{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-12-12_2_StR_775_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-12-12","aktenzeichen":"2 StR 775/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ME\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 775/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bademeister und Krankenmasseur Norbert Ber\naus BEPHEEEEEEB, dort geboren am EB 19559,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nAR\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen;\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nTrier vom 31. August 1984, soweit\ndem Angeklagten Strafaussetzung\nzur Bewährung versagt worden ist,\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird\nverworfen, '\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und\nneun Monaten verurteilt sowie Maßnahmen nach § 33\nBtMG und §§ 69, 69 a StGB getroffen.\n\nDie Revision des Angeklagten ist offensichtlich\nunbegründet, soweit der Schuldspruch, das Strafmaß\nund der Ausspruch über die erwähnten Maßnahmen in\n\nRede stehen (§ 349 Abs. 2 StPO). Sie hat jedoch insoweit Erfolg, als sie sich dagegen richtet, daß ihm\nkeine Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden\nist. Mit Recht rügt der Beschwerdeführer, daß die Urteilsgründe nicht erkennbar machen, weshalb das Gericht\ndem in der Hauptverhandlung gestellten Antrag, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen, keine\nFolge gegeben hat (§ 267 Abs. 3 Satz 4 StPO).\n\nDaß die Versagung der Strafaussetzung auf diesem\nVerfahrensfehler beruht, läßt sich im vorliegenden\nFall - mag er auch wenig Anhaltspunkte für eine dem\nAngeklagten insoweit günstigere Entscheidung bieten -\nnicht mit letzter Sicherheit ausschließen.\n\nDie Sache ist an eine andere Jugendkammer zurückzuverweisen, wiewohl sich die neue Verhandlung nur\nnoch gegen den bereits zur Tatzeit erwachsenen Be-\n\nAD\n\nschwerdeführer richtet (BGH, Beschluß vom 25. März 1982\n- 4L StR 81/82).\n\nMösl Müller Meyer\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-12/2-str-775-84","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-12/2-str-775-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:29.371432+00:00"}}