{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-12-05_2_StR_581_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-12-05","aktenzeichen":"2 StR 581/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 581/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nwilli Friedrich We aus SB, geboren am\nGE 196° in AU, zur Zeit in\n\nStrafhaft in anderer Sache,\n\nwegen Diebstahls u. a.\n\nME\n\nDer 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. Dezember 1984, an der teilgenommen\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Müller\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Meyer\nB. Maier\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt EEE» in der Verhandlung,\nStaatsanwältin MW bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin ENEEEEn ou: FEREEEEED auEmE>\n\nals Verteidigerin des Angeklagten,\n\nJustizangestellte mu»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAP\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Hanau\nvom 13. März 1984\n\na) soweit der Angeklagte wegen Fahrens\nohne Fahrerlaubnis verurteilt wurde\nund\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe\n\nmit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in fünf Fällen, wegen versuchten Diebstahls\nin vier Fällen und wegen fortgesetzten Fahrens ohne\nFahrerlaubnis unter Einbeziehung \"des Urteils des\nAmtsgerichts Aschaffenburg vom 30. 9. 1983 (LS 110\nJs 6297/83), dessen Gesamtstrafe in Wegfall kommt\"\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\n\ndrei Monaten verurteilt. Mit ihrer zuungunsten des\nAngeklagten eingelegten und auf die Verurteilung\nwegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und den Gesamtstrafausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das\n\nvom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel\n\nhat Erfolg.\n\nZum Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis hat\ndie Strafkammer ausgeführt: \"Der Angeklagte, der\nnach wie vor nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis\nist, fuhr von April 1983 bis zu seiner Inhaftierung\nam 1. Juni 1983 mit einem Pkw wiederholt auf öffentlichen Straßen\" (UA S. 5). Diese Feststellungen lassen\nnicht erkennen, welchen Schuldumfang das Landgericht\nangenommen hat. Der Tatrichter hätte, wenn eine nähere\nAufklärung hinsichtlich der Häufigkeit der Fahrten und\nder gefahrenen Strecken unmöglich war, Mindestfeststellungen treffen und sie der Strafzumessung zugrunde\nlegen müssen (BGH GA 1959, 371; 1965, 182; BGH Strafverteidiger 1981, 127; BGH, Beschluß vom 20. Septenber 1983 - 5 StR 607/83; ständige Rechtsprechung).\nDie unzureichenden Feststellungen machen überdies\ndem Revisionsgericht auch die Prüfung unmöglich, ob\ndas Landgericht zu Recht eine fortgesetzte Handlung\nangenommen hat, zumal die Urteilsgründe Ausführungen\nüber einen Gesamtvorsatz vermissen lassen.\n\nDer aufgezeigte Rechtsfehler kann sich zum Vorteil für den Angeklagten ausgewirkt haben, er kann\n\nihn aber auch beschweren. Das Rechtsmittel wirkt daher\ninsoweit auch zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO).\n\nDie sonach gebotene Aufhebung der Verurteilung\nwegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nötigt zu der des\nAusspruches über die Gesamtstrafe.\n\nMüller Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer\n\n[0","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-05/2-str-581-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-05/2-str-581-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:29.057306+00:00"}}