{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-12-14_2_StR_781_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-12-14","aktenzeichen":"2 StR 781/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 781/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus Werner Pe zus BED ME 2. SiB-ED, geboren ar u 1959 in Dam,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nBa\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n14. Dezember 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nBad Kreuznach vom 29. August 1984\nim Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In\ndiesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n(Schwurgericht) des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (heintückischen) Mordes zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt,\ndie er mit der allgemeinen Sachbeschwerde begründet. Das\nRechtsmittel ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet, führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDas Landgericht kann nicht ausschließen, daß zur\nZeit der Tat die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten durch\ndie Wirkungen zuvor genossenen Alkohols in Verbindung mit\naufgestautem Haß gegen das Tatopfer erheblich vermindert\n\nwar. Es hat deshalb die Strafe nach den §§ 21, 49 StGB\ngemildert. Hierin liegt kein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler.\n\nDurchgreifenden Bedenken begegnen jedoch die Erwägungen, mit denen die Strafkammer innerhalb des gemilderten Strafrahmens auf die Höchststrafe von 15 Jahren\nerkennt.\n\nInsoweit wecken mehrere Einzelausführungen die Besorgnis, daß die Kammer meint, bei der Strafzumessung\nim engeren Sinn Umstände nicht mehr berücksichtigen zu\ndürfen, die gemäß §§ 21, 49 StGB zur Milderung des Strafrahmens geführt haben. Darauf deutet insbesondere hin,\nwenn im Urteil ausgeführt wird (UA S. 19): \"Was zu Gunsten\ndes Angeklagten spricht, ist bereits bei der Prüfung der\nFrage der verminderten Schuldfähigkeit ausführlich dargelegt und gewertet worden\"; den im einzelnen angeführten\nUmständen sei \"bereits in vollem Umfang Rechnung getragen worden\"; entsprechend sei \"der hier anzuwendende\nStrafrahmen gemildert worden\". Diese Ansicht wäre rechtsirrig: hat der Tatrichter den anzuwendenden Strafrahmen\nbestimmt, so muß er bei der Strafzumessung im engeren\nSinn erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den\nAngeklagten sprechenden Umstände vornehmen, um die schuldangemessene Strafe zu finden (vgl. BGHSt 26, 311; ständige Rechtsprechung). Diese Gesamtbewertung muß um so\neingehender sein, je mehr sich die Strafe der Höchstgrenze nähert oder sie - wie hier - sogar erreicht.\n\nAn einer solchen Bewertung fehlt es im angefochtenen\nUrteil. Die Strafkammer hebt, da sie die wesentlichen\nMilderungsgründe offenbar als bei der Strafrahmenmilderung\n\"verbraucht\" ansieht, zur Begründung der Höchststrafe\n\nnur noch einige schwerwiegende Strafschärfungsgründe\nhervor (Verursachen des Streits; Würgen des Opfers),\nohne sie im einzelnen gegen die für den Angeklagten\nsprechenden Umstände abzuwägen.\n\nAus Rechtsgründen nicht gebilligt werden kann\nüberdies die Erwägung, es sei als gegen eine \"weitere\nMilderung der Strafe\" sprechend \"festzuhalten\", \"daß\nder Angeklagte objektiv und subjektiv die Tatbestandsmerkmale des Mordes verwirklicht hat, was grundsätzlich mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu ahnden ist\".\nSie läßt es als jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheinen, daß die Strafkammer bei der Strafbemessung\nunter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes berücksichtigt hat. Vor allem\naber darf nach der Milderung des Strafrahmens dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen, daß er ohne diese\nMilderung eine höhere Strafe zu erwarten gehabt hätte.\nDie Strafrahmenmilderung zeigt, daß nach der vom Tatrichter gewonnenen Überzeugung die lebenslange Freiheitsstrafe nicht schuldangemessen wäre. Diese Strafe muß deshalb,\nsoll nicht der gemilderte Strafrahmen seine Bedeutung\nweitgehend wieder verlieren, bei allen weiteren Strafzumessungserwägungen außer Betracht bleiben. Insbesondere darf die jetzt konkret zu verhängende Strafe nicht\nan ihr gemessen werden.\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß die dargelegten Sachmängel die Strafhöhe zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt haben. Dies zwingt zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs.\n\nMösl Müller Meyer\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-14/2-str-781-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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