, 232, 234; BGH NJW\n1953, 273).\n\nSollten sich zwei oder mehrere jeweils im Berufungsverfahren behandelte und dort bisher als rechtlich selbständig beurteilte Taten als Teilakte einer fortgesetzten\nHandlung erweisen, so dürfte die künftig dafür festzusetzende (eine) Einzelstrafe die Summe der entsprechenden aufgehobenen Einzelstrafen nicht überschreiten (vgl.\nBGH, Urteile vom 18. September 1984 - 4 StR 535/84 - und\nvom 23. November 1984 - 2 StR 535/84 -). Gleiches würde\nfür derartige (nicht einem Berufungsfall zuzuordnende)\nFälle aus der Strafkammeranklage gelten.\n\n7\n\nWegen der für die Bildung der neuen Gesamtstrafe\nmaßgebenden Grundsätze wird auf BGHSt 7, 86 verwiesen.\n\nMösl | Meyer Maier\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-19/2-str-474-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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