{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1984-12-05_2_StR_494_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1984-12-05","aktenzeichen":"2 StR 494/84","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"u\n\n\\\nn\n(\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2_StR 494/84 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Rcıf D ED zus OD En, geboren\nam CE 1930 in DEREN, zur Zeit in Strafhaft\n\nin anderer Sache,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. Dezember 1984, an der teilgenommen\n\nhaben;\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Müller\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nNiemöller\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin ww»\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. ul aus 0 EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte mn»\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n03\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Darnstadt vom 2. Dezember 1983 wird\nverworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin fünf Fällen und wegen Betrugs in Tateinheit mit Mißbrauch von Ausweispapieren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr und zwei Monaten verurteilt.\n\nDagegen richtet sich seine Revision, mit der er\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechtes rügt.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Verfahrensrügen, die der Beschwerdeführer in\nseiner Revisionsbegründung vom 6. Juli 1984 erhoben\nhat, sind offensichtlich unbegründet.\n\nSoweit der Beschwerdeführer geltend macht, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO), kann er mit dieser Rüge nicht\nmehr gehört werden; sie ist verspätet.\n\nDer Beschwerdeführer hat sie erst an 8. Oktober 1984\nvorgebracht. Zu diesem Zeitpunkt war die einmonatige Revisionsbegründungsfrist, die mit der Zustellung des Urteils\nan den Verteidiger des Angeklagten begonnen hatte, abgelaufen. Allerdings hat der Senat dem Angeklagten mit Beschluß vom 29, August 1984 Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist\ngewährt. Dies bewirkte jedoch nur, daß die - andernfalls\nwegen Fristversäumung unbeachtliche - Revisionsbegründung\nvom 6. Juli 1984 zu berücksichtigen war. Weiterreichende\nWirkungen zugunsten des Angeklagten entfaltete die Wiedereinsetzung nicht. Sie beseitigt lediglich die bis dahin\neingetretenen Folgen der Säumnis, ändert aber am Fristablauf selbst nichts; dieser bleibt vielmehr für die Beurteilung der nach der Wiedereinsetzung vorgenommenen\nProzeßhandlungen maßgebend. Wie sich die Rechtslage darstellt, wenn das Hindernis, das der Fristwahrung entgegenstand, auch noch nach der Wiedereinsetzung fortdauert, bedarf im vorliegenden Fall keiner Erörterung ;\ndenn hier war das Hindernis, das den Wiedereinsetzungsgrund abgab, spätestens mit der persönlichen Zustellung\ndes Urteils an den Angeklagten, also am 6. Juni 1984\nbeseitigt und mithin vor dem Wiedereinsetzungsbeschluß\nentfallen. Die Wiedereinsetzung eröffnete dem Beschwerdeführer demgemäß nicht die Möglichkeit, weitere, vom Revisionsgericht sachlich zu prüfende Verfahrensrügen nachzuschieben.\n\nDanach kommt es nicht einmal mehr darauf an, daß\ndie Besetzungsrüge nicht ordnungsgemäß ausgeführt ist\n(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil das Rügevorbringen\n\nnicht diejenigen Tatsachen umfaßt, die mitgeteilt werden müssen, um die Frage der Rügepräklusion zuverlässig beurteilen zu können (§ 338 Nr. 1 a bis d StPO,\nvgl. Pikart in KK StPO § 338 Rdn. 16, § 344 Rdn. 45;\nKMR-Paulus, StPO 7. Aufl. § 338 Rdn. 35; Meyer in\nLöwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 338 Rdn. 16 bis\n\n20).\n\nDie Sachrüge deckt weder zum Schuldspruch noch\nzum Strafausspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.\n\nMit Recht hat das Landgericht den Angeklagten\nfür uneingeschränkt schuldfähig erachtet und die\nVoraussetzungen des § 21 StGB verneint. Mit der\npauschalen, nicht weiter konkretisierten Behauptung\ndes Angeklagten, er sei \"in allen Fällen betrunken,\nzumindest angetrunken\" gewesen (UA S. 8), setzen sich\ndie Urteilsgründe hinlänglich auseinander. Dabei ist\ndas Landgericht im Anschluß an die Ausführungen des\npsychiatrischen Sachverständigen ohne Rechtsfehler zu\ndem Ergebnis gelangt, daß der vom Angeklagten behauptete Alkoholgenuß und Tablettenkonsum weder für\nsich allein noch im Zusammenwirken mit der \"charakterneurotischen Grundstruktur\" des Angeklagten seine\nstrafrechtliche Verantwortlichkeit erheblich beeinträchtigt habe. Soweit in diesem Zusammenhang auf das\nGesamtverhalten des Angeklagten abgestellt worden ist\n(VA S. 11 f), 1äßt sich dies - angesichts des Fehlens\nanderer Erkenntnismöglichkeiten zur Beurteilung dieser\n\nFrage - hier von Rechts wegen nicht beanstanden. Die\nentsprechenden Ausführungen im Urteil rechtfertigen\nhier insbesondere auch nicht die Besorgnis, das Landgericht könnte verkannt haben, daß planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten ebensowenig\nwie ungetrübte Erinnerung an das Tatgeschehen der\nAnnahme einer erheblichen Minderung des Hemmungsvermögens entgegenzustehen braucht (so die ständige\nRechtsprechung, vgl. etwa BGH NStZ 1982, 376; BGH,\nBeschluß vom 21. September 1984 - 2 StR 543/84).\n\nAuch die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung hält rechtlicher Prüfung stand. Das Landgericht hat sich zwar darauf beschränkt, den Wortlaut\ndes § 56 Abs. 2 StGB wiederzugeben, indem es anführt,\nes fehle an besonderen Umständen in den Taten und in\nder Persönlichkeit des Angeklagten, die eine solche\nEntscheidung rechtfertigen könnten (UA S. 16). Eine\nsolche, lediglich formelhafte Begründung reicht nicht\naus, wo Tat und Täter Besonderheiten aufweisen (BGH\nStrafverteidiger 1981, 70; BGH, Beschlüsse vom\n16. Juni 1983 - 3 StR 214/83, 11. August 1983\n- 4 StR 344/83 und 13. Juli 1984 - 4 StR 385/84);\nsie genügt aber dann, wenn der Fall so eindeutig\nliegt, daß eine andere (rechtlich einwandfreie)\nEntscheidung der Strafaussetzungsfrage nicht in\nBetracht kommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli\n1984 - 3 StR 270/84 - und 13. Juli 1984 - 4 StR\n385/84).\n\nSo verhält es sich hier. Das Landgericht hat\nmildernd berücksichtigt, daß der Angeklagte zur Tatzeit in finanziell schwierigen Verhältnissen lebte,\nunter Alkoholeinwirkung stand und in den Diebstahlsfällen die Beute dem Geschädigten jeweils zurückgegeben werden konnte. Zu Lasten des Angeklagten haben\nsich seine einschlägigen Vorstrafen ausgewirkt; \"in\nganz erheblichem Maße\" ist straferschwerend ins Gewicht gefallen, daß er sämtliche abgeurteilten Taten\nbeging, nachdem er - und dies lag noch nicht einmal\nein Jahr zurück - wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung, wegen Diebstahls und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs\nJahren verurteilt worden war (UA S. 14 f). Unbeschadet der Notwendigkeit einer Gesamtwürdigung\nauch unter Einbeziehung der zugunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte drängte sich\nangesichts dieses Umstandes eine nähere Begründung\n\nBG\n\n2\n\ndafür, daß Strafaussetzung versagt worden ist, nicht\nauf; sie war bei dieser Sachlage vielmehr entbehrlich.\n\nDie Revision ist demgemäß zu verwerfen.\n\nMüller Meyer | Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-05/2-str-494-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-12-05/2-str-494-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:29.007338+00:00"}}