{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-12-05_2_StR_526_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-12-05","aktenzeichen":"2 StR 526/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Das Fehlen der in § 58 StPO genannten Personalangaben\nin einer polizeilichen Vernehmungsniederschrift steht\nfür sich allein einer Verlesung und Verwertung der\nNiederschrift gemäß § 251 Abs. 2 StPO nicht entgegen.\nAn die Beweiswürdigung sind jedoch strenge Maßstäbe\nanzulegen (entsprechend BGHSt 17, 382, 385 f).\n\n2. Eine zur Verlesung einer polizeilichen Vernehmungsniederschrift berechtigende Unerreichbarkeit des Vernommenen im Sinne des § 251 Abs. 2 StPO liegt vor,\nwenn zu besorgen ist, daß er durch die Offenbarung\nseiner Identität in Leibes- oder Lebensgefahr gerät.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nStPO §§ 68, 24h Abs. 2, § 251 Abs. 2, § 261\n\n1. Das Fehlen der in § 58 StPO genannten Personalangaben\nin einer polizeilichen Vernehmungsniederschrift steht\nfür sich allein einer Verlesung und Verwertung der\nNiederschrift gemäß § 251 Abs. 2 StPO nicht entgegen.\nAn die Beweiswürdigung sind jedoch strenge Maßstäbe\nanzulegen (entsprechend BGHSt 17, 382, 385 f).\n\n2. Eine zur Verlesung einer polizeilichen Vernehmungsniederschrift berechtigende Unerreichbarkeit des Vernommenen im Sinne des § 251 Abs. 2 StPO liegt vor,\nwenn zu besorgen ist, daß er durch die Offenbarung\nseiner Identität in Leibes- oder Lebensgefahr gerät.\n\nBGH, Urt. vom 5. Dezember 1984 - 2 StR 526/84 - LG Gießen\n\nBa,\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 526/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHaci YO zus DEEEEEEED, Sseboren am\nEEE 19.1 in KB /Türkei, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\n4\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. Dezember 1984, an der teilgenommen\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Meyer\nB. Maier\nNiemöller\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt 8 aus Tui EEE\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n0\n\nAuf die Revision des Angeklagten\nYEEEB wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 29. März 1984,\nsoweit es ihn betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Ya wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nzu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer\nVerfahrensrüge Erfolg.\n\n1. Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt\nfestgestellt: Der Angeklagte YERW, türkischer Staatsangehöriger, sowie die Mitangeklagte (und rechtskräftig\nverurteilte) ÖMB standen seit einigen Jahren im Verdacht, an Rauschgiftgeschäften beteiligt gewesen zu\nsein. Der zuständige Sachbearbeiter der Kriminalpolizei\nbeauftragte deshalb den türkischen V-Mann \"Cavid\", mit\nFrau Öfa, mit der er seit früheren Zeiten bekannt\nwar, ein Scheingeschäft zum Ankauf von Heroin anzubahnen. Auf entsprechende Frage \"Cavids\" in der letzten\nWoche des Juli 1983 sagte sie in mehreren Gesprächen\nHeroinlieferungen - in Mengen bis zu 6 kg - zu und unterrichtete den Angeklagten über die Kaufabsichten\n\"Cavids\". Dieser sagte zu, ihr zunächst 200 g Heroinzubereitung zur Weitergabe an \"Cavid\" zu überlassen.\nDementsprechend vereinbarte sie mit \"Cavid\" für den\n29. Juli 1933 abends 20.00 Uhr die Übergabe von 300 g\nHeroinzubereitung zum Kilogramm-Preis von 60.000 bis\n70.000 DM auf Kommissionsbasis.\n\nZum vereinbarten Zeitpunkt traf sich Frau Üg®\nin Büdingen zunächst mit \"Cavid\" in einer Gaststätte\nund etwa eine Stunde später, um das Rauschgift zu beschaffen, vor einer anderen Gaststätte mit dem Angeklagten. Dieser nahm sie in seinen VW-Bus auf und fuhr\nmit ihr aus der Stadt und anschließend wieder zurück,\n\nwährend der Fahrt steckte der Angeklagte eine Plastiktüte mit dem Rauschgift in die Umhängetasche der Frau\nÖBBEB. Danach stieg diese aus, holte \"Cavid\", begab\nsich mit ihm in seinen Pkw und übergab ihm die Plastiktüte. Nach dem Ergebnis der späteren Untersuchung\nbefanden sich darin 224,4 g Heroinzubereitung mit einem Heroinbasenanteil von 81,4 g. Bei einem weiteren\nTreffen beider rügte \"Cavid\" die schlechte Qualität\nund die Fehlmenge. Frau ÜMEEB gab die Beschwerde telefonisch an den Angeklagten weiter.\n\nFrau ÖMB wurde am 3. August 1983 anläßlich der\nEntgegennahme von 5.500 DM von \"Cavid\", der Angeklagte\nam 11. August 1983 festgenomnen.\n\n2. Der Angeklagte hat die gemeinsame Fahrt mit\nFrau ÜBER eingeräumt, aber jede eigene Verstrickung in\nRauschgiftgeschäfte bestritten. Frau Özden habe schon\neinige Tage vor der Tat bei einer Fahrt mit ihm in seinem Wagen ihre Umhängetasche liegen lassen. Bei der Abholung am nächsten Tag habe sie ihm gesagt, daß sich\nin der Tasche ein Rest des von ihr selbst aus der Türkei mitgebrachten Heroins befinde. Das Heroingeschäft\nvom 29. Juli 1983 habe Frau ÖCGMEEB aus Haß und Rache,\nweil er ihre Liebe nicht erwidert habe, als Falle für\nihn organisiert.\n\n3. Das Gericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten unter anderem auf das Geständnis der Mitangeklagten Ügw gestützt; sie hat\nden Sachverhalt so wie festgestellt geschildert. Allerdings hätte die Strafkammer \"Bedenken bei dieser Beweis-\n\nwirdigung gehabt, wenn sie allein auf die Aussage der\nMitangeklagten Özden angewiesen gewesen wäre\" (UA\n\nBl. 10). Jedoch hat sie \"die Richtigkeit der Aussagen\nder Angeklagten ÖMB ... in wesentlichen Punkten\nauch durch die gemäß § 251 Abs. 2 StPO verlesene Aussage des V-Mannes Cavid bestätigt (gesehen). Danach\nhat die Angeklagte ÜGW® dem V-Mann vor der Abwicklung\ndes Geschäftes den Angeklagten YWB als Lieferanten\nder. Heroinzubereitung bezeichnet und bei der Abwicklung\nerklärt, daß der Angeklagte YaBB die Heroinzubereitung am Abend, wenn es dunkel sei, nach Büdingen bringen würde\" (UA Bl. 11).\n\nII.\n\nMit der Verfahrensrüge beanstandet der Beschwerde-\n\nführer unter anderem, daß das Gericht die Niederschrift\nüber die polizeiliche Vernehmung des V-Mannes \"Cavid\"\ngemäß § 251 Abs. 2 StPO verlesen und verwertet hat.\n\n1. Der Beschwerdeführer sieht in der Tatsache,\ndaß in der Niederschrift der richtige Name, das Alter\nund der Beruf des Vernommenen nicht angegeben sind,\neinen Mangel, der ihrer Verlesung und Verwertung entgegenstehe. Nach seiner Auffassung hat der vom Großen\nSenat für Strafsachen in der Entscheidung BGHSt 32,\n115, 128 für richterliche Vernehmungen dargelegte\nGrundsatz, daß ein Zeuge von der Angabe der in § 68 StPO\ngenannten Personalien nicht freigestellt werden kann,\nfür polizeiliche Vernehmungen erst recht Gültigkeit.\n\nDem ist jedoch nicht zu folgen. Das Fehlen der\nin § 68 StPO genannten Personalangaben in einer polizeilichen Vernehmungsniederschrift begründet nicht\nschon für sich allein die Unverwertbarkeit der Niederschrift für das gerichtliche Verfahren.\n\na) Nach § 251 Abs. 2 StPO dürfen Niederschriften\nüber eine andere, (d.h. nichtrichterliche) Vernehmung\neines Zeugen (Sachverständigen oder Mitbeschuldigten),\nder in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen\nwerden kann, (ebenso wie Urkunden, die eine von ihm\nstammende schriftliche Äußerung enthalten), verlesen\nwerden. Diesem Wortlaut ist eine Einschränkung dahin,\ndaß die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung\neines anonymen Zeugen nicht verlesen und verwertet\nwerden dürfte, nicht zu entnehmen. Auch setzt der Begriff der \"anderen Vernehmung\" nicht voraus, daß die\nNiederschrift die Personalangaben des Vernomnenen enthält. Das folgt unter anderem daraus, daß in § 163 a\nAbs. 5 StPO über die polizeiliche Zeugenvernehmung bei\nder Aufzählung der entsprechend anzuwendenden Vorschriften der £trafprozeßordnung § 68 StPO nicht aufgeführt\nist. Andere als die ausdrücklich genannten Vorschriften\nder Strafprozeßordnung sind nach einhelliger Auffassung\nin diesem Zusammenhang nicht bindend. Soweit ihnen,\n\"namentlich (den) §§ 68 - 69\", Richtliniencharakter\nzugebilligt wird (Kleinknecht/Meyer, StPO 36. Aufl.\n\n8 163 a Rdn. 23), kann dies nicht ausnahmslos gelten.\n\nJe nach Sachlage ist eine Feststellung der Personalien\ngar nicht möglich, Das gilt etwa dann, wenn sich eine\nPerson nur am Telefon mit einer Sachaussage zu einer be-\n\ngangenen oder bevorstehenden Straftat meldet und Personalangaben verweigert. Es bedarf keiner weiteren\nErörterung, daß ein Polizeibeamter auch in einem solchen Fall berechtigt und verpflichtet sein kann, den\nAnrufer zu einer möglichst umfassenden Aussage zu veranlassen und diese schriftlich festzuhalten, wobei sich\ndas Ergebnis als Vernehmungsniederschrift oder als Urkunde, die eine vom Anrufer stammende schriftliche\nÄußerung enthält, darstellen kann. Diese Befugnis kann\nder Behörde auch nicht für solche Fälle abgesprochen\nwerden, in denen sie den zu Vernehmenden kennt, aber\n\nzu seinem Schutz vor Leibes- oder Lebensgefahr, für den\nsie verantwortlich ist, die Aufnahme seiner Personalien\nin die Vernehmungsniederschrift für unvertretbar erachtet.\n\nb) Im Beschluß BGHSt 32, 115, 128 hat sich der\nGroße Senat für Strafsachen die Auffassung, daß der\nZeuge in der Hauptverhandlung nicht von der Pflicht\n\nzur Angabe der in § 68 StPO verlangten Personalien\nentbunden werden könne (BGHSt 2%, 244), zu eigen gemacht, Er hat sie auch für den Fall der kommissarischen\n\nVernehmung vertreten. Zu den Vernehmungssurrogaten des\n\n§ 251 Abs. 2 StPO und zum Zeugnis vom Hörensagen hat\ner sich insoweit nicht geäußert.\n\nDanach ist entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung (Engels, NJW 1983, 1530, 1532;\nFrenzel, NStZ 1984, 39, 4O f; Grünwald, Strafverteidiger 1984, 56, 58; Tiedemann/Sieber, NJW 1984, 753,\n\n761 f) dem Beschluß des Großen Senats nicht die Intention zu entnehmen, daß die für die gerichtliche Zeugen-\n\nADY\n\nvernehmung angestellten Erwägungen auch für die oben\ngenannten anderen Fälle zu gelten hätten (Herdegen,\nNStZ 1984, 97, 200, 202; Fezer, JZ 1984, 433,434 f).\nEbensowenig hält der Senat einen Umkehrschluß für angebracht. Erforderlich ist, die in diesem Zusamnmenhang angestellten Erwägungen daraufhin zu prüfen, ob\ndie Interessenlage hinsichtlich der Vernehmungssurrogate des § 251 Abs. 2 StPO die Übertragung und die Anwendung des erwähnten Grundsatzes auch insoweit rechtfertigt (Herdegen aa0; Schmid, DRiZ 1983, 474; Bruns,\nMDR 1984, 177, 182 f; Seelmann, Strafverteidiger 1984,\n477, 478).\n\nc) Sinn und Zweck des § 68 StPO einerseits und\ndes § 251 Abs. 2 StPO andererseits erfordern nicht,\ndie Verwertbarkeit der in der letztgenannten Vorschrift bezeichneten Beweismittel davon abhängig zu\nmachen, daß sie die Personalien des Vernommenen oder,\nbei Urkunden, des Urhebers ihres Gedankeninhalts enthalten,\n\nDie Vorschrift des § 68 StPO soll zum einen der\nGefahr von Personenverwechslungen vorbeugen. Der hier\nmaßgebliche Zweck ist jedoch der, \"eine verläßliche\nGrundlage für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen zu schaffen\" (BGHSt *%2, 115, 128; 23, 24h,\n215), das heißt den Verfahrensbeteiligten die Einholung\nvon Erkundigungen über den Zeugen zu ermöglichen. Das\nergibt sich aus der ebenfalls für gerichtliche Vernehmungen geltenden Vorschrift des § 246 Abs. 2 StPO.\nZwar wird in den Fällen der Verwertung einer früheren\nrichterlichen Vernehmung gemäß § 251 Abs. 1 StPO diese\nMöglichkeit auch bei Kenntnis der Personalien häufig\n\n- 10 -\n\nnicht bestehen. Das gilt z.B. dann, wenn ein Zeuge\n(oder Mitbeschuldigter) nach seiner richterlichen Vernehmung unauffindbar geworden ist oder sich in ein\nLand begeben hat, das die für eine Überprüfung erforderliche Rechtshilfe nicht leistet. In solchen Fällen\nkommt der Personalangabe kaum Bedeutung zu; entscheidend ist dann, ob zusätzliche die (achaussage bestätigende Indizien vorliegen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom\n3. Mai 1978 - 3 StR 91/78 (S)). Wenn die Rechtsprechung dessen ungeachtet bei der richterlichen Vernehmung die Erfragung der Angaben für unabdingbar hält,\n\nso erklärt sich dies daraus, daß einer solchen Vernehmung schon auf Grund der gesetzlich bestimmten Stufenfolge der höhere Beweiswert gegenüber der polizeilichen\nVernehmung zukommt, somit auch bei der tatsächlichen\nVerfahrensgestaltung keine Möglichkeit, diesem Anspruch\ngerecht zu werden, ausgelassen werden soll. Die 88 250,\n251 Abs. 1 StPO über die richterliche Vernehmung betreffen denn auch nur solche Zeugen, denen gegenüber\nder Anspruch grundsätzlich durchgesetzt werden Kann,\nweil sie in unmittelbarer Anwesenheit vor dem Richter\nvon diesem befragt und zur Aussage angehalten werden\nkönnen.\n\nDie in § 251 Abs. 2 StPO genannten Beweismittel\nunterscheiden sich davon wesentlich, insbesondere was\ndie Möglichkeiten ihrer Entstehung und ihrer Erreichbarkeit anbelangt. Für die (Berichts-)Urkunden, die\nvon Behörden oder Privatpersonen veranlaßt (vgl. den\nSachverhalt der Entscheidung BGH GA 1954, 374 mit Anmerkung Grützner) sowie vom Urheber des Gedankenin-\n\nA0G\n\n- 11 -\n\nhalts oder von einer anderen Person abgefaßt sein\nkönnen, bedarf dies keiner Erörterung. Die Niederschriften über polizeiliche Vernehmungen bedürfen\nnicht der Unterschrift; die ihnen zugrunde liegenden\nVernehmungen sind an keine Form gebunden (BGHSt 5,\n214), können also auch auf Entfernung schriftlich\noder telefonisch durchgeführt werden. Der Gesetzgeber hat bei der Vielzahl der von der Regelung erfaßten Beweismittel auch mit solchen gerechnet und sie\nals verwertbar betrachtet, die keine, unidentifizierbare oder bewußt irreführende Personalangaben bezüglich\ndes Vernommenen oder des Urhebers der Äußerung enthalten. Diese Auffassung liegt auch dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20. Juni 1978 - 5 StR 804/77 -\nzugrunde, in dem die gemäß § 251 Abs. 2 StPO erfolgte Verlesung dreier von unbekannten Polizeiangehörigen der DDR gefertigter Urkunden für zulässig erklärt\nwurde.\n\nDie Tatsache, daß der Beweiswert eines nur anonyme\nBekundungen enthaltenden Beweismittels in der Regel gering sein wird, führt nicht zur Annahme seiner grundsätzlichen Unverwertbarkeit. Ihr kann vielmehr dadurch\nRechnung getragen werden, daß bei der Beweiswürdigung\nein besonders strenger Maßstab angelegt wird. Auch auf\nein solches Beweismittel darf eine dem Angeklagten nachteilige Feststellung regelmäßig nur dann gestützt werden, wenn die darin wiedergegebene Bekundung oder sein\nsonstiger Gedankeninhalt durch andere wichtige Anhaltspunkte bestätigt worden ist (vgl. BVerfGE 57, 250,\n\n277 £f; für das Zeugnis vom Hörensagen: BGHSt 17, 332;\n\n- 12 -\n\nBGH NStZ 1982, 433; BGH, Urteil vom 5. Mai 1977\n\n- 4 StR 678/76 - und ständige Rechtsprechung). Bestätigende Anhaltspunkte können sich aber nicht nur aus\nder Kenntnis der Person des Vernommenen, sondern ebenso -— je nach Sachlage sogar zuverlässiger — aus anderen Umständen ergeben. So kann der anonyme Hinweis auf\nden Täter eines Einbruchs und das Beuteversteck, auf\nGrund dessen die Beute mit den Fingerabdrücken des Bezeichneten gefunden wird, ein wertvolleres Beweismittel sein als die sonst nicht überprüfbare Aussage eines namentlich bekannten Zeugen. Lassen sich in einem\nkonkreten Fall entsprechende zusätzliche Feststellungen treffen, so ist es nicht gerechtfertigt, das Beweismittel, ohne daß das Gesetz ein Verwertungsverbot\naufstellt, \"für das gerichtliche Verfahren (als) ein\nNullum\" (Frenzel aaO S. 41) zu behandeln; vielmehr\n\nist seine - vorsichtige - Verwertung geboten (BCHSt 29,\n109, 111 f; BGH NStZ 1981, 270 mit Nachweisen; BGH, Urteil vom 20. Juni 1978 - 5 StR 804/77). Es verhält\nsich damit nicht anders als bei sonstigen Beweisanzeichen, die nicht für sich allein, sondern nur im\nZusammenhang mit weiteren Beweisergebnissen ausreichend aussagekräftig sind und unter dem Gebot der erschöpfenden Aufklärung (§ 244 Abs. 2, § 261 StPO) verwertet werden müssen (vgl. BGHSt 20, 333, 541 8;\n\nBCH NStZ 1983, 133 mit Nachweisen). Diese Grundsätze\nwerden durch die für die Entscheidung BGHSt 32, 115\nmaßgeblichen Erwägungen nicht berührt.\n\n2. Auf der Grundlage des Ergebnisses, daß das Fehlen der Personalangaben in der Niederschrift über die\npolizeiliche Vernehmung \"Cavids\" nicht schon für sich\n\n- 13 -\n\nallein deren Unverwertbarkeit begründet, ist die vom\nBeschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiter erhobene Rüge, mit der er eine Verletzung der Aufklärungspflicht beanstandet, zu prüfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat hierzu die Begründung\nmitgeteilt, mit der die zuständige Polizeibehörde in\nzwei Fernschreiben die Benennung des V-Mannes \"Cavid\"\nfür eine Vernehmung \"als Zeuge in der Gerichtsverhandlung\" abgelehnt und die Geheimhaltung seiner Personalien auch gegenüber dem Angeklagten für erforderlich\nbezeichnet hat. Er ist der Auffassung, daß bei der aus\nden Akten ersichtlichen und zusätzlich in einem Hilfsbeweisamtrag dargelegten Bedeutung der Aussage für die\nWahrheitsfindung die Strafkammer auf Grund dieser Entscheidung nicht berechtigt war, den Zeugen auch für\neine kommissarische Vernehmung als unerreichbar zu\nbetrachten. Sie hätte sich, wenn sie auf seine Bekundung Wert legte, jedenfalls um eine solche Vernehmung\nbemühen müssen. Mit der Verlesung des Polizeiprotokolls\nunter Verzicht auf dahingehende Bemühungen habe das Gericht seine (Aufklärungs-)Pflicht, zu einer möglichst\nzuverlässigen Beweisgrundlage zu gelangen, verletzt.\n\nDem Sinne nach bedeutet die Rüge die Beanstandung,\ndie Strafkammer habe mit der Verlesung und Verwertung\nder Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung hier\ndeshalb gegen § 251 Abs. 2 StPO verstoßen, weil sie die\nin der Vorschrift vorausgesetzte Unerreichbarkeit des\nZeugen für eine sachnähere Beweiserhebung nicht dargetan habe. Diese Rüge hat Erfolg. Daß der Beschwerdeführer darin nur die kommissarische Zeugenvernehmung als\ndie vorrangig anzustrebende Beweiserhebung anspricht,\n\n- 1b -\n\nschadet dabei ebensowenig wie die unzutreffende rechtliche Bezeichnung der Rüge (BGHSt 19, 273, 275).\n\na) Die Voraussetzungen für die Verlesung der nolizeilichen Vernehmungsniederschrift gemäß § 251 Abs. 2\nStPO wären dann erfüllt gewesen, wenn die Polizeibehörde einleuchtend begründet hätte, daß sie nach sorgfältiger\nPrüfung den Zeugen für den Fall der Preisgabe seiner Personalisn an Leib oder Leben gefährdet hielt. Denn die\nAuffassung, daß einerseits der Einsatz anonymer Gewährspersonen zur Bekämpfung schwerer Kriminalität unverzichtbar, andererseits aber ihr Schutz vor Leibes- und Lebensgefahren geboten ist, führt zu dem Ergebnis, eine ermessensfehlerfreie -Sperrerklärung der zuständigen Behörde\ndann anzuerkennen, wenn dieser Schutz nur durch Vehrung\nGer Anonymität der Vertrauensperson gewährleistet werden kann.\n\nDaß im vorliegenden Fall eine solche Gefahr bestanden hätte, ist der vom Hessischen Minister des Innern\ngegebenen Begründung nicht mit der gebotenen Klarheit\nzu entnehmen. Aus der im Fernschreiben vom 2. Februar 193?\nenthaltenen Mitteilung allein, daß \"Cavid ... seit einigen Jahren in unterschiedlicher Form und unregelmäßigen\nAbständen für die Polizei (gearbeitet und dzbei) zu mehreren Sicherstellungen von Betäubungsmitteln in erhehl!-\ncher Menge beigetragen und eine Vielzahl von Sachhinweisen gegeben\" hat, ergibt sich dies - auch bei Berücksichtigung des im Urteil festgestellten Tathergangs - nicht.\nDie weiteren Ausführungen über die \"allgemein gesicherte\nErkenntnis dieser Gefahren\" und die \"oft auch im konkreten Einzelfall (vorliegenden) Anhaltspunkte\" lassen den\nBezug zu dem zu entscheidenden Fall nicht ausreichend erkennen und wecken zusätzliche Zweifel, ob hier eine konkrete Gefahr gesehen wird. Diese Frage drängt sich ver-\n\n- 15 -\n\nstärkt auf bei der weiteren Erwägung, daß die negativen Auswirkungen, die eine Enttarnung für den künftigen Einsatz dieser Vertrauensperson sowie ein Vertrauensbruch für die Gewinnung anderer Gewährsleute\nhaben würde, \"von noch größerem Gewicht als die Gefahren für die VP\" (\"Cavid\") seien.\n\nb) Die Verweigerung der Benennung des Zeugen wird\nim Fernschreiben auch damit begründet, \"die Mitwirkung\nvon VP bei der Strafverfolgung (sei) ... mit der Bedingung verknüpft, daß der Person zuvor die Vertraulichkeit zugesichert wird\". Dem Zusammenhang mit den folgenden Ausführungen läßt sich noch ausreichend deutlich entnehmen, daß auch \"Cavid!\" eine solche Zusicherung gegeben wurde.\n\nEs liegt, wie oben bereits ausgeführt, in der\nKonsequenz der höchstrichterlichen Rechtsprechung (zur\nUnverzichtbarkeit der Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität unter Einsatz anonymer Gewährsleute) anzuerkennen, daß einer Gewährsperson ein Einsatz nur zuzumuten ist, wenn sie mit dem notwendigen Schutz gegen\nLeibes- und Lebensgefahren rechnen kann. Damit ist auch\nanzuerkennen, daß die Polizeibehörde einer Vertrauensperson vor deren Einsatz zusichern darf, ihre Identität in dem zum Schutz vor Leibes- und Lebensgefahren er-\n\nforderlichen Maße geheimzuhalten. Eine mit dieser Ein-\n\nschränkung gegebene Zusicherung ermöglicht der Polizeibehörde, später auf Grund der Entwicklung des Falles zu\nprüfen, ob die Geheimhaltung geboten ist oder nicht,\n\nund dann ohne Vertrauensbruch die sachgerechte Entscheidung zu treffen. Eine solche Zusicherung und Handhabung\n\n- 16 -\n\nwird auch dem Interesse der Gewährsperson gerecht. Eine\nuneingeschränkte Vertraulichkeitszusage, die ohne Rücksicht auf die künftige Entwicklung aus Gründen des Vertrauensschutzes zur Sperrung der Gewährsperson gegenüber einer richterlichen Vernehmung führen würde, käme\neiner Bevorzugung dieses Zeugen vor anderen gleich.\n\nSie darf jedenfalls vom Gericht nicht als eine zum\nRückgriff auf die sachfernere Beweiserhebung berechtigende Sperrung hingenommen werden. Diese Auffassung\nhat der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung\nBGHSt 31, 290, 294 vertreten; davon abzugehen besteht\nkein Anlaß.\n\nc) Daß das Gericht auf Grund der Absicht der Polizeibehörde, einen Zeugen künftig als Gewährsperson einzusetzen, dessen Bekundung durch ein Beweissurrogat in\ndie Hauptverhandlung einführen dürfte, kann nicht znerkannt werden. Eine so begründete Sperrerklärung rechtfertigt nicht die Annahme der Unerreichbarkeit des Zeugen im Sinne des § 251 Abs. 2 StPO und den Rückgriff\nauf diese sachfernere Beweiserhebung. Wenn die Behörde ihre Entscheidung nicht mit Leibes- oder Lebensgefahr für den Zeugen - gegebenenfalls auch einen seiner\nAngehörigen - ermessensfehlerfrei begründen und das Gericht dennoch trotz zumutbarer Bemühungen seine richterliche Vernehmung nicht erreichen kann, darf dieses\nBeweismittel nicht verwertet werden.\n\n- 17 -\n\nIII.\n\nAus den dargelegten Gründen ist das Urteil aufzuheben. Auf die anderen Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde - insoweit insbesondere die Frage, ob die auf\nUA Bl. 10, 11 vorgenommene Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei ist -— braucht danach nicht eingegangen zu werden.\n\nMüller Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer\n\n104","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-05/2-str-526-84","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":14},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163a","ref_norm":"163a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-05/2-str-526-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:29.030233+00:00"}}