{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-12-19_2_StR_438_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-12-19","aktenzeichen":"2 StR 438/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ausnahmefall zum Öffentlichkeitsgrundsatz.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nzuA J3\n\nBGHSt: Ja\n\nStPO § 338 Nr. 6\nGVG § 169\n\nAusnahmefall zum Öffentlichkeitsgrundsatz.\n\nBGH, Urt. v. 19. Dezember 1984 - 2 StR 438/84 - LG Köln\n\nAS\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 438/84 URTEIL.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Günter S Ep zus PB, geboren am\nCE 1951 in LEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nFL\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 19. Dezember 1984, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Mösl,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin >\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft\n\nRechtsanwältin maus Ks\n\nals Vertreterin der Nebenklägerinnen,\n\nJustizangestellte (>\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nAPF\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Köln\nvom 9. März 1984 wird verworfen.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\ndes Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung in zwei\nFällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit\nsexuellem Mißbrauch eines Kindes und mit gefährlicher\nKörperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nfünf Jahren verurteilt. Der Angeklagte beanstandet\nin seiner Revisionsbegründung das Verfahren und rügt\nVerletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nkeinen Erfolg.\n\nA. Verfahrensbeschwerden\n\nI. Ein absoluter Revisionsgrund im Sinne des\n8 338 Nr. 6 StPO liegt nicht vor.\n\n41. Im Hauptverhandlungsprotokoll heißt es:\n\n\" b.u.v.\n\nFür die Dauer der Vernehmung der Zeuginnen\nChristine und Iris He wird gemäß\n\n§ 172 Nr. 2 - betreffend die Zeugin\nChristine Heum - und § 172 Nr. 4\nZiffer 1 GVG - betreffend die Zeugin\n\nIris Hemee» -— die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Soweit es die Zeugin Christine\nHamsmiia angeht, werden Umstände aus ihrem\npersönlichen Lebensbereich zur Sprache kommen, durch deren öffentliche Erörterung\nüberwiegende schutzwürdige Interessen verletzt werden\",\n\nDer Beschwerdeführer behauptet, diese Entscheidung\nsei nicht vom Gericht, sondern allein vom Vorsitzenden getroffen worden. Dies ergebe sich daraus, daß\ndie Strafkammer den Staatsanwalt und den Verteidiger\nnicht vorher gehört und die Sache auch nicht beraten\nhabe, Die Formulierung \"b.u.v.\" spreche nicht für das\nGegenteil; denn der gleiche Vermerk sei auch für die\nAnordnung der Verlesung von Urkunden gewählt worden.\n\nNach der Überzeugung des Senats hat die Strafkanmer, und nicht deren Vorsitzender allein, den Ausschluß\nder Öffentlichkeit beschlossen. Die Formulierung \"b,u.v.\"\nwird üblicherweise für Entscheidungen des Spruchkörpers\nverwendet. Daß das erkennende Gericht sich daran gehalten hat, folgt aus der im Protokoll gemachten\n\nUnterscheidung zwischen einer \"Anordnung des Vorsitzenden\" (so bezüglich dessen Entscheidungen nach\n§ 61 Nr. 5 StPO) und den jene Formulierung betreffenden Beschlüssen des Gerichts, zu denen vor allem die\nüber die teilweise (vorläufige) Einstellung des Verfahrens (Bl. 22 des Hauptverhandlungsprotokolls)\n\nund über die Aufrechterhaltung des Haftbefehls\n\n(Bl. 24 R dieses Protokolls) gehören. Das Revisionsvorbringen gibt keinen Anlaß zu einer anderen Beurteilung. Ein Unterbleiben vorheriger Anhörung der\nProzeßbeteiligten besagt nichts über die Urheberschaft der Entscheidung. Die vom Beschwerdeführer\nvermißte Beratung kann durch eine kurze Verständigung\nder Richter im Sitzungsraum geschehen sein, da es\nsich um einfache Fragen handelte. Schließlich läßt\nsich für die Richtigkeit der Behauptung des Angeklagten auch nichts daraus herleiten, daß das Hauptverhandlungsprotokoll folgende Eintragungen enthält:\n\n\" b.u.v.\n\nDie Bescheinigung des Arztes Dr. Sciiiee\n\nvom 17. 12. 79 (Bl. 48 d.A.) soll verlesen werden.\n\nb.u.v.\n\nDas Attest Bl. 36 d.A. und das Widerrufsschreiben\nBl. 47 d.A. sollen verlesen werden\",\n\nÄFE\n\nZwar wird die Verlesung von Urkunden und anderen als\nBeweismittel dienenden Schriftstücken in der Regel\n(vorbehaltlich einer eventuellen Beanstandung nach\n\n§ 238 Abs. 2 StPO)durch den Vorsitzenden angeordnet.\nDas schließt aber nicht aus, daß von vornherein das\nGericht den Beschluß faßt (vgl. KK-Mayr § 249 Rdn.\n29).\n\n2. Fehl geht ferner die Revisionsbegründung, der\nAusschließungsbeschluß habe die Verlesung dieser beiden\nUrkunden in nichtöffentlicher Sitzung nicht gedeckt.\nDer Ausschluß der Öffentlichkeit für die Dauer einer\nZeugenvernehmung erstreckt sich auch auf die in unmittelbarem Zusammenhang damit stehenden Verfahrensvorgänge, wie der Beschwerdeführer selbst einräumt.\nEine solche enge sachliche Verknüpfung der Schriftstücke mit der Vernehmung der zwei Zeuginnen durfte\ndie Strafkammer als gegeben erachten. Das Attest betraf die Folgen des Tatgeschehens in der Nacht zum\n23. August 1983. Mit ihrer \"Rücktrittserklärung\" vom\n2. September 1983 brachten die beiden Stieftöchter\nzum Ausdruck, daß sie gegen den Angeklagten faische\nAngaben gemacht hätten und die von ihnen erstattete\nAnzeige zurückziehen wollten.\n\n3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend,\ndas Urteil müsse aufgehoben werden, weil der Zeuge\nDr. WeW® während des Ausschlusses der Öffentlichkeit\nvernommen worden sei. Im Hauptverhandlungsprotokoll\nist vermerkt:\n\n\"Es wurde festgestellt, daß die Vernehmung\ndes Zeugen Dr. W@&B in nicht öffentlicher\nSitzung erfolgt ist. Die Vernehmung des\nZeugen Dr. W@&B® soll wiederholt werden.\n\nNunmehr erklären der Vertreter der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger, daß auf\neine Vernehmung des Zeugen Dr. WEB verzichtet wird.\"\n\nDer Angeklagte vertritt die Ansicht, der Vorsitzende\nhätte die Anordnung über die Wiederholung der Zeugenvernehmung in öffentlicher Sitzung treffen müssen.\nEbenfalls hätten die Verzichtserklärungen erst nach\nder Wiederherstellung der Öffentlichkeit abgegeben\nwerden dürfen.\n\nAuch dieses Vorbringen greift nicht durch. Ein\nabsoluter Verfahrensmangel ist nur dann gegeben, wenn\ner bis zum Urteil bestanden oder fortgewirkt hat.\n\nEr liegt z.B. dann nicht vor, wenn der Fehler durch\neine formgerechte Wiederholung des Prozeßvorgangs\ngeheilt worden ist. Gleiches gilt in dem hier zu\nentscheidenden Fall. Da sowohl das Gericht als auch\n\ndie Prozeßbeteiligten die erneute Vernehmung des Zeugen\n\nDr. WE wegen der Bedeutungslosigkeit seiner Aussage\nfür überflüssig erachteten, hatte das zur Folge, daß\nsich die in Bezug auf diesen Zeugen bis dahin vorge-\n\nnommenen Verfahrenshandlungen nicht mehr auf das weitere\n\nVerfahren auswirkten. Die Äußerung des Vorsitzenden,\ndaß die Vernehmung des Zeugen wiederholt werden solle,\ngab lediglich die selbstverständliche Folgerung aus\n\nrk\n\nder Erkenntnis des Verfahrensmangels wieder, Durch\nsie wurden die Verzichtserklärungen ausgelöst. Angesichts dieser Besonderheiten verneint der Senat einen\nVerstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz.\n\nII. 1. Ferner beanstandet der Beschwerdeführer,\ndaß er und sein Verteidiger vor der Entscheidung über\ndie Ausschließung der Öffentlichkeit nicht gehört worden sind. Diese Rüge hat gieichfalls keinen Erfolg.\nDas Urteil beruht nicht auf diesem Verfahrensverstoß.\nEs fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, daß der Angeklagte bei einer vorherigen Anhörung bisher unbekannte\nGründe vorgebracht hätte, die das Landgericht von\njenem Beschluß abgehalten hätten.\n\n2. Zu Unrecht behauptet der Angeklagte, die\nStrafkammer habe die gebotene Prüfung unterlassen,\nob die Zeuginnen Christine und Iris Hab die\nfür das Verständnis ihres Zeugnisverweigerungsrechts erforderliche Reife besaßen. Entgegen seiner Darstellung liegen keine Gründe vor, die dieses\nVerständnis fraglich erscheinen lassen könnten.\nAllein schon aus der erwähnten Rücktrittserklärung\nder beiden Zeuginnen vom 2. September 1983 ergibt\nsich, daß sie über diese Fähigkeit verfügten. Es\nbedurfte daher nicht der vom Beschwerdeführer vermißten förmlichen Entscheidung des Landgerichts.\n\nB. Sachrügen\n\nDas Urteil weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Dies gilt nicht nur\nfür den Schuldspruch, sondern auch für den Straf-\n\nML\n\nausspruch. Ein minder schwerer Fall im Sinne des\n8 178 Abs. 2 StGB lag so fern, daß sich die Strafkammer hiermit im Urteil nicht zu befassen brauchte.\n\nMösl Meyer Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-19/2-str-438-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-19/2-str-438-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:29.539649+00:00"}}