{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-12-14_2_StR_673_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-12-14","aktenzeichen":"2 StR 673/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 673/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\ndie Kauffrau Barbara S EEE aus Foiiiiis\nEEE, geboren am nu 1947 in Tom /\nKrs. Wei,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 1984 gemäß § 46 Abs, 1 und § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Der Angeklagten wird auf ihren Antrag\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand\ngegen die Versäumung der Frist zur Beeründung der Revision gegen das Urteil\ndes Landgerichts Limburg vom 28. Juni\n1984 gewährt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt\ndie Angeklagte.\n\n2. Die Revision der Angeklagten gegen\ndas vorbezeichnete Urteil wird als\n\nunzulässig verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten\nihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe;\n\nDas Landgericht Frankfurt am Main hatte die Angeklagte am 31. Januar 1983 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt; diese Gesamtfreiheitsstrafe war aus Einzelstrafen von zwei Jahren und\nsechs Monaten (Fall I 1) und fünf Jahren (Fall I 2)\ngebildet worden.\n\nDie Angeklagte betrieb gegen ihre Verurteilung im\nFall I 2 mit Erfolg die Wiederaufnahme des Verfahrens.\nSie ist mit Urteil des Landgerichts Limburg vom\n28. Juni 1984 unter entsprechender Aufhebung des\nfrüheren Urteils im Fall I 2 freigesprochen worden;\ndes weiteren hat das Gericht die Entscheidung dahin\nneu gefaßt, daß die Angeklagte wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Kokain zu einer Freiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt\nwird.\n\nDagegen richtet sich ihre Revision.\n\nDas Rechtsmittel ist verspätet begründet worden.\nDer Angeklagten muß jedoch Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand bewilligt werden, da die Versäumung der\nRevisionsbegründungsfrist nicht auf ihrem Verschulden,\nsondern allein auf demjenigen ihres Rechtsanwaltes beruht (§ 44 Satz 1 StPO).\n\nDie Revision erweist sich aber gleichwohl als\nunzulässig. Die Angeklagte wird durch das angefochtene Urteil nicht beschwert. Die darin enthaltene Neufassung der Entscheidung, wonach die\nAngeklagte wegen Handeltreibens mit Kokain zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt \"wird\", hat nicht den Charakter\neiner selbständigen Sachentscheidung, sondern stellt\nlediglich klar, was nach dem insoweit rechtskräftigen\nund von der Wiederaufnahme nicht berührten Urteil des\nLandgerichts Frankfurt am Main ohnehin gilt.\n\nDie Kostenentscheidungen beruhen auf § 473 Abs. 1\nund 6 StPO.\n\nMösl Müller Meyer\n\nTheune Niemöller\n\n“7.\n\nPB","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-14/2-str-673-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-14/2-str-673-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:29.406549+00:00"}}